Mietnebenkosten - Infos und Rechtsberatung
Unter Mietnebenkosten werden allgemein die Ausgaben verstanden, die bei Raum- und Wohnungsmiete neben der Vergütung für die Nutzung des Raumes vom Mieter getragen werden müssen. Die Mietnebenkosten werden auch Verbrauchskosten oder Betriebskosten genannt. Es geht hauptsächlich um die Kosten für die Infrastruktur der gemieteten Räume.
Je nach Art der räumlichen Gegebenheiten und der Vereinbarung können die Mietnebenleistungen direkt vom Mieter bezogen werden oder über den Vermieter.
Ein augenfälliges Beispiel ist die Vereinbarung, dass der Mieter eines Hauses selber die Entsorgung einer Mülltonne in einem Vertrag mit dem Entsorger übernimmt, hingegen der Mieter der in einem 20-Parteien-Haus lebt, anteilig an den Kosten der Müllcontainer beteiligt wird. Aber der Vermieter kann nicht alles Kosten des Miethauses als Mietnebenkosten auf den oder die Mieter abwälzen.
In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Betriebs- und Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Dies sind: Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage, Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Beleuchtung im Hausflur, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartkosten, Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage, Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege, sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Weitere Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung beantworten Ihnen die Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline