Wohnungsvermittlungsgesetz - Infos und Rechtsberatung
Dieses Gesetz enthält im Interesse und zum Schutze der Mieter von Wohnraum (nicht Geschäftsraum!)Sonderregelungen für den Abschluss eines Maklervertrages.
So ist z.B. die Maklerprovision auf höchstens zwei Monatsgrundmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Gemäß § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes darf Provision nicht verlangt werden für die Fortsetzung, Verlängerung oder Erneuerung des Mietvertrages oder bei Vermietung einer Wohnung, wenn der Eigentümer eine juristische Person (GmbH, AG usw.)ist, an der der Makler wirtschaftlich oder rechtlich beteiligt ist. Hat der Mieter in einem solchen Falle bereits bezahlt, kann er die Provision zurückfordern. Der Makler darf auch keine Provision verlangen, wenn er Vermieter, Mieter, Eigentümer oder Verwalter der Wohnung ist. Er darf eine Wohnung auch nur dann zur Anmietung anbieten oder inserieren,wenn er hierzu seitens des Vermieters Auftrag hat.Ein Verstoß hiergegen hat allerdings nicht zur Folge, dass die Provision entfällt.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere entsprechend spezialisierten Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung.