Balkon, Biergarten und Badespaß: Rechtstipps für den Sommer

Sommer, Sonne, Grillsaison! Bei heißen Temperaturen und viel Sonnenschein zieht es die Menschen nach draußen an die frische Luft. Wer dabei aber zu lautstark feiert oder zu häufig den Grill anschmeißt, kann schnell Probleme bekommen. Mit unseren Rechtstipps für den Sommer stehen Sie auf der sicheren Seite!

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Balkon und Garten: Wann und wie oft darf ich grillen?

Im Sommer gibt es kaum etwas Besseres als ein saftiges Steak vom Grill. Wenn Sie jedoch zu häufig zum Grillanzünder greifen, können Sie schnell den Zorn Ihres Nachbarn auf sich ziehen: Immerhin sind lautstarke Grillpartys und Grillgeruch nicht jedermanns Sache, weshalb die Gerichte regelmäßig Streit zwischen Nachbarn schlichten müssen.

Grundsätzlich gilt: Das Grillen auf dem Balkon ist erlaubt, solange es nicht per Mietvertrag oder Hausordnung untersagt ist. So entschied das Landgericht Essen im Jahr 2002 (Az. 10 S 438/01). Auch die Verwendung eines Elektrogrills kann vom Vermieter grundsätzlich verboten werden.

Doch auch wenn das Grillen erlaubt ist, berufen sich Nachbarn häufig auf Geräusch- und Geruchbelästigung und der Streit landet vor Gericht. Allerdings stellen sich die Richter häufig auf die Seite der Grillmeister und betonen, dass es sich beim Grillen im Allgemeinen um „eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art“ handelt. Das Landgericht Stuttgart entschied deshalb, dass eine Grilldauer von sechs Stunden pro Jahr „im Rahmen des Toleranzgebotes hinzunehmen ist“ (Az. 10 T 359/96). Das Amtsgericht Bonn entschied, dass von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Allerdings gilt das nur, wenn Sie die Nachbarn 48 Stunden vorher von Ihrem Vorhaben informieren (Az. 6 C 545/96). Das Landgericht Aachen entschied noch großzügiger und legte fest, dass Grillen im hinteren Teil des Gartens zwischen 17 Uhr und 22 Uhr zweimal im Monat durchaus in Ordnung sei (Az. 6 S 2/02).

Behauptet Ihr Nachbar, dass Ihre Grillparty eine Lärmbelästigung oder Ruhestörung darstellt, ist es gut zu wissen, wann Sie rein gesetzlich ruhig sein sollten. Hier erfahren Sie mehr dazu: Gesetzliche Ruhezeiten: Ab wann gilt Zimmerlautstärke?

Vorsicht ist allerdings bei extremer Rauchbildung geboten: Dringt der Qualm in konzentrierter Form in die Nachbarwohnung ein, kann dies sogar als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz gewertet werden und zu einer Geldbuße führen (Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 5 Ss OWi 149/95 – Owi 79/95).

Hier finden Sie allgemeine Informationen: Balkonnutzung: Was Mieter auf dem Balkon dürfen und was nicht

Biergarten: Darf ich immer mein eigenes Essen mitbringen?

Vor allem im Süden Deutschlands ist es eigentlich Gang und Gäbe, bei einem Biergartenbesuch die eigene Brotzeit mitzubringen. Grundsätzlich ist dies auch erlaubt, denn die Bayerische Biergartenverordnung von 1999 definiert den Biergarten als Kulturgut anhand von zwei Kriterien:

  • Der Gartencharakter
  • Die Möglichkeit, eigene Brotzeiten mitzubringen

Zwar ist rein rechtlich nicht geregelt, welche Speisen mitgebracht werden können, doch besagt ein ungeschriebenes Gesetz, dass nur kalte und keine angemachten Gerichte als Biergarten-Picknick in Ordnung gehen. Ein wenig Brot, Obazda und Rettich mitzubringen, ist also kein Problem. Wer hingegen einen Schweinebraten auspackt oder sich gar eine Pizza in den Biergarten liefern lässt, muss mit dem Zorn des Wirts rechnen. Dieser kann Sie dann durchaus bitten, das Lokal zu verlassen.

Beachten Sie auch, dass Sie lediglich Speisen mitbringen dürfen; für Getränke gibt es die Option nicht. Selbst wenn Sie unbedingt eine Maracujaschorle möchten und diese im Biergarten nicht angeboten wird, dürfen Sie sich Ihr Wunschgetränk nicht einfach selbst besorgen.

Freibad: Was darf ich (und was sollte ich lieber sein lassen)?

Die oberste Prämisse ist: Im Freibad hat der Bademeister das Sagen! Wer sich dessen Aufforderungen widersetzt, muss nicht nur damit rechnen, aus dem Schwimmbad zu fliegen – auch ein dauerhaftes Badeverbot kann verhängt werden. So erging es zum Beispiel einem Rentner aus Alzey: Als dieser wiederholt Kopfsprünge ins Nichtschwimmerbecken vollführte, sprach der Bademeister umgehend ein allgemeines Badeverbot aus. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte das Verbot (Az. 6 L 527/06.MZ).

Die zweite goldene Regel, an die Sie sich im Schwimmbad halten sollten, lautet: Auch außerhalb der Becken müssen Sie mit Nässe rechnen. Der Schwimmbadinhaber muss nicht haften, wenn ein Badegast in der Nähe des Beckens oder der Sauna ausrutscht (Urteil des Oberlandesgerichts Celle, Az. 9 U 249/98). Nur in besonderen Fällen haftet der Schwimmbadbesitzer: Ein Beispiel wäre, wenn sich eine Pfütze aufgrund eines baulichen Mangels bildet.


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