Winterdienst: Müssen Mieter die Räum- und Streupflicht übernehmen?

Dichtes Schneetreiben und eisige Glätte: Im Mietrecht sorgt das Thema Winterdienst alljährlich für viele Fragezeichen über den Köpfen von Mietern und Vermietern. Muss ich als Mieter schneeräumen? Kann der Vermieter die Kosten für einen gewerblichen Winterdienst auf seine Mieter umlegen? Und wer haftet eigentlich, wenn etwas passiert?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Vermieter kann Winterdienst auf Mieter übertragen

Grundsätzlich gilt: Der Gebäudebesitzer muss für die Verkehrssicherheit sorgen und ist daher für den Räum- und Streudienst verantwortlich. Nur wenige Vermieter sind aber immer vor Ort, weshalb sie diese Pflicht häufig auf ihre Mieter übertragen. Dies kann entweder direkt im Mietvertrag festgehalten oder per Hausordnung vereinbart werden. In letzterem Fall ist die Übertragung allerdings nur dann gültig, wenn die Hausordnung offizieller Bestandteil des Mietvertrags ist und es sich hierbei nicht nur um einen Aushang am schwarzen Brett handelt.

Entscheidet sich der Vermieter dafür, den Winterdienst von einem professionellen Räumdienst erledigen zu lassen, kann er die Kosten dafür per Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen.

Kontrollpflicht des Vermieters

Wenn der Vermieter seine Mieter dazu verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen, entzieht er sich dadurch jedoch nicht direkt der Verantwortung. Die Verkehrssicherungspflicht liegt weiterhin bei ihm, weshalb er stichprobenartig kontrollieren muss, ob die Mieter Ihrer Räum- und Streupflicht regelmäßig und gewissenhaft nachkommen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zufolge muss der Vermieter mindestens zwei- bis dreimal pro Woche nach dem Rechten sehen. Kommt der Vermieter dieser Kontrollpflicht nicht nach, kann er im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.

Gut zu wissen: Auch wenn der Vermieter einen gewerblichen Winterdienst mit der Räum- und Streupflicht beauftragt, muss er regelmäßig kontrollieren, ob die Arbeiten so durchgeführt worden sind, dass keine erhöhte Gefahr für Fußgänger besteht.

Will ein Vermieter alle Mieter eines Mehrparteienhauses zum Winterdienst verpflichten, muss er einen Streuplan erstellen. Viele Vermieter greifen auch auf sogenannte „Winterdienstkarten“ zurück. Der Mieter, der diese gerade an der Tür hängen hat, ist während des vereinbarten Zeitraums für den Winterdienst zuständig.

Häufig ist es übrigens noch so, dass Vermieter nur die Bewohner des Erdgeschosses zum Winterdienst verpflichten. Gerichte sind sich diesbezüglich uneins, ob das eine unangemessene Benachteiligung darstellt oder ob die Regelung so in Ordnung ist. Mietrechtsexperten argumentieren hier oft, dass Erdgeschosswohnungen häufig etwas günstiger vermietet werden und dieser finanzielle Vorteil die zusätzlichen Pflichten ausgleicht.

Wie muss ich den Winterdienst durchführen?

Kommt es zu einem witterungsbedingten Unfall vor einem Mietshaus, können sich die zum Winterdienst verpflichteten Mieter Ihrer Verantwortung nur schwer entziehen. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Räum- und Streupflicht, weshalb Sie als Mieter dieser sorgfältig nachgehen sollten.

Übrigens: Schneeschaufel und Streugut muss der Vermieter Ihnen zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür kann er allerdings als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Räumungszeiten: Wann muss ich räumen?

Was die Räumungszeiten angeht, so müssen die Mieter sich an die Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung halten. Diese können Sie bei der zuständigen Gemeinde in Erfahrung bringen.

Als Faustregel gilt: Zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends muss geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen können Sie den Winterdienst etwa ein bis zwei Stunden später in Angriff nehmen.

Vorsicht: Die oben genannten Zeiten bedeuten nicht, dass Sie bis 7 Uhr im Bett bleiben können. Ab diesem Zeitpunkt muss der Gehweg vor dem Haus bereits begehbar sein.

Wie häufig muss ich räumen?

Wer morgens den Winterdienst verrichtet, kann sich danach nicht entspannt zurücklehnen. Der Bundesgerichtshof urteilte bereits in den 1980er Jahren, dass Mieter bei anhaltendem Schneefall auch mehrmals am Tag die Schneeschaufel zur Hand nehmen müssen. Hört der Schneefall vorrübergehend auf, sollten Sie die Pause nutzen, um den Gehweg wieder frei zu machen.

Vorsicht: Mieter, die in Vollzeit arbeiten, gehen häufig davon aus, dass zweimaliges Schneeschippen genügt. Immerhin sind sie ja tagsüber verhindert. Ganz so einfach ist das jedoch nicht: Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie werktags für eine Vertretung sorgen. Sprechen Sie sich also mit Ihren Nachbarn ab und bitten Sie diese darum, nach Möglichkeit den Winterdienst für Sie zu übernehmen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Sie im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden.

Wo muss ich räumen?

Räumen und Streuen müssen Sie vor allem auf dem Bürgersteig vor Ihrem Wohnhaus. Als Faustregel gilt, dass ein etwa 1 bis 1,5 Meter breiter Streifenvon Schnee und Glätte befreit sein muss. Es sollte so geräumt werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei passen.

Auf weniger häufig genutzten Wegen – wie etwa den Wegen zu Parkplätzen oder Mülltonnen – genügt ein weniger breiter Streifen. Befindet sich vor Ihrem Wohnhaus eine Bushaltestelle, sollten Sie großzügiger räumen.

Was muss ich tun, wenn ich krank oder im Urlaub bin?

Wenn Sie eigentlich den Winterdienst übernehmen müssten, aber aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs verhindert sind, müssen Sie sich um eine Vertretung kümmern. Unterlassen Sie das, wird dies als Pflichtverletzung gewertet. Kommt es dann zu einem Unfall vor Ihrer Tür, sind Sie haftbar.

Vorsicht: Vertreter sollten sich genau überlegen, ob sie den Winterdienst für einen Nachbarn übernehmen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen kleinen Gefallen, sondern um eine rechtsgeschäftlich verpflichtende Übertragung. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, sind Sie haftbar und nicht der Nachbar, der eigentlich Winterdienst gehabt hätte.

Winterdienst: Wer haftet bei einem Unfall?

Verletzt sich ein Fußgänger vor Ihrem Wohnhaus, haftet zunächst der Gebäudebesitzer. Hat dieser die Räum- und Streupflicht jedoch wirksam auf Sie übertragen und haben Sie diese missachtet, werden Sie zur Verantwortung gezogen. Eventuell müssen Sie aber nicht vollständig haften: Kann der Vermieter nicht beweisen, dass er Ihre Arbeit ordnungsgemäß kontrolliert und überprüft hat, haftet er ebenfalls.

Ein derartiger Schaden kann schnell teuer werden. Immerhin kann bei einem Unfall neben Schadenersatz auch Schmerzensgeld und eventuell eine Verdienstausfallentschädigung fällig sein. Dennoch können viele Betroffene aufatmen: Denn unter Umständen kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung seitens des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung Ihrerseits für den Schaden auf. Legt der Vermieter die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um, sind Sie ebenfalls dadurch geschützt.

Vorsicht: In einigen Kommunen ist ein Bußgeld fällig, wenn der Winterdienst nicht ordentlich verrichtet wird. In Berlin beträgt dieses beispielsweise bis zu 10.000 Euro.

Auch Fußgänger haften

Häufiger als gedacht tragen Fußgänger bei winterlichen Unfällen übrigens eine Mitschuld. Haben diese unpassendes Schuhwerk gewählt, gehen Gerichte beispielsweise von leichtfertigem Handeln aus. Das Landgericht Trier hat einem Fußgänger im Jahr 2003 einen Mitverschuldensanteil von 75 Prozent zugesprochen, weil dieser die offensichtlich nicht geräumte Seite des Gehwegs genutzt hatte, obwohl der Bürgersteig auf der anderen Straßenseite ordentlich freigeräumt war (Az. 3 S 100/03).


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