Nutzerwechsel - Infos und Rechtsberatung
Der Nutzerwechsel ist insbesondere im Wohnraummietrecht im Zusammenhang mit der Erfassung der Verbrauchskosten nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) von Bedeutung.
Bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat nach der HeizkostenV der Gebäudeeigentümer beziehungsweise Vermieter zusammen mit dem Mieter eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, gibt die HeizkostenV vor, wie der Vermieter die Heizkosten zu ermitteln hat. Dies gilt ebenso für den Fall, dass keine Messeinrichtungen vorhanden sind.
Zu allen Fragen betreffend die mietvertraglichen Warmwasser- und Heizkosten bei einem Nutzerwechsel und allgemein zum Mietrecht berät Sie ein in diesen Rechtsgebieten erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge oder Abrechnungen bereit.