Abgabenrecht - Infos und Rechtsberatung
Das Abgabenrecht unterscheidet Steuern, Gebühren und Beiträge.
Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Wesentliches Merkmal von Steuern - insbesondere im Unterschied zu Gebühren und Beiträgen - ist daher, dass ein Anspruch auf eine staatliche Gegenleistung nicht besteht.
Demgegenüber sind Gebühren Geldleistungen, die dem Abgabenschuldner für eine konkrete öffentliche Gegenleistung auferlegt werden wie beispielsweise Verwaltungs- oder Nutzungsgebühren, während Beiträge bereits für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Gegenleistung erhoben werden. Auf eine tatsächliche Nutzung durch den Abgabenschuldner kommt es dabei - im Unterschied zu den Gebühren - nicht an, so beispielsweise bei Kanalisationsbeiträgen, bei der Kurtaxe etc.
Weiterführende Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Steuerrecht oder dem Verwaltungsrecht.