Mietrückstände - Infos und Rechtsberatung
Das Mietrecht bestimmt in § 556 b I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass die Miete am 3. Werktag des Zeitabschnittes, für welchen die Miete zu entrichten ist, fällig ist. Eine Monatsmiete ist mithin am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig.
Ist der Mietzins zum 3. Werktag des Monats nicht auf dem Konto des Vermieters eingegangen oder aber zumindest angewiesen worden, kommt der Mieter in Verzug und es entsteht ein Zahlungsrückstand. Befindet sich der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen und den Mieter auf Räumung verklagen. Seit Gesetzesänderung zum 01.05.2013 kann sich der Zahlungsrückstand auch auf die Mietkaution beziehen, die bei Vertragsbeginn fällig wird. Hier ist meist vorgesehen, dass diese in drei Raten entrichtet werden darf. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Räumung auch noch im gerichtlichen Verfahren abzuwenden, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Räumungsklage die offenen Mieten vollständig bezahlt oder eine Bestätigung des Sozialamts vorlegt, aus der sich die Übernahme der Mietkosten und Rückstände ergibt.
Sowohl der Vermieter, als auch der Mieter ist gut beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt der Deutschen Anwaltshotline steht hierfür gern zur Verfügung.