Objektverbrauch - Infos und Rechtsberatung
Nach § 10e Abs. 4 EStG und § 6 Abs. 1 EigZulG kann man nur einmal im Leben die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG oder EigZulG in Anspruch nehmen.
Für Ehegatten gilt: bei zusammenlebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können die Begünstigungen für zwei, - jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene - Objekte in Anspruch genommen werden.
Objektverbrauch tritt ein, wenn sich die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG oder EigZulG ausgewirkt haben. (Zum Begriff Auswirkung von Abzugsbeträgen vgl. R 213a Abs. 2 Satz 4 EStR 1993.) Für den Objektverbrauch kommt es nicht darauf an, ob die Bemessungsgrundlage den maßgebenden Höchstbetrag (§ 10e Abs. 1 Sätze 1 bis 6 EStG) erreicht. Unerheblich ist auch, ob der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für den gesamten Abzugszeitraum, nur für einzelne Jahre des Abzugszeitraums oder zu Unrecht in Anspruch genommen hat.
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