Mietzusage

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Mietzusage - Infos und Rechtsberatung

Als Mietzusage bezeichnet man die Zusage eines Vermieters oder Mieters, einen Mietvertrag mit dem jeweils anderen abschließen zu wollen. Rechte können aus einer solchen Zusage nur im Ausnahmefall hergeleitet werden. Insbesondere gilt dies dann, wenn derjenige, der die Zusage macht, weiß, dass der mögliche Vertragspartner im Hinblick auf diese Zusage selbst bereits rechtliche Verpflichtungen eingeht. Dies kann also sowohl den möglichen Vermieter als auch den möglichen Mieter betreffen.

Kommt der Vertrag trotz der Zusage nicht zu Stande, weil es sich der die Zusage machende Vertragspartner anders überlegt, können Schadenersatzansprüche entstehen. Der Vertragspartner muss in einem solchen Fall so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Zusage nicht gemacht worden wäre. Allerdings hat der Empfänger der Zusage nur dann Ersatzansprüche, wenn er seinerseits nach den gesamten Umständen darauf vertrauen durfte, dass der Mietvertrag zu Stande kommt. Für die Folgen vorschneller Entscheidungen kann der Zusagende nicht in Anspruch genommen werden.

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