Krankengeld: Wann, wie lange und in welcher Höhe es Ihnen zusteht

Sie sind erkrankt und auch nach längerer Fehlzeit noch nicht wieder fähig, in die Arbeit zu gehen? In diesem Fall stellt Ihr Arbeitgeber nach sechs Wochen die Lohnfortzahlung ein. Doch keine Sorge: Unter bestimmten Voraussetzungen springt die Krankenkasse ein und zahlt Ihnen einen Lohnersatz. Hier erfahren Sie, wie diese Voraussetzungen aussehen, wie Sie Krankengeld beantragen, wie viel Geld Ihnen zusteht und was es sonst noch zu beachten gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben Sie zunächst sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung, das heißt, Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen weiterhin vollen Lohn. Sind Sie jedoch länger als sechs Wochen krankgeschrieben, springt nach Ende der Lohnfortzahlung (also ab der siebten Krankheitswoche) für gesetzlich Versicherte die Krankenkasse ein und zahlt Ihnen Krankengeld als Lohnersatzleistung.

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Grundsätzlich haben Sie nicht nur bei eigener Erkrankung Anspruch auf Krankengeld, sondern auch, wenn Ihr Kind krank wird und notwendigerweise gepflegt werden muss. Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld sind:

  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich versichert
  • Ihr Kind ist nicht älter als 12 Jahre
  • Die Krankheit Ihres Kindes ist durch ein ärztliches Attest bescheinigt
  • Ihr Kind kann nicht durch andere im Haushalt lebende Personen betreut werden

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, steht Ihnen als Elternteil Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr zu. Für Alleinerziehende sind es sogar 20 Arbeitstage im Jahr. Haben Sie mehr als ein Kind, stehen Ihnen mehr Pflegetage im Jahr zu, maximal aber 25 (bzw. 50 für Alleinerziehende). Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn es sich um ein behindertes oder schwer krankes Kind mit begrenzter Lebenserwartung handelt.

 

Wie beantrage ich Krankengeld?

Krankengeld müssen Sie nicht extra beantragen. Haben Sie Ihrer Krankenkasse die für sie vorgesehene Ausfertigung Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen, wird diese sich um die Abwicklung kümmern und automatisch mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Liegt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse vor, prüft diese (noch während Sie Lohnfortzahlung erhalten), ob Sie Anspruch auf Krankengeld haben. Wenn Anspruch besteht, schickt sie Ihrem Arbeitgeber ein Formular zur Verdienstbescheinigung zu, das dieser ausgefüllt zurücksenden muss. Aufgrund der zugrundeliegenden Daten wird das individuelle Krankengeld berechnet. In der Regel schickt Ihnen die Krankenkasse außerdem ein Formular zur "Erklärung zur Zahlung von Krankengeld" zu, auf dem Sie zusätzlich benötigte Daten angeben müssen. Sobald alle erforderlichen Dokumente bei Ihrer Krankenkasse vorliegen, erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes rückwirkend bis zu dem Datum, an dem Ihr Anspruch auf Krankengeld begonnen hat. Hier gilt allerdings: Dieser Anspruch ruht, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, also während der ersten sechs Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Demnach zahlt die Krankenkasse erst ab der siebten Krankheitswoche Krankengeld.

Wichtig ist, dass Sie während des Bezugs von Krankengeld ununterbrochen krankgeschrieben sind. Das bedeutet: eine Folge-Krankschreibung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden. Die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie dann unverzüglich bei der Krankenkasse einreichen, damit Ihr Krankengeldanspruch weiterhin besteht.

Auch, wenn er keine Entgeltfortzahlung mehr leisten muss – informieren Sie unbedingt Ihren Arbeitgeber darüber, ob und wann Sie voraussichtlich wieder arbeitsfähig sind. Wenn Sie arbeitslos sind, setzen Sie die Agentur für Arbeit über Ihre Lage in Kenntnis.

Wie viel Krankengeld steht mir zu?

Die Höhe des Krankengeldes ist von Ihrem persönlichen Verdienst abhängig und wird deshalb für jeden Arbeitnehmer individuell berechnet. Der Berechnung zugrunde liegt Ihr regelmäßiges Einkommen, das Sie vor Ihrer Erkrankung erhalten haben. Dabei werden auch Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld berücksichtigt. Liegt kein regelmäßiges Einkommen vor, gilt der Verdienstdurchschnitt der letzten drei Monate als Berechnungsgrundlage.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, die berechnete Summe darf allerdings 90 Prozent des Nettoverdienstes nicht übertreffen. Für das Krankengeld besteht außerdem eine Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die vor der Auszahlung abgezogen werden. Der endgültige Auszahlungsbetrag, den Sie letztendlich erhalten, ist dementsprechend gekürzt.

Wie lange wird das Krankengeld ausgezahlt?

Sie erhalten innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren bis zu 78 Wochen Krankengeld wegen derselben zugrunde liegenden Erkrankung. Der Anspruch auf Krankengeld ruht allerdings, während der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, also während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Von den 78 Wochen Krankengeldanspruch zahlt die Krankenkasse Ihnen also nur 72 Wochen lang Lohnersatz.

Bei der 78-Wochen-Frist spielt es keine Rolle, ob Sie am Stück krankgeschrieben oder die Fehlzeiten addiert worden sind. Entscheidend ist aber, dass die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht.

Hier ein Beispiel: Frau Maier leidet unter einer Depression. Im September 2014 ist sie deshalb sieben Wochen lang arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Die Auszeit und eine zusätzliche Therapie schlagen zunächst an, sodass sie wieder arbeiten gehen kann. Ein Jahr später verschlimmert sich ihr psychischer Zustand erneut und sie wird für weitere zehn Wochen krankgeschrieben – bis einschließlich November 2015. Diese Zeiträume werden aufgrund derselben Ausgangserkrankung (der Depression) zu 17 Wochen zusammengerechnet. In den ersten sechs Wochen leistet ihr Arbeitgeber weiterhin Lohnfortzahlung, danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt Frau Maier die weiteren elf Wochen, in denen sie nicht arbeiten kann, Krankengeld.

Hat ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen und Sie erleiden erneut dieselbe Krankheit, wegen der Sie bereits 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, beginnt der Anspruch auf Krankengeld erneut. Allerdings dürfen Sie zwischen den Zeiträumen Ihrer Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben sein.

Frau Maier ist von September 2014 bis Juni 2017 für insgesamt 72 Wochen wegen ihrer Depression krankgeschrieben. Im Januar 2018 ist sie aufgrund derselben Krankheit erneut für zwölf Wochen arbeitsunfähig. Dann hat jedoch ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen – und damit auch ein neuer Anspruch auf Krankengeld.

Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung, die nichts mit der vorherigen Krankheit zu tun hat, beginnt auch eine neue Blockfrist. Dabei ist es sogar möglich, dass mehrere Blockfristen gleichzeitig vorliegen.

Bekommt Frau Maier im Dezember 2015 eine Grippe und ist erneut krankgeschrieben, erhält sie wiederholt Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld. Der Zeitraum der Grippeerkrankung wird dabei nicht zu dem der Depression addiert, da es sich um verschiedene Krankheiten handelt.

Was, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausläuft?

Welche Möglichkeiten Sie nach Ablauf des Krankengeldanspruchs haben, ist von Ihrem Gesundheitszustand abhängig. Sind Sie wieder arbeitsfähig, gibt es die Möglichkeit zum Wiedereinstieg in den Job. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber um ein angemessenes betriebliches Eingliederungsmanagement kümmern. Wenn Sie allerdings auch nach 78 Wochen der Krankengeldzahlung weiterhin krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, liegt eventuell eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.


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