Nichtzulassungsbeschwerde - Infos und Rechtsberatung
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist der richtige Rechtsbehelf, wenn gegen eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts (in manchen Bundesländern als Verwaltungsgerichjtshof bezeichnet), eines Finanzgerichtes, eines Landessozial- oder -arbeitsgerichtes vorgegangen werden soll, mit der eine Revision zu den Bundesgerichten nicht zugelassen worden ist.
Für die Zivilgerichtsbarkeit ist sie in § 544 ZPO geregelt. Bis zum 31. Dezember 2016 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat. Rechtsgrundlage dafür ist § 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO). Für verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Nichtzulassungsbeschwerde in § 133 VwGO geregelt, für das arbeitsgerichtliche Verfahren in § 72a ArbGG, für das sozialgerichtliche Verfahren in § 160a SGG und für das finanzgerichtlichen Verfahren in § 116 FGO.
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