Wohnungsbindungsgesetz - Infos und Rechtsberatung
Das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) vom 24.08.1965 gilt im Zusammenwirken mit dem neueren Wohnraumförderungsgesetz sowie dessen Überleitungsgesetz und dient der Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen. Der Anwendungsbereich umfasst Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt (§ 1 WoBindG).
Das Wohnungsbindungsgesetz regelt u.a., dass der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, der sogenannte Verfügungsberechtigte, der zuständigen Stelle freie Wohnungen unverzüglich schriftlich anzeigen muss. Des weiteren ist geregelt, dass der Verfügungsberechtigte einem Wohnungssuchenden eine Wohnung nur dann überlassen darf, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt und die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Eine geringfügige Überschreitung der Wohnungsgröße kann ausnahmsweise genehmigt werden.
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