Treppenhausreinigung: Pflicht des Mieters oder nicht?

In vielen Mietverträgen oder Hausordnungen ist vereinbart, dass die Mieter in Mehrparteienhäusern entweder für die Reinigung des Treppenhauses zuständig sind oder die Kosten dafür anteilig übernehmen müssen. Doch wie verbindlich ist die Regelung, was genau umfasst die Reinigung und welche Konsequenzen drohen Mietern, die nicht regelmäßig zum Wischmopp greifen?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Treppenhausreinigung: Vermieter- oder Mieterpflicht?

Vermieter kann Reinigungspflicht auf Mieter übertragen

Laut § 535 BGB muss der Vermieter den „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ gewährleisten. Dazu zählt auch die regelmäßige Reinigung von Gemeinschaftsräumen wie Treppenhaus, Eingangsbereich oder Waschkeller. Für Sie als Mieter bedeutet das: Ist im Mietvertrag nichts dazu vereinbart, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Ihr Vermieter kann Sie nicht dazu zwingen, die Gemeinschaftsräume zu reinigen.

Gut zu wissen: Auch nachträglich kann Ihr Vermieter eine solche Pflicht übrigens nicht ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis auf Sie übertragen.

Treppenhausreinigung als Teil des Mietvertrags oder der Hausordnung

Zwar fällt die Reinigung des Treppenhauses in den Aufgabenbereich Ihres Vermieters, doch kann er die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf Sie übertragen.

Bei letzterem gilt jedoch, dass dies nur möglich ist, wenn die Hausordnung offiziell Teil des Mietvertrags ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie als Anhang zum Mietvertrag zählt oder im Mietvertrag ausdrücklich auf die Hausordnung hingewiesen wird. Handelt es sich hingegen nur um einen Aushang am schwarzen Brett oder hat Ihr Vermieter Ihnen im Vorbeigehen einen Handzettel überreicht, liegt eine sogenannte allgemeine Hausordnungvor. Darin darf Ihr Vermieter zwar ordnende Regeln – wie etwa nächtliche Ruhezeiten oder allgemeine Sicherheitsbestimmungen – festlegen, doch wirkliche Pflichten darf er Ihnen mit einer solchen inoffiziellen Hausordnung nicht übertragen.

Ein Beispiel: Frau Schuster trifft sich mit ihrem zukünftigen Vermieter, um ihren Mietvertrag zu unterschreiben. Darin ist keine Rede von einer Hausordnung. Beim Gehen weist sie ihr neuer Vermieter auf einen Putzplan im Hausflur hin, wonach sie einmal in der Woche den Treppenabsatz über und unter ihrer Wohnung kehren und wischen muss. Da die Hausordnung und der darin vorgesehene Putzplan nicht Teil des Mietvertrags ist, muss Frau Schuster sich rein rechtlich nicht an die Putzpflicht halten. Eine Abmahnung oder andere Konsequenzen muss sie nicht befürchten.

Was umfasst die Reinigungspflicht?

Hat Ihr Vermieter Sie wirksam dazu verpflichtet, regelmäßig das Treppenhaus oder andere Gemeinschaftsräume zu reinigen, so müssen Sie sich an die Maßstäbe der allgemein üblichen Gründlichkeit halten. In der Regel umfassen diese das Kehren und Wischen.

Kommt es einmal zu hartnäckigeren Verschmutzungen – wie etwa Graffitis infolge von Vandalismus oder unverhältnismäßig viel Staub durch Bauarbeiten – so müssen Sie diese nicht beseitigen. Hier muss der Vermieter für eine ordentliche Reinigung sorgen und im Zweifelsfall eine Reinigungsfirma damit beauftragen. Die Kosten kann der Vermieter häufig auf die Mieter umlegen, doch nur, wenn es sich wirklich um eine Reinigungs- und nicht um Instandhaltungsmaßnahme handelt. Kann ein Graffiti beispielsweise nicht einfach entfernt werden und muss der Vermieter die Wand stattdessen neu streichen lassen, kann er die Kosten dafür nicht als Gebäudereinigungskosten per Nebenkostenabrechnung anteilig auf die Mietparteien verteilen.

Gut zu wissen: Ihr Vermieter darf nur festlegen, wo und wie oft Sie putzen müssen. Wann Sie Ihrer Pflicht nachkommen und welche Putzmittel oder –geräte Sie dafür benutzen, liegt in Ihrem eigenen Ermessen. So kann der Vermieter beispielsweise nicht per Putzplan festlegen, dass Sie das Treppenhaus jeden Mittwoch und nur mit einem kostspieligen Spezialreiniger putzen müssen.

Übrigens: Die Kosten für Reinigungsmittel und Putzutensilien müssen Sie als Mieter übernehmen. Sie können diese nicht vom Vermieter zurückfordern.

Was muss ich tun, wenn ich verhindert bin?

Sind Sie für längere Zeit im Urlaub oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Ihrer Reinigungspflicht nachzukommen, müssen Sie einen Vertreter organisieren. Am einfachsten ist es, einfach einen Nachbarn zu fragen oder die Putzplan-Schichten schlichtweg zu tauschen.

Gerichte zeigen sich hier übrigens recht mieterfreundlich: So wird eine 14-tägige Abwesenheit üblicherweise nicht als Grund für eine Abmahnung angesehen. Sollten Sie allerdings mehrere Wochen oder gar Monate verreisen, sollten Sie die Treppenhausreinigung nicht als Lappalie abtun: Organisieren Sie keinen Vertreter, verstoßen Sie damit gegen Ihre mietvertraglichen Pflichten. Eine Abmahnung mag zwar etwas übertrieben scheinen, doch zulässig ist sie.

Was passiert, wenn ich mich nicht an den Putzplan halte?

Kommen Sie Ihrer Reinigungspflicht nicht nach, handelt es sich rein rechtlich um einen Vertragsverstoß. Zwar mag es überzogen erscheinen, doch kann Ihr Vermieter Ihnen in diesem Fall eine Abmahnung zukommen lassen und Sie darin dazu auffordern, Ihren Reinigungspflichten künftig ordnungsgemäß nachzugehen.

Halten Sie sich dann noch immer nicht an den Putzplan, kann Ihr Vermieter eine professionelle Reinigungskraft beauftragen. Die Kosten dafür kann er von Ihnen zurückfordern.

Auch wenn es sich „nur“ um die Reinigung des Treppenhauses handelt, gilt: Ein Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten kann mit einer Abmahnung bestraft werden. Ändern Sie dann nichts an Ihrem Verhalten, kann das Ignorieren des Putzplans auch eine Kündigung nach sich ziehen. Haben Sie die Treppenhausreinigung immer als Lappalie abgetan und sehen Sie sich jetzt mit den Konsequenzen konfrontiert, ist guter Rat Gold wert. Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG stehen Ihnen an 365 Tagen im Jahr jeweils von 7 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts zur Verfügung: Wählen Sie einfach die 0900-1 875 009 344* und schon erhalten Sie eine kostengünstige und rechtssichere Erstberatung durch einen erfahrenen Anwalt für Mietrecht.

Alternative: Gebäudereinigung als Teil der Nebenkosten

Viele Vermieter übertragen nicht die Pflicht, sondern einfach die Kosten für die Treppenhausreinigung auf ihre Mieter. Grundsätzlich ist das kein Problem, denn gemäß § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV) kann der Vermieter die Kosten für die Gebäudereinigung anteilig als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Allerdings gilt auch hier: Mieter müssen die Kosten nur dann übernehmen, wenn es so zuvor im Mietvertrag vereinbart wurde.

Die Gebäudereinigungskosten auf der Nebenkostenabrechnung erscheinen Ihnen viel zu hoch? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Nebenkostenabrechnung in wenigen Schritten selbst prüfen können.


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