Hartz Leistungseinstellung - Infos und Rechtsberatung
Häufig werden die Leistungen nach dem SGB II, das sogenannte ALG II oder auch Hartz IV, von den ARGEn bzw. Jobcentern mehr oder weniger plötzlich eingestellt.
Dabei liegt nicht in allen Fällen ein Grund vor, der das auch ermöglicht. Nach dem Gesetz gibt es nur 2 Fälle, die eine Leistungseinstellung ermöglichen. Eine Einstellung ist dann möglich, wenn die Arge sicher weiß, dass keine Hilfebedürftigkeit mehr gegeben ist, der Hilfeempfänger also ausreichendes Einkommen hat, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Grundlage für eine entsprechende Einstellung ist § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Weiterhin ist eine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I bzw. den Spezialregelungen des § 31 SGB II möglich, wenn der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Was genau diese Mitwirkungspflichten sind, regeln die §§ 60 bis 65 SGB I, wobei in § 65 SGB I die Grenzen der Mitwirkungspflicht festgelegt sind. § 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 2 SGB II jedoch vor. § 62 SGB I betrifft die Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers, § 63 SGB I die Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64 betrifft berufsfördernde Maßnahmen, auch hier geht geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II jedoch vor.
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