Kindergepolter: Wann Sie Kinderlärm nicht mehr hinnehmen müssen

Noch bevor Sie morgens aufstehen, poltert es bereits von oben? Abends, wenn Sie Ihren Feierabend genießen möchten, hören Sie durchgehend Kindergeschrei aus der Nachbarwohnung? Als Mieter müssen Sie Kinderlärm in der Regel tolerieren. Aber alles hat seine Grenzen, auch die Zumutbarkeit von Kindergepolter. Hier erklären wir Ihnen, wann Sie Anspruch auf Ruhe haben und wie Sie diesen durchsetzen können.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kinderlärm muss geduldet werden

Sie müssen grundsätzlich Kinderlärm dulden. Egal, ob er vom Spielplatz vor Ihrem Fenster oder aus der Wohnung gegenüber kommt. Unter Kinderlärm fallen nicht nur Spielgeräusche, sondern auch Geräusche, die in der Wohnung entstehen, wenn ein Kind stampft, springt oder gelegentlich die Türen zuschlägt. Das sind „unvermeidbare Lebensäußerungen“ und diese liegen in der Natur von Kindern. Das entschied – beispielhaft für viele weitere Entscheidungen – das Landesgericht Bad Kreuznach (Az. 1 S 21/01).

Darüber hinaus trat am 28.07.2011 der neue Paragraf § 22 Absatz 1 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Kraft. Nach diesem gelten Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kindergärten, Ballspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, nicht als schädliche Umwelteinwirkungen. Auch wenn solche Einrichtungen neu neben Ihre Mietwohnung gebaut werden, müssen Sie diesen Lärm dulden. Denn nach dem Toleranzgebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Geräusche, die von spielenden Kindern ausgehen, kein Lärm.

Sie haben demnach also nur geringe Chancen, rechtlich gegen störenden Kinderlärm vorzugehen.

Was bedeutet das für mich als Mieter?

Gerade in Mehrparteienhäusern prallen das berechtigte Ruhebedürfnis der Mieter und das natürliche Bewegungsbedürfnis der im Haus lebenden Kinder aufeinander. Es ist daher nicht verwunderlich, dass dieses Thema schnell und häufig zu Konflikten führt.

In den meisten Fällen sind Sie als Mieter leider machtlos. Der Lärm, der von Kindern ausgeht, ist als „sozialadäquat“ hinzunehmen und zu tolerieren. Das gilt vor allem für Geräusche, die von Kleinkindern ausgehen. Auch wenn diese mitten in der Nacht anfangen zu weinen und Sie davon in der Nachbarwohnung selbst aufgeweckt werden. Aber die Toleranz hat auch ihre Grenze. Sollte der Lärm nicht mehr im Bereich des Zumutbaren liegen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit die Miete zu mindern.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem die Mieterin einer Erdgeschosswohnung von der über Ihr eingezogenen Familie über Monate hinweg durch laute Geräusche gestört wurde. Sie führte ein Lärmprotokoll und notierte Stampfen, Springen, Poltern und Schreien, das nicht nur von den Kindern ausging. Regelmäßig wurde Sie Zeugin von lauten, aggressiven Auseinandersetzungen. Weder Amts- noch Landgericht hatten ein Gehör für die verzweifelte Mieterin und sahen keinen Mangel an der Mietsache. Der BGH jedoch entschied, dass zwar normale Begleiterscheinungen kindlichen Lärms hinzunehmen seien, aber diese auch Ihre Grenzen haben. Er hob das Urteil der Vorinstanzen, dass kein Mangel der Mietwohnung vorläge, auf und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung zurück (Az. VIII ZR 226/16).

Darüber hinaus gelten in einem Mehrfamilienhaus nächtliche Ruhezeiten, zu denen Sie Anspruch auf Ihre Nachtruhe haben. Von 22 bis 6 Uhr müssen Sie sich, ebenso wie Ihre Nachbarn, ruhig verhalten. Das gilt auch für Familien mit Kindern. Ausnahme davon sind, wie bereits erwähnt, Babys und Kleinkinder. Denn niemand kann verhindern, dass diese nachts aufwachen und mal schreien oder weinen. Aber laute Spielgeräusche aus der Nachbarwohnung fallen zu dieser Zeit unter Ruhestörung und müssen von Ihnen als Nachbar nicht toleriert werden. Hier können Sie durchaus einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.

Unser Tipp: Rechtlich gesehen müssen Sie in den meisten Fällen den Kinderlärm aus der Nachbarwohnung tolerieren. Spielende Kinder im Haus sind an sich kein Grund für eine Mietminderung oder Kündigung des Mietverhältnisses. Aber: in jedem Mehrfamilienhaus gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Sollten die Geräusche aus der Nachbarwohnung Sie von Ihrer Abend- oder Nachtruhe abhalten, sprechen Sie daher lieber zuerst ruhig mit Ihren Nachbarn und bitten Sie sie, ihre Kleinen ein bisschen mehr im Zaum zu halten. Oft liegt der Grund auch in einer mangelnden Trittschalldämmung und den Nachbarn ist gar nicht bewusst, wie laut Geräusche in Ihrer Wohnung zu hören sind. In diesem Fall bietet eventuell eine Nachbesserung die passende Lösung.


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