Erstausstattung - Infos und Rechtsberatung
Das SGB II sieht neben den sogenannten Regelleistungen auch Sonderbedarfe vor, bei deren Vorliegen Leistungen gewährt werden.Eine solche Leistung kann die Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung sein.
Dabei wird eine Erstausstattung z. B. dann gewährt, wenn eine Frau ihr erstes Kind bekommt und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Zur Erstausstattung gehören dann Umstandskleider, Babykleidung, ein Kinderwagen, ein Wickeltisch, die ersten Pampers, der Schnuller, einige Fläschchen etc.. Eine Erstausstattung kann aber auch notwendig sein, wenn nach einer Trennung eine eigene Wohnung bezogen wird und keinerlei Möbel und Haushaltsgeräte aus der alten Wohnung mitgenommen werden können. Dann ist ein Tisch, ein Bett, eine Matratze, eine Kochgelegenheit etc. ebenfalls im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf neue Gegenstände, mit Ausnahme der hygienischen Notwendigkeit - man würde einem Baby keinen gebrauchten Schnuller zumuten -.
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