Hartz Fragebogen Vermögenslage - Infos und Rechtsberatung
Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II, auch Hartz IV genannt) erhalten möchte, muss diese Leistungen beantragen. Dies kann entweder in einem sehr umfangreichen Erstantrag oder aber, wenn man bereits Arbeitslosengeld II bezieht, in einem so genannten Weiterbewilligungsantrag erfolgen. Dabei ist der Weiterbewilligungsantrag deutlich kürzer gehalten.
Um einiges umfangreicher und vor allem auch von der Nachweisführung komplizierter ist der erste Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II.
Inhalt des umfangreichen Fragebogens bei der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II sind vor allen Dingen die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers. Dies ist deshalb wichtig, da nach § 9 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller überhaupt bedürftig ist. Dies ist dann der Fall, sofern eigene Einkommen oder eigenes Vermögen nicht zur Lebenssicherung ausreichen.
Die Vermögenslage muss in allen Details, insbesondere auch was Sparbücher, Kraftfahrzeuge oder Versicherungen anbelangt, vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgegeben und durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden. Verstößt der Antragsteller gegen diese Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse, kann diesem im Nachhinein ein evtl. gezahltes Arbeitslosengeld II wieder abverlangt werden. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller strafbar machen. Die Jobcenter verfolgen Falschangaben durchaus mit der Stellung von Strafanträgen, oftmals droht hier die Verurteilung wegen Betruges.Ob und inwieweit Vermögen anrechnungsfähig ist, wird dann durch das Jobcenter berechnet. Fragen hierzu können Sie, auch im Vorfeld der Antragstellung, mit einem Anwalt der Deutschen Anwaltshotline besprechen.