Modernisierungskosten - Infos und Rechtsberatung
Unter Modernisierungskosten versteht man diejenigen Kosten, die anfallen, wenn eine Immobilie verbessert oder auf den aktuellen Stand der Wohnansprüche gebracht wird.
Im Falle eines bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum ist der Begriff der Modernisierung in § 555 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich definiert. Eine Modernisierung liegt demnach z.B. vor, wenn bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Nach durchgeführter Modernisierung kann der Vermieter vom Mieter nach § 559 Abs. 1 BGB eine jährliche Mieterhöhung um bis zu 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten vornehmen. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 Abs. 3 BGB). Die Kosten für andere Maßnahmen und Arbeiten an der Immobilie, die keine Modernisierung darstellen, z.B Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Luxussanierung, können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Im Falle der Instandhaltung handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Vermieters (§ 535 BGB). Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte/innen gerne zur Verfügung.