Bezugsberechtigung - Infos und Rechtsberatung
Unter Bezugsberechtigung versteht man grundsätzlich das Recht, eine Leistung als Berechtigter fordern zu können. Die Berechtigung im Hinblick auf die Leistung kann sich etwa aus dem Gesetz oder auch aus einem Vertrag ergeben.
Wird beispielsweise eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann in dem Vertrag mit der Versicherung für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Begünstigter beziehungsweise Bezugberechtigter angegeben werden. Der Bezugsberechtigte kann hierbei identisch mit der Person des Versicherungsnehmers sein, jedoch kann auch ein Dritter, zum Beispiel ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers oder eine sonstige Person, als Bezugsberechtigter bestimmt werden. Wird ein Dritter in dem Vertrag bestimmt, so hat ausschließlich der im Vertrag als Berechtigte genannte Dritte das Recht, die Leistungen aus dem Vertrag zu fordern.
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