Betreuungsrecht - Infos und Rechtsberatung
Kann ein Volljähriger aufgrund von physischen oder psychischen Gebrechen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, kommt es zu der Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.
Das zuständige Amtsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es muss kein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung gestellt werden, sondern es genügt zum Beispiel schon die Anregung einer Betreuung. Die Betreuung umfasst alle Lebensbereiche, für die eine Betreuung des Volljährigen im Einzelfall notwendig ist. Der Volljährige kann einen Wunsch äußern, wer ihn betreuen soll. Zum Betreuer kann eine natürliche Person bestellt werden oder unter bestimmten Voraussetzungen ein anerkannter Betreuungsverein. Als natürliche Personen kommen Familienangehörige ebenso in Betracht wie sogenannte Berufsbetreuer. Wer die Anordnung einer Betreuung vermeiden will, sollte eine Vorsorgevollmacht ausstellen, solange er hierzu noch physisch und psychisch in der Lage ist. Diese Vorsorgevollmacht muss in bestimmten Fällen notariell beurkundet werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte Grundstücke des Vollmachtgebers verkaufen dürfen soll. Das kommt häufig dann vor, wenn das Betongold einmal gebraucht wird, um die Kosten der Pflege des Vollmachtgebers zu decken. Idealerweise sollte neben der Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung errichtet werden. In dieser bestimmt der Aussteller, welche Behandlungen an ihm durchgeführt oder nicht mehr durchgeführt werden sollen, wenn er seinen Willen in einer lebensbedrohlichen Lage einmal nicht mehr kundtun kann. Für Einwilligungen in bestimmte ärztliche Maßnahmen und bei einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung benötigen sowohl ein Betreuer als auch ein Vorsorgebevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.