Betreuungsrecht: Was Betreuer dürfen und welche Rechte Betreute haben

Manchmal können Menschen die Folgen ihrer Entscheidung nicht mehr überblicken, gefährden sich selbst und andere oder sind schlicht nicht mehr in der Lage, selbst Entscheidungen zu treffen. Ein Gericht kann diesen Menschen dann einen gesetzlichen Betreuer zur Seite stellen, der sie in allen Rechtsgeschäften unterstützt – oder auch nur in einzelnen Bereichen hilft. Was ein Betreuer tut, wie viel Mitspracherecht der Betreute noch hat und wie eine Betreuung wieder endet, erklären wir in diesem Beitrag.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wenn es um die gesetzliche Betreuung geht, stehen eine Menge Vorurteile und Halbwissen im Raum: Da ist von Entmündigung die Rede und davon, dass Menschen einen Vormund bekommen. Beides hat mit einer gesetzlichen Betreuung aber nichts zu tun. Klären wir also erstmal die wichtigsten Begriffe:

Vormundschaft, Betreuung, Entmündigung: Was ist der Unterschied?

Der Unterschied zwischen Vormundschaft und Betreuung ist schnell geklärt: Minderjährige, deren Eltern sich nicht richtig um sie kümmern können oder wollen, bekommen einen Vormund. Volljährige, die nicht in der Lage sind, ihre Rechtsgeschäfte allein zu tätigen, bekommen einen Betreuer. In beiden Fällen geht es darum, dass der Betroffene jemanden an die Seite bekommt, der ihn unterstützt – und gegebenenfalls auch vor Fehlentscheidungen schützt. Früher waren beide Fälle tatsächlich in den gleichen Gesetzen geregelt. Heute sind Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht getrennt.

Die Entmündigung gibt es in Deutschland rechtlich gar nicht mehr. Gemeint war damit, dass einem Erwachsenen die Fähigkeit, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, pauschal abgesprochen wird. Er war nicht mehr geschäftsfähig und bekam einen Vormund. Für jedes Rechtsgeschäft brauchte er dann dessen Einwilligung. Etwa wie ein Kind, das für alles die Erlaubnis der Eltern braucht. Ein Entmündigter durfte also zum Beispiel keine Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträge ohne Einwilligung seines Vormunds abschließen, aber auch nicht selbst entscheiden, ob er eine medizinische Behandlung will oder nicht und so weiter.

Wird heute ein Erwachsener unter gesetzliche Betreuung gestellt, prüft das Gericht sehr genau, welche Entscheidungen er noch allein treffen kann. Der Betreuer wird nur für die Bereiche bestellt, in denen der Betroffene tatsächlich nicht mehr selbst entscheiden kann. Das ist in § 1896 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es kommt also vor, dass jemand einen Betreuer hat, aber noch völlig unabhängig entscheiden kann, was er mit seinem Geld macht. Dafür darf er aber vielleicht keine medizinischen Entscheidung mehr allein treffen, weil der Betreuer für die Gesundheitssorge zuständig ist. Oder er darf nicht ohne Einwilligung umziehen, weil der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Der Betreuer ist also nicht automatisch für alle Lebensbereiche des Betreuten zuständig und der Betreute wird nicht automatisch vollständig „entmündigt“.

Wann wird ein Erwachsener unter Betreuung gestellt?

Wer seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, kann unter Betreuung gestellt werden. Auch das regelt § 1896 BGB (Absatz 1). Dort heißt es: „Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“ Dritte – also zum Beispiel die Familie oder Nachbarn – können dem Gericht einen Hinweis geben, dass der Betroffene Hilfe braucht. Sie können das aber selbst nicht beantragen. Das Gericht wird in einem solchen Fall den Hinweis überprüfen und gegebenenfalls von Amts wegen einen Betreuer bestellen.

Allerdings ist die Betreuung erst der letzte Schritt, denn sie ist ein heftiger Einschnitt in die persönliche Unabhängigkeit des Betroffenen. In erster Linie sollen andere Hilfsangebote ausgeschöpft werden. Wer zum Beispiel so hoch verschuldet ist, dass er allein keinen Ausweg mehr findet, kann vielleicht schon mit der Schuldnerberatung und/oder dem psychosozialen Dienst eine Lösung finden. Wer nicht mehr laufen kann, kann durch den Umzug in ein Heim oder eine ambulante Pflege und eine Haushaltshilfe möglicherweise auch ohne Betreuung weiter allein sein Leben meistern. Erst wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, aber weiter ein sogenanntes Fürsorgebedürfnis besteht, wird das Gericht gegebenenfalls einen Betreuer bestellen.

Allerdings gibt es klare Einschränkungen: Will der Betroffene keinen Betreuer, sind auch dem Gericht die Hände gebunden. In § 1896 Absatz 1a BGB heißt es nämlich ganz klar: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ Das gilt zumindest solange der Betroffene seinen Willen noch frei bilden und äußern kann. Wer beispielsweise im Koma liegt, kann nicht mehr zustimmen oder ablehnen. Hat er aber niemanden, der für ihn und vor allem in seinem Sinne Entscheidungen über die medizinische Behandlung trifft, kann das Gericht dennoch einen Betreuer für ihn bestellen.

Gut zu wissen: Solange das Gericht keinen sogenannten Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, darf der Betreute übrigens weiter selbst Entscheidungen treffen – im Zweifel auch gegen die Empfehlung seines Betreuers. Erst wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt, ordnet das Gericht für bestimmte Lebensbereiche einen Einwilligungsvorbehalt an. Das bedeutet, dass der Betreute in diesen Bereichen keine rechtsgültigen Entscheidungen mehr treffen kann, wenn sein Betreuer nicht zustimmt.


Ein Beispiel: Willy B. verschenkt seit Monaten große Summen Geld wahllos an Passanten auf der Straße. Alles zureden hilft nicht. Herr B. lässt sich davon nicht abbringen. Weil abzusehen ist, dass sein Vermögen auf diese Weise bald aufgebraucht ist und Herr B. dann nicht mehr für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann, bestellt das Gericht einen Betreuer für die Vermögenssorge und ordnet den Einwilligungsvorbehalt an. Nun darf Herr B. keine Geldgeschäfte mehr allein tätigen. Er kann also auch nicht mehr allein tausende Euro von seinem Konto abheben und verschenken.


Wer darf Betreuer werden?

Grundsätzlich darf jeder Bürger Betreuer werden. Es gibt zwar Berufsbetreuer, also zum Beispiel Anwälte, die gleich mehrere Personen gesetzlich betreuen, ohne diese vorher zu kennen. Das Gesetz (§ 1897 BGB) sieht aber vor, dass Berufsbetreuer nur dann eingesetzt werden, wenn kein ehrenamtlicher Betreuer verfügbar ist. Das Gericht wird zunächst versuchen, im direkten Umfeld des Betroffenen geeignete Personen zu finden. Das soll auch dem Betreuten die Umstellung erleichtern, weil er so mit einem Vertrauten zusammenarbeitet statt mit einem Fremden.

Aber egal ob ehrenamtlicher oder Berufsbetreuer – alle unterliegen der Kontrolle und den Auflagen des Betreuungsgerichts. Vor allem müssen sie geeignet sein, „in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen“ (§ 1897, Absatz 1 BGB). Darüber hinaus gilt:

  • Schlägt der Betroffene, der einen Betreuer bekommen soll, eine Person dafür vor, muss das Gericht diesem Vorschlag folgen. Davon darf es nur abweichen, wenn der vorgeschlagene Betreuer nicht zum Wohl des Betreuten handeln wird.
  • Will der Betroffene eine bestimmte Person auf keinen Fall zum Betreuer, muss das Gericht auch diesem Willen folgen, solange keine ernsten Gründe dagegen sprechen.
  • Menschen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Heim oder einer Wohneinrichtung stehen, in denen der Betreute untergebracht ist, dürfen nicht seine Betreuer werden. Das soll Interessenkonflikten vorbeugen. Im Klartext bedeutet das: Ist Herr B. aus dem Beispiel oben in einem Heim untergebracht, darf Frau M., die dort als Pflegerin arbeitet, nicht seine Betreuerin werden.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch in unserem Ratgeber "Betreuer werden: Was Sie jetzt wissen müssen".

Kann ein Betroffener auch mehrere Betreuer haben?

Ja. Das Gericht kann für eine Person auch mehrere Betreuer bestellen. Das kann in unterschiedlichen Konstellationen passieren:

  • Das Gericht bestimmt für unterschiedliche Aufgabenbereiche verschiedene Betreuer. So kümmert sich einer zum Beispiel um alle Vermögensbelange und einer um die medizinischen Entscheidungen.
  • Das Gericht bestimmt mehrere Betreuer für denselben Aufgabenbereich. In diesem Fall dürfen die Betreuer Entscheidungen für den Betreuten nur gemeinsam treffen.
  • Das Gericht bestimmt einen „Hauptbetreuer“ und einen zweiten, der nur dann zum Einsatz kommt, wenn der erste verhindert ist. Ein Vertreter sozusagen.

Kann ich die Betreuerrolle ablehnen?

Nein. In § 1898 BGB heißt es: „Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.“

Werden Sie vom Gericht ausgewählt, eine Betreuung zu übernehmen, können Sie aber darlegen, warum Sie sich nicht imstande fühlen, der Aufgabe gerecht zu werden. Da der Betreuer gesetzlich verpflichtet ist, den Betreuten regelmäßig persönlich aufzusuchen und Entscheidungen mit ihm zu besprechen, ist die Aufgabe in der Regel aufwendig. Wer Kinder zu versorgen hat, Angehörige pflegt, beruflich sehr eingespannt oder selbst gesundheitlich angeschlagen ist, hat dann in der Regel gute Argumente, um die Betreuung nicht zu übernehmen.

Kann ich den Betreuer wechseln?

Ja. Grundsätzlich ist eine gerichtliche Betreuung ohnehin nicht auf Dauer angelegt. Sie soll nur so lange dauern, bis der Betroffene wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Aber auch, wenn keine Verbesserung eintritt und die Betreuung weitergehen muss, ist es möglich, den Betreuer zu wechseln, wenn:

  • er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrnimmt. Dann wird das Gericht einen neuen Betreuer bestellen.
  • neue Umstände in seinem Leben oder in Art und Umfang der Betreuung dazu führen, dass er die Arbeit nicht mehr leisten kann. Dann kann er seine Entlassung aus der Betreuung beantragen.
  • der Betreute selbst einen anderen Betreuer vorschlägt. Ist dieser für die Aufgabe ebenso geeignet und kann sie übernehmen, wird das Gericht ihn als neuen Betreuer einsetzen.
  • der aktuelle Betreuer ein Berufsbetreuer ist und nun ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Dann wird das Gericht ebenfalls den Betreuer austauschen.

Gut zu wissen: Der Wunsch des Betroffenen geht bei der Betreuerauswahl vor

Wenn sich die betreute Person einen bestimmten Betreuer wünscht, muss dieser Wunsch in aller Regel respektiert werden. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Betreuer objektiv besser geeignet wäre. Das entschied der BGH im Januar 2024. Eine Be­treu­ung darf dann laut BGH unter Um­stän­den nur ein­ge­rich­tet oder er­wei­tert wer­den, wenn dem Wil­len der zu be­treu­en­den Per­son ent­spro­chen wird. (BGH, Urteil vom 10.01.2024, Az. XII ZB 217/23) 

Wann und wie wird ein Betreuer bestellt?

Ein Betreuer wird immer vom Gericht bestellt. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Betroffene hauptsächlich lebt, der einen Betreuer bekommen soll.

Der Betroffene kann beim Gericht selbst einen Antrag stellen. Aber das Gericht kann die Betreuung auch „von Amts wegen“ anordnen. In den allermeisten Fällen wird das Gericht aber mit Beginn des Verfahrens das Gespräch mit dem Betroffenen suchen und ihn gegebenenfalls auch zu Hause besuchen. So soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen machen und ihn zur geplanten Betreuung anhören. Darüber hinaus wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, um zu klären, ob eine Betreuung wirklich notwendig ist. Das ist vor allem auch dann vorgeschrieben, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden soll. Außerdem kann das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zuweisen, der ihn dabei unterstützt, dem Verfahren zu folgen und gegebenenfalls selbst Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen.

Schließlich wird der Betreuer mündlich vom Gericht verpflichtet und erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde ist sozusagen der „Ausweis“ des Betreuers. Will er im Namen des Betreuten Geschäfte tätigen, muss er sich auch mit dieser Urkunde legitimieren. Am Ende der Betreuung gibt er die Urkunde zurück.

Eilverfahren: Einstweilige Anordnung

Das normale Verfahren mit persönlichen Gesprächen, Besuchen und dem Gutachten kostet relativ viel Zeit. Liegt aber ein Notfall vor, muss es schneller gehen. In solchen Fällen kann das Gericht ein vereinfachtes Verfahren nutzen und den Betreuer per einstweiliger Anordnung bestellen oder auch entlassen, den Aufgabenbereich neu festlegen oder auch einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Diese Maßnahmen sind aber nur sechs Monate, maximal ein Jahr, gültig. Spätestens dann müssen sie durch das Ergebnis eines normalen Betreuungsverfahrens ersetzt werden.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten, weil das von Fall zu Fall verschieden ist. Aber eines ist allen Betreuern gemein: Sie sind weder Wärter noch reine Gesellschafter. Ein Betreuer ist nicht da, um die Einsamkeit im Alter zu lindern. Und auch nicht dafür, jemanden Tag und Nacht zu überwachen. Er soll Menschen, die das selbst nicht mehr schaffen, dabei helfen, ihr Leben zu bewältigen und zwar vor allem in rechtlicher Hinsicht.

Gericht bestimmt Aufgabenkreis des Betreuers

Damit das gelingt, der Betroffene aber gleichzeitig so selbstbestimmt wie möglich weiterleben kann, legt das Gericht individuell fest, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll. Das kann man dann auch im Gerichtsbeschluss nachlesen. Mögliche Aufgabenkreise sind dabei die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung oder die Gesundheitsfürsorge. Für diese Aufgabenkreise kann der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen handeln, also auch in seinem Namen Entscheidungen Dritten gegenüber treffen. In allen anderen Lebensbereichen bleibt der Betreute aber autonom und kann allein entscheiden, was er wann und wie tun will.

Betreuer muss Wünsche des Betreuten berücksichtigen

Der Betreuer muss sich auch in dem Aufgabenbereich, der ihm vom Gericht übertragen wurde, mit dem Betreuten abstimmen. Am Ende handelt er zwar im Namen des Betroffenen – und das kann auch bedeuten, Entscheidungen zu treffen, die demjenigen nicht gefallen. Er muss die Dinge aber vorher besprechen, die Wünsche und Meinungen des Betreuten anhören und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. In den Lebensbereichen, für die er vom Gericht nicht bestellt ist, kann er auf Wunsch des Betreuten Ratschläge geben. Er hat aber keine Befugnisse, hier Entscheidungen zu treffen, schon gar nicht gegen den Willen des Betroffenen.

Dazu heißt es in § 1901 Absatz 2 BGB: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“

Neues Betreuungsrecht 2023

Mit dem 1. Januar 2023 hat sich im Betreuungsrecht einiges geändert. Ziel ist es, die Rechte von betreuten Personen signifikant zu stärken. Das neue Recht sieht dabei unter anderem vor, dass die Wünsche des Betreuten stärker in den Fokus rücken sollen. Idealerweise kann die betreute Person trotz Betreuung ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen leben. Darüber hinaus wird ein Betreuer ab sofort nur noch dann bestellt, wenn dies wirklich unumgänglich ist. Sind andere Hilfen verfügbar und ausreichend, kann von einer Betreuung abgesehen werden.


Ein Beispiel: Benjamin K. ist hochverschuldet. Trotzdem bestellt er immer weiter ohne Sinn und Verstand Dinge im Internet. Das Gericht stellt fest, dass Herr K. nicht in der Lage ist, sich selbst finanziell wieder zu stabilisieren. Auch die Schuldnerberatung hat nicht dazu geführt, dass er seine Handlungen überdenkt und einen Weg aus den Schulden sucht. Das Gericht beschließt deshalb, Herrn K. einen Betreuer an die Seite zu stellen, der ausschließlich für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zuständig ist und ordnet auch den Einwilligungsvorbehalt an.

Dieser Betreuer sorgt dafür, dass Herr K. mit Hilfe der Privatinsolvenz die Schulden hinter sich lassen kann. Gleichzeitig verhindert er, dass Herr K. weiter Dinge kauft, die er nicht braucht und sich nicht leisten kann.

Er kann aber zum Beispiel nicht ohne Weiteres bestimmen, dass Herr K. in eine andere Stadt umziehen muss – auch dann nicht, wenn es (nur) dort billigere Wohnungen gäbe. Dafür müsste ihm das Gericht zusätzlich den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung übertragen. Ist das aber nicht der Fall, darf Herr K. in allen anderen Lebensbereichen allein bestimmen, was er tun und lassen will. Nur in Geldfragen muss er den Entscheidungen seines Betreuers folgen.


Gut zu wissen: Der Betreuer ist übrigens verpflichtet, seinen Betreuten regelmäßig persönlich aufzusuchen. Er muss Entscheidungen mit ihm besprechen und seinen Willen einbeziehen. Es reicht nicht, wenn der Betreuer einfach nur per E-Mail oder Brief nachfragt, was der Betroffenen wünscht und meint.

Bestimmte Maßnahmen muss das Gericht zusätzlich genehmigen

Vor allem in der Gesundheitsfürsorge sind die Regeln noch strenger. Bestimmten ärztlichen Maßnahmen kann der Betreuer nur zustimmen, wenn er vorher die Erlaubnis des Betreuungsgerichts eingeholt hat. Das ist in § 1904 BGB geregelt und gilt vor allem für Maßnahmen, bei denen eine Gefahr für die Unversehrtheit oder das Leben des Patienten besteht. Der Betreuer muss das Gericht in solchen Fällen nur dann nicht um Erlaubnis für den Eingriff bitten, wenn der Betreute in einer Patientenverfügung klar geregelt hat, wie er zu einer Maßnahme dieser Art steht. Dann muss der Betreuer nur prüfen, ob die Regeln aus der Verfügung in der aktuellen Situation anwendbar sind.


Ein Beispiel: Christina K. ist chronisch krank und soll sich nun einer Operation unterziehen. Der Eingriff soll verhindern, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, doch aufgrund ihrer Erkrankung besteht ein erhöhtes Risiko für sie bei der Operation. Frau K. hat in der Zeit, bevor sie eine Betreuerin hatte, keine Patientenverfügung erstellt. Die Betreuerin teilt deshalb dem Gericht mit, dass der Arzt zur Operation geraten habe und bittet um Zustimmung für den Eingriff. Erst als diese vorliegt, gibt sie dem Arzt grünes Licht.

Gut zu wissen: Wäre die Operation eine Notfallmaßnahme gewesen – zum Beispiel, weil Frau K. sofort einen Bypass gebraucht hätte – dürfte die Betreuerin der OP auch zustimmen, ohne vorher das Gericht anzurufen.


Was verdient ein Betreuer?

Grundsätzlich versucht das Gericht, einen ehrenamtlichen Betreuer zu finden. Das heißt also, dass derjenige für die Betreuung kein Gehalt oder Honorar erhält. Für notwendige Auslagen wie Fahrtkosten und ähnliches bekommt er allerdings eine Kostenerstattung. Wie genau die Kostenerstattung erfolgt, erklären die Rechtspfleger am Betreuungsgericht.

Gut zu wissen: Der sogenannte Betreuungsunterhalt hat nichts mit der gesetzlichen Betreuung zu tun. Das ist eine Leistung, die ein alleinerziehender Elternteil unter Umständen von seinem Expartner erhält.

Ein bisschen anders sieht die Sache aus, wenn ein Berufsbetreuer die Betreuung übernimmt. Auch er kann die Kostenerstattung beantragen, bekommt aber zusätzlich eine Vergütung, die sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz richtet. Ein Berufsbetreuer kann vom Gericht aber jederzeit durch einen ehrenamtlichen Betreuer ersetzt werden, wenn sich eine geeignete Person für die Aufgabe findet.

Wann endet eine Betreuung?

Eine Betreuung darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern. Das besagt § 1908d Absatz 1 BGB. Demnach endet eine Betreuung, wenn:

  • Die Voraussetzungen, die die Betreuung erforderlich gemacht haben, wegfallen (Krankheit, Behinderung usw.).
  • Der Betreute das Ende der Betreuung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er selbst die Betreuung ursprünglich beantragt hatte.

Es ist auch möglich, dass das Gericht die Betreuung mit der Zeit anpasst. Hat zum Beispiel ein Betroffener einen Betreuer für alle Aufgabenkreise, kann inzwischen aber zum Beispiel wieder selbst entscheiden, wo und wie er leben will, kann das Gericht entscheiden, dass die Betreuung nur noch für die Vermögenssorge aufrecht erhalten, in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung aber eingestellt wird. Andererseits kann das Gericht die Betreuung auch erweitern, wenn sich mit der Zeit herausstellt, dass das notwendig wird. In jedem Fall muss das Gericht spätestens nach sieben Jahren prüfen, ob die Betreuung noch angebracht ist, verändert oder sogar eingestellt werden muss.

Gut zu wissen: Wenn der Betreute stirbt, endet die Betreuung automatisch und zwar sofort. Der Betreuer darf dann nicht mehr im Namen des Betreuten handeln – auch nicht, um zum Beispiel die Beerdigung zu organisieren oder die Wohnung zu kündigen. Diese Befugnisse gehen mit dem Tod sofort auf die Erben über.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung: Wie sorge ich am besten vor?

Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit: Manchmal braucht man im Leben schneller Hilfe, als einem lieb ist. Selbst wenn Sie eine große liebevolle Familie haben, die sich in solchen Fällen um Sie kümmert, ist es ratsam vorzusorgen. Halten Sie in guten Zeiten fest, was Sie sich für schlechte Zeiten wünschen, wer sich dann wie um Ihre Angelegenheiten kümmern soll.

Ob Sie das besser in einer konkreten Betreuungsverfügung oder einer umfassenden Vorsorgevollmacht regeln, lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag „Betreuungsverfügung: Für den Notfall vorsorgen“.

Betreuungsrecht: Beratung durch einen Anwalt

Für Sie soll ein Betreuer bestellt werden, Sie wollen das aber nicht? Sie haben bereits einen Betreuer, fühlen sich aber nicht gut vertreten? Oder Sie möchten, dass ein Gericht eine Betreuung für einen Verwandten oder guten Freund prüft, weil Sie finden, dass er Hilfe braucht?
Das Betreuungsrecht soll Ihnen in all diesen Fällen eine Unterstützung sein. Damit Sie Ihre Rechte auch wirklich durchsetzen können, sollten Sie sich Hilfe von einem erfahrenen Profi holen. Oft reicht schon ein kurzes Telefon mit einer der selbstständigen Partnerkanzleien der DAHAG, um sich Klarheit zu verschaffen und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.


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