Ruheverordnung - Infos und Rechtsberatung
Grundsätzlich sind Gemeinden dazu ermächtigt, sogenannte Ruheverordnungen zu erlassen. Da dies unter die kommunale Selbstverwaltung fällt und somit in das Ermessen der jeweiligen Gemeinde gestellt wird, gibt es vielerorts gar keine Ruheverordnungen. Es empfiehlt sich daher, im konkreten Einzelfall erst einmal bei der örtlichen Verwaltung nachzufragen, ob eine Ruheverordnung überhaupt existiert. Wenn in einer Gemeinde, wie es überwiegend auch der Fall ist, keine Ruheverordnung erlassen wurde, bedeutet dies freilich nicht, dass ein Bürger rechtlos gegenüber etwaigen Lärmimmissionen ist.
Selbstverständlich sind immer die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten, also in der Winterzeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr, sowie in der Sommerzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Diese Ruhezeiten werden vielfach auch in privaten Hausordnungen als intern einzuhaltende Ruheverordnung festgelegt. Auch muss bei etwaigen Lärmstörungen immer eine gewisse Ortsüblichkeit berücksichtigt werden, wie Straßenlage oder in der Nähe befindliche Gewerbebetriebe.
Wenn beispielsweise ein Nachbar über die Maße, auch außerhalb von gesetzlichen Ruhezeiten, stören sollte, so empfiehlt es sich, das Ordnungsamt oder auch das Umweltamt einzuschalten. Hier können dann gegebenenfalls Außendienstmitarbeiter entsprechende Messungen durchführen und im Bedarfsfall sogar ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen den überführten Ruhestörer einleiten.
Wie Sie gegen Lärm vorgehen können, teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mit.