Schufafrist - Infos und Rechtsberatung
Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten.
Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in Auskünften bekanntgegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach drei Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung [Offenbarungseid] und Haftbefehl zur Erzwingung der EV) werden nach drei Jahren gelöscht. Wenn der SCHUFA nachgewiesen wird, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht. Zwar muss die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch sollte das vorsichtshalber kontrolliert werden. Die Erfahrung lehrt, dass häufig veraltete Daten im Bestand verbleiben.
Weitere Fragen hinsichtlich der Löschung eines SCHUFA-Eintrages beantwortet Ihnen gerne eine/r unserer Anwälte/innen.