Internetabzocke - Infos und telefonische Rechtsberatung

Die Masche bei Internetabzocke ist meistens dieselbe: Für zunächst kostenlos erscheinende Online-Angebote soll man nun doch zahlen. Dabei nutzen Internetabzocker oft die Unsicherheit der Geschädigten aus und senden unberechtigte Mahnungen. Wie reagiert man am Besten auf die Internetabzocke? Unser Schnell-Check hilft!

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Die Masche bei einer Internetabzocke ist meistens dieselbe: Für zunächst kostenlos erscheinende Online-Angebote soll man nun doch zahlen. Dabei nutzen Internetabzocker oft die Angst und Unsicherheit der Geschädigten aus und senden unberechtigte Mahnungen, welche die Geschädigten einschüchtern und zum Zahlen verleiten sollen. Wie reagiert man am Besten auf die Internetabzocke? Ruhig bleiben und unseren Schnell-Check befolgen:

1.

Flattert die erste Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung ein, sollten Sie auf keinen Fall sofort zahlen, sondern erst einmal in Ruhe prüfen bzw. prüfen lassen, ob die Zahlungsaufforderung berechtigt ist. Dies kann in einem kurzen Gespräch mit einem der selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG geklärt werden. Stellt sich heraus, dass es sich um eine bekannte Abzockmasche handelt, können Sie weitere Aufforderungen meistens ignorieren. Dies muss aber nicht immer der Fall sein!

2.

Handelt es sich bei dem Schreiben allerdings um ein gerichtliches Schreiben, welches nur gegen Unterschrift zugestellt wird (unter anderem erkennbar an einem gelben Briefumschlag), sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Die Chance, dass ein Internetabzocker diesen Weg wählt, ist allerdings sehr unwahrscheinlich.

3.

In der Regel geben die Abzocker nach ein bis zwei Mahnungen Ruhe, da der Aufwand sich für sie nicht mehr lohnt. Dennoch können es die Abzocker darauf anlegen, die Angelegenheit vor Gericht klären zu wollen. Daher schadet es nicht, vorher einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Somit können Sie richtig reagieren und sparen sich Ärger und hohe Kosten.

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Abzocke-Ticker: Aktuelle Fälle

Oktober 2018: Auf der Seite macbooks-billiger.de werden Apple-Produkte zu scheinbar unschlagbaren Preisen angeboten. Zwar verspricht die Seite eine Vielzahl an Bezahlmöglichkeiten, doch kommen jeweils Fehlermeldungen, sodass der User am Ende nur noch Vorkasse auswählen kann. Eine Lieferung der Produkte erfolgt nicht.

Juni 2018: Experten warnen von DSGVO-Phishing-Mails. Darin werden Kunden im Namen von Unternehmen (darunter amazon, eBay, Drivenow) aufgefordert, persönliche Daten und sogar Ausweiskopien zu verschicken, um weiterhin Newsletter erhalten zu können. Es wird empfohlen, die Mails direkt zu löschen und keinesfalls zu antworten. Seriöse Unternehmen werden Sie nicht dazu auffordern, Ihre Daten per E-Mail preiszugeben.

April 2018: Die Rechtsanwaltsgesellschaft IPPC LAW mbH aus Berlin verschickt aktuell Filesharing-Abmahnungen. Den Empfängern wird vorgeworfen, diverse Pornofilme gestreamt zu haben. Es wird empfohlen die geforderte Schadenersatzzahlung nicht zu leisten und die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft zu unterschreiben.

März 2018: Die Kripo Duisburg warnt vor Abzocke über Singlebörsen: Zuerst würde mit Fake-Profilen das Vertrauen der Opfer gewonnen und danach würde eine finanzielle Notlage vorgetäuscht. Es wird empfohlen, niemandem Geld zu überweisen, den man nicht persönlich kennt und in jedem Fall Anzeige zu erstatten. Die Kripo rät weiterhin, Briefe, E-Mails, Chatverläufe und Privatnachrichten nicht zu löschen!

Januar 2018: Verunsicherte Verbraucher meldeten sich bei der Verbraucherzentrale Bayern: Sie erhielten jeweils SMS mit Bitte um Rückruf auf eine Festnetznummer von einer Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt Inkasso. Es wird empfohlen, nicht zurückzurufen. Als Verbraucher sei man nicht dazu verpflichtet, per Telefon Daten mitzuteilen.

Januar 2018: Über die nicht existierende Anwaltskanzlei Gromball aus Berlin werden aktuell Fake-Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verschickt. Den Empfängern wird vorgeworfen, auf der Streamingplattform kinox.to Inhalte geteilt zu haben. Sie werden dazu aufgefordert, einen Betrag von knapp 900 Euro an 20th Century Fox zu zahlen. Die Fake-Abmahnungen werden dabei nicht wie üblich per E-Mail sondern per Post zugestellt.

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Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

Frage: Vor ca.6 Monaten ist meine Frau in die Abzockfalle auf www.xy.de getappt. Die Kündigung haben wir zu spät abgeschickt. Seitdem bekommen wir Mahnungen und Inkasso-Bescheide. Wir haben der Rechnungs-Mahnung widersprochen und einen Standardbrief des Verbraucherschutzes abgeschickt. Bezahlt haben wir noch nicht. Ist dieses Internetportal rechtswidrig oder sollten wir bezahlen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ihre Frage kann ich nun wie folgt beantworten: Um die Antwort direkt vorwegzunehmen, würde ich Ihnen raten, die Forderung aus der Rechnung nicht zu bezahlen, und zwar zum einen, weil die Forderung nicht berechtigt ist und zum anderen, weil Sie befürchten müssen, im Anschluss noch weitere Zahlungsforderungen zu erhalten. Bei der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise handelt es sich um eine Form des Internetbetruges. Der Anbieter W. GmbH ist in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang schon vielfach auffällig geworden und die Internetseite xy.de ist einschlägig bekannt. Der Anbieter setzen die Betroffenen mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck und versuchen so den angeblichen Kunden mittels Drohung und Nötigung zur Zahlung der gestellten Rechnungen / Mahnungen zu veranlassen.

Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich der Anbieter für die Eintreibung der Forderung zumeist Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwälten, wobei dadurch in erster Linie versucht wird, wegen der damit verbundenen Kosten weiteren Druck auf die Opfer auszuüben. Zentrale rechtliche Frage ist natürlich, ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist Dies kann meiner Ansicht nach verneint werden. Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen kostenpflichtigen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies kann hier zu Recht angezweifelt werden. Sie hatten sich bereits in ihrem Schreiben an den Anbieter entsprechend geäußert. Insbesondere die Aufmachung der Seite spricht bereits dafür, dass kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass die Kostenpflicht arglistig verschleiert werden sollte. Viele dieser Firmen bedienen sich darüber hinaus sog. Landing Pages, also Start-Seiten, auf die der Betroffene zB. von einer Suchmaschine geleitet wird und die keine ausdrücklichen Hinweise zur Zahlungspflicht enthalten. Ruft man die Original-Seite dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, erscheint plötzlich ein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei natürlich um Betrug und es entsteht mangels wirksamen Vertragsschlusses keine Zahlungspflicht. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall auch nach allgemein vertretener Rechtsauffassung nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte überraschende Klausel gem. § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so dass eine solche Klausel (und damit der kostenpflichtige Vertrag an sich) unwirksam wäre.

Von der prozessualen Beweissituation her gilt, dass der Anbieter in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. Der Ihnen hierzu vom Anbieter üblicherweise übersandte Nachweis mit den Anmeldedaten sowie der IP-Adresse genügt den Anforderungen an eine zivilrechtliche Beweisführung nicht. Denn es lässt sich aus diesen Daten weder erkennen, dass Sie sich dort angemeldet habe, noch, dass es sich um Ihren Anschluss handelt. Selbst wenn es sich aufgrund der IP-Adresse herausstellen würde, dass es Ihr Anschluss war, ist damit noch nicht nachgewiesen, dass Sie tatsächlich selbst die Anmeldung vorgenommen haben. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde. Daher trägt der Anbieter die Beweislast. Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass derartige Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist.

Nach meiner Einschätzung halten die AGB bei einer rechtlichen Überprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft ein Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat: "Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06). Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main (6 U 187/07) gefällt Das OLG wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass es gerechtfertigt ist, an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird. Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde Das Amtsgericht Alzey hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass derartige Verträge nicht wirksam sind und insbesondere eine Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung möglich ist. (AG Alzey AZ: 23 C 2/10) Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen, da auch die Verbraucherzentralen in derartigen Fällen nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen. Ich kann dies aus anwaltlicher Sicht nur bestätigen Da ein wirksamer Vertrag gar nicht zustande gekommen ist, kommt es aus meiner Sicht auf einen wirksam ausgeübten Widerruf gar nicht mehr an. Sie können natürlich trotzdem gegenüber dem Anbieter vorsorglich widerrufen und einen möglichen Vertrag vorsorglich kündigen, da dies unschädlich ist. In Ihrem Fall haben Sie dies bereits getan, so dass hier nicht weiter zu veranlassen ist.

Die Musterbriefe der Verbraucherzentralen sind in der Regel inhaltlich rechtlich zutreffend. Leider ist es dennoch so, dass die Anbieter sich von diesem Schreiben nicht überzeugen lassen und trotzdem weitere Mahnungen versenden. Sie müssen daher damit rechnen, trotz des Musterschreibens noch weitere Mahnungen vom Anbieter oder Inkassofirmen zu erhalten. Sehr geehrter Mandant, ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen Meist lassen sich die Anbieter weder auf eine vorzeitige Kündigungen oder eine Anerkennung des Widerrufs ein, wobei aus rechtlicher Sicht ein nicht existierender Vertrag weder widerrufen noch gekündigt werden kann, da er ja eben gar nicht existiert. Sich hier auf rechtliche Diskussionen mit dem Anbieter einzulassen, bringt meiner Erfahrung nach nichts. Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten. Sofern Ihnen vom Anbieter der Vorwurf der Strafbarkeit gemacht werden sollte, halte ich dies für unbeachtlich.

Da Sie als Verbraucher getäuscht wurden, kann dieser Vorwurf nicht durchgreifen Auch hier würde ich Ihnen raten, sich durch Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Gleiches gilt für Drohungen mit einem Schufa - Eintrag oder einer Vollstreckung oder Pfändung. Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn der Anbieter auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Anbieter allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für den Anbieter in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es eigentlich nie zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass einer der Anbieter seine vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren. Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

Unberechtigte Forderung - Internetabzocke

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

Frage: Ich habe mich beim Online-Dienst X GmbH im letzten Jahr für seine Angebote interessiert und auf einer Seite war nicht deutlich ersichtlich, dass ich mit meiner Eingabe einen Vertrag eingehe. Ich erhielt sofort per Rückmail eine Vertrags-Bestätigung und habe wiederum am selben Tag diesen angeblich gemachten Vertrag wieder gekündigt. Darauf hörte ich monatelang nichts und ich habe auch keine Dienste in Anspruch genommen. Dieses Jahr im Frühjahr kam eine Rechnung, dann die 1.Mahnung, die ich jeweils ignorierte. Heute erhielt ich von "Y Inkasso" die Information, dass ihr Mandant X beabsichtigt, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen mich einzuleiten und bietet mir gleichzeitig eine Ratenzahlung an. Wie muss ich reagieren, um diese unberechtigten Forderungen abzuwenden?

Antwort: Meines Erachtens sollten Sie auf das Schreiben der Y Inkasso überhaupt nicht reagieren. Bei dem online Dienst X handelt es sich um einen bekannten Internetabzocker gegen den die Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen Betruges ermittelt. Die Schreiben von X und dem davon beauftragten Inkasso Unternehmen Y Inkasso können Sie unberücksichtigt und unbeantwortet lassen. Eine Zahlungspflicht besteht nicht. Allerdings müssen Sie damit rechnen noch weitere Mahnschreiben zu erhalten in denen man Ihnen „Tod und Teufel“ androhen wird. Eine Handlungspflicht entsteht erst dann, wenn Sie ein gerichtliches Mahnschreiben erhalten sollten. In diesem Fall müssten sie innerhalb der Widerspruchsfrist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Erst wenn dann eine Klage bei Gericht erhoben würde, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Mit der Einleitung gerichtlicher Schritte ist allerdings kaum zu rechnen, da X Niederlagen vor den Gerichten fürchtet. Man beschränkt sich daher aufs Drohen. Für den Fall der Fälle sollten Sie die fraglichen Seiten durch die Herstellung von Druckkopien sichern und auch Ihre „Kündigung“ ausdrucken. Sollten Sie zukünftig noch einmal in die Situation kommen einen Vertragsabschluss widerrufen zu müssen, so tun Sie dieses bitte stets schriftlich mit einem Einschreiben. Nur so lässt sich der Zugang der Kündigung zweifelsfrei nachweisen. Lassen sie sich nicht von den Betrügern einschüchtern ! Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben und stehe für Rückfragen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Internetabzocke nach erfolgter Anmeldung auf der Webseite

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

Frage: Ich wurde beim Anmelden auf einer Internetseite hinters Licht geführt: auf der Startseite steht, hier können sie in Ruhe stöbern. Ich ging davon aus, nach Artikeln zu stöbern, nach der gewünschten Anmeldung, wollte ich dann stöbern, was ich bekam waren nur Adressen von Outlet-Anbietern. Hier konnte ich nichts kaufen. Nun bekomme ich nach Ablauf des Widerrufsrechts Post von diesem Unternehmen.

Antwort: Sehr geehrte Mandant, Sie haben sich angemeldet und sind dabei davon ausgegangen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt. Nun erhielten Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine Rechnung über 96 €. Der Betreiber argumentiert, dass Sie den Aktivierungslink angeklickt hätten und somit ein Vertrag zustande gekommen sei. Sie fragen nach der Rechtslage. Bei der von Ihnen beschriebene Vorgehensweise handelt es sich um eine Form des Internetbetruges. Die Betreiber setzen die Betroffenen mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck und versuchen so die angeblichen Kunden zur Zahlung der gestellten Rechnungen / Mahnungen zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiber für die Eintreibung der Forderung zumeist Inkasso-Unternahmen oder Rechtsanwälten, wobei damit versucht wird, wegen der damit verbundenen Kosten weiteren Druck auf die Opfer auszuüben.

Zentrale rechtliche Frage ist natürlich, ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Dies kann aus meiner Sicht eindeutig verneint werden. Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen. Ich kann dies aus anwaltlicher Sicht nur bestätigen. Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies wird von Ihnen bestritten. Insbesondere die Aufmachung der Seiten spricht bereits dafür, dass kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass die Kostenpflicht arglistig verschleiert werden sollte Viele dieser Firmen bedienen sich sog. "Landing-Pages", also Start-Seiten, auf die der Betroffene zB. von Google geleitet wird und die keine Informationen zur zahlungspflicht enthalten. Ruft man die Seite dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, erscheint plötzlich ein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei natürlich um Betrug. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall auch nach allgemein vertretener Rechtsauffassung nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam.

Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben sollten. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte "überraschende Klausel", so dass eine solche Klausel (und damit die Kostenpflicht) unwirksam wäre. Von der prozessualen Beweissituation her gilt, dass der Betreiber in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde. Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass derartige Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten die AGB bei einer rechtlichen Überprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird. Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft das folgende Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat: "Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main (6 U 187/07) gefällt. Das OLG wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass es gerechtfertigt ist an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird. Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen. Sofern Ihnen vom Betreiber der Vorwurf der Strafbarkeit gemacht wird, halte ich dies für unbeachtlich. Da Sie als Verbraucher getäuscht wurden, kann dieser Vorwurf nicht durchgreifen. Auch hier würde ich Ihnen raten, sich durch Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein akuter Handlungsbedarf.

Für den Fall, dass eine Inkassofirma eingeschaltet wird, sollten Sie dieser in einem kurzen Schreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und bestreiten, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Inkassofirma muss die bestrittene Forderung dann an den Auftraggeber zurückgeben, andernfalls könnten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über die Inkassofirma beschweren. Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten. Wenn der Betreiber auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Betreiber allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für den Betreiber in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen.

Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist. Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es eigentlich nie zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass eine dieser Firmen ihre vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren. Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Falls Sie hierzu dann Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Gerne biete ich Ihnen an, Sie aussergerichtlich zu vertreten. In der Regel kann die Angelegenheit durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aussergerichtlich erfolgreich beendet werden. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung würden sich auf 46,41 Euro gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) belaufen.

Internetabzocke - nicht bezahlen?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt N. N.

Frage: Auch ich bin DUMMERWEISE auf die Abzockerseite von Melango bzw. Mega-Einkaufsquellen.de gestoßen und reingefallen. Ich habe mich auf der Seite angemeldet, meinen Namen und Adressdaten eingegeben. Auf der rechten Seite der dieser Homepage steht: Informationen: Folgende Leistungen erhalten Sie in unserem Loginbereich. Durch Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 240,00 Euro inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 20,00 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Hinweis: Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig. Über dem Anmeldebutton steht: Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus. (habe ich angeklickt) Ich bin nicht gewerbetreibend. Das war am 23.11.2012. Gestern am 29.11.2012 habe ich nun eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung mit Datum 27.11.2012 bekommen wonach ich eine Grundgebühr für 12 Monate - Gewerblicher Zugang in Höhe von 240€ bezahlen soll. Wie reagiere ich rechtssicher da ich dieses Vorgehen für Betrug halte und nicht bezahlen möchte?

Antwort: Wenn man das Wort „Melango“ bei Google einfach so eingibt, dann tauchen da 257.000 Ergebnisse auf, mit einem großen Anteil dieser Ergebnisse an Hinweisen auf Verbraucherschutz. Das ist bereits ein klares Anzeichen dafür, daß dieses Unternehmen im „kritischen“ Bereich der „Kostenfallen“ tätig ist. Unternehmen, die den Ruf des Internets gefährden, indem sie mit unseriösen Methoden Dienste anbieten, die in Wirklichkeit entweder gar nicht erbracht werden oder wertlos sind. Zusammenfassend ergeben sich für Sie folgende wesentlichen rechtlichen und praktischen Handhaben zur Verteidigung gegen „Melango“ bzw. „Mega-Einkaufsquellen.de“: - Ausführliche und gerichtsfeste Dokumentation des „Vertrags“, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des genauen Abschlussvorgangs („Screenshots“, Zeugen, PDF-Dateien der von Ihnen abgegebenen Erklärungen etc.) - Bestreiten eines wirksamen Vertragsschlusses - Anfechtung des (möglicherweise abgeschlossenen) Vertrags nach §§ 119 ff. BGB (u.a. wegen arglistiger Täuschung, oder wegen eines Irrtums) - Ausübung des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgesetz - Inhaltskontrolle §§ 305 ff. BGB als Verbraucher - Kontakt von Verbraucherschutzorganisationen - Strafanzeige wegen versuchten Betrugs - Negative Feststellungsklage - Kündigung - Entwurf eines Anschreibens Im außergerichtlichen Bereich gibt es darüber hinaus folgende praktische „Kampfmethoden“ bzw. Strategien:

Strategischer Ablaufplan für Sie Die Gegenseite möchte möglichst billig an Ihr (nicht wirklich verdientes) Geld kommen. Daher werden Sie erst einmal nicht verklagt, sondern mit allen nur denkbaren gerade noch legalen Methoden unter Druck gesetzt. Da es in diesem Bereich rechtliche Grenzen gibt, kommen hier Mahnbriefe in Betracht, durch das Unternehmen selbst, durch Inkassounternehmen und durch Anwälte. Wenn es geht und wenn Ihre Bankdaten bekannt sind oder in Erfahrung gebracht werden können, wird versucht, Geld einfach von Ihrem Konto per Lastschrift wegzubuchen. Hier empfiehlt es sich meiner Erfahrung nach, einmal in einem einzigen Schreiben sämtliche Einwendungen vorzubringen. Einen Entwurf zu einem solchen Schreiben finden Sie weiter unten in dieser Antwort) Sie sollten darin klar zum Ausdruck bringen, daß Sie den Anspruch zurück weisen und weder zur Zahlung noch zur weiteren Verhandlung über diese Angelegenheit bereit sind. Der Grund dafür ist, daß Sie der Gegenseite nicht erlauben wollen, durch die Behauptung von angeblichen „Verhandlungen“ eine Unterbrechung / Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. dazu § 203 BGB). Sie werden auch später, im Prozess, einwenden wollen, dass weitere Inkassoversuche/ anwaltliche Bemühungen überflüssig sind, und damit nicht mehr abrechenbar, selbst wenn die Gegenseite im Prozess obsiegt.

Das eine Schreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein ergehen, oder sonst wie nachweisbarem Zugang. Sämtliche weitere Korrespondenz wird sodann lediglich gesammelt und kommentarlos abgeheftet. Weiterer Schriftverkehr macht die Angelegenheit für Sie bzw. für Ihren Rechtsanwalt später lediglich komplizierter, weil Ihnen jedes Wort im Munde verdreht werden wird und geschickte Anwälte dann später versuchen, jeden Brief für sich umzudeuten. Dadurch muß man später, wenn es wirklich vor Gericht geht, nur doppelte Arbeit leisten. Ein zwingender Handlungsbedarf von Ihrer Seite aus besteht erst bei offizieller gerichtlicher Post, also normaler Weise der Mahnbescheid (durch das zuständige Amtsgericht – Mahngericht) in Ihrem Bundesland). Hier langt es aus, das „Kreuzchen“ an den Widerspruch zu setzten, und dies an das Mahngericht wieder zurück zu senden. Oder bei einer Klageschrift (im gelben Umschlag), verbunden meistens mit einer Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme binnen einer gewissen Frist. Hier sollte man Stellung nehmen, am besten nach erneuter Konsultation eines Anwalts, gerne auch natürlich mit unserer Hilfe. Nachrichtensperre Dazu gehört z.B. die von Ihnen selbst verhängte „Nachrichtensperre“. – Sie müssen im außergerichtlichen Bereich dafür sorgen, daß so wenig Informationen wie möglich an die Gegenseite gehen. In diesem Stadium kennen die „Kostenfallen“ im Internet häufig noch nicht einmal Ihren vollen Namen, Adresse, Konto-Nr., Ihre Bonität etc. Mit einfachen Schreiben liefern Sie dann – ohne es zu wollen – der Gegenseite wertvolle Informationen, die wieder dazu missbraucht werden, um gegen Sie weiter vorzugehen.

Kein Telefonkontakt (notfalls einfach aufhängen), auch die im Haus wohnende Mutti oder der gesprächige Großvater bekommen Redeverbot. Aufforderung an die Gegenseite zur Auskunft über sowie Löschung sämtlicher über Sie gespeicherter Daten nach dem Datenschutzgesetz Kontrolle Ihrer Bankvorgänge Der schriftliche Widerruf von etwa bereits erteilten Einzugsermächtigungen ist unbedingt notwendig. Eine Abschrift vom Widerruf sollte an Ihre eigene Bank geschickt werden zur Kenntnis und mit der Bitte um Beachtung. Darüber hinaus ist die regelmäßige Kontrolle Ihres Bankkontos erforderlich, und bei unberechtigten Lastbuchungen sollte sofort gegenüber der eigenen Bank widersprochen werden. 2) Rechtliche Situation Da derartige „Kostenfallen“ bzw. deren Rechtsanwälte nach Statistiken vorgehen (im Ergebnis müssen mehr Personen zahlen als Nicht zahlen!), ist es unserer Einschätzung nach unwahrscheinlich, daß Sie wirklich im Ergebnis verklagt werden. Derzeit bildet sich derzeit eine solide Rechtsprechung gegen Melango GmbH aus: Gegen Melango GmbH entschieden haben bereits das Amtsgericht Dreden (Aktenzeichen 104 C 3441/11 1) letztmalig Amtsgericht in Elmshorn (Aktenzeichen 49 C 176/12) 2). Es gibt weitere Urteile des Amtsgerichts Düsseldorfs und Amtsgericht Bochum. Diese Entscheidungen stützen sich im Wesentlichen auf die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die lange Vertragslaufzeit verbunden mit einer im Wesentlichen wertlosen Leistung wird für den Verbraucher als Überraschungsklausel gewertet und führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Klauseln nach § 305c BGB.

Allerdings gibt es hier eine Einschränkung: Das Unternehmen ändert diese allgemeinen Geschäftsbedingungen laufend um die Inhaltskontrolle der Gericht zu umgehen. Es ist auch anerkannt, daß die Inhaltskontrolle nur Verbraucher schützt und nicht gewerbliche Anbieter. In Ihrem konkreten Fall stellt sich dann natürlich erst einmal die Frage, ob Sie immer noch Verbraucherschutz für sich in Anspruch nehmen können, wenn Sie selbst bei der Eingabe hier wohl falsche Angaben gemacht hatten. Jedenfalls sollten Sie bei der Behauptung von Betrug hier vorsichtig sein. Es geht zunächst einmal um Ihre eigenen falschen Angaben. Gibt es hierfür einen Grund, liegt ein Irrtum vor? Wieso haben Sie denn diese Angaben überhaupt gemacht? Es gibt hier auch einen rechtlichen Grundsatz, dass man sich dann nicht auf günstiges Recht stützten kann, wenn man sich selbst vorher anders verhalten hat (Grundsatz des „venire contra factum proprium“). Hier werden Sie selbst im Prozess erst einmal ein Problem haben. Der verwendete „Button“ könnte allerdings eventuell der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten, indem durch die Gestaltung des Internetauftritts der Verbraucher nicht hinreichend darüber aufgeklärt wurde, dass er mit anklicken des Buttons bereits einen rechtlich verbindlichen Vertrag abschließt. Da das Gesetz relativ neu ist, wird sich hier Rechtsprechung dazu erst noch bilden. Im Ergebnis denke ich, dass der Verbraucherschutz dennoch zu Ihren Gunsten besteht. Auch mit solch einer falschen Angabe werden Sie nicht automatisch zum gewerblichen Nutzer und können sich so immer noch auf Verbraucherschutzrecht berufen. Die Beweislast, daß Sie nicht Verbraucher sind, sondern gewerblicher Anbieter dürfte immer noch bei Melango liegen. Hier hätte Melango z. B. Nachweise Ihrer Gewerbeanmeldung verlangen müssen, Unterlagen über Umsatzsteuer etc. Das wurde vorliegend wohl unterlassen. Zu den oben angegebenen Verteidigungsstrategien im Einzelnen: 1. Ausführliche und gerichtsfeste Dokumentation des „Vertrags“, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des genauen Abschlussvorgangs („Screenshots“, Zeugen, PDF-Dateien der von Ihnen abgegebenen Erklärungen etc.) Wenn Sie können, lassen Sie durch einen Spezialisten die Umstände des Vertragsschlusses dokumentieren oder machen dies selbst. Jedes Detail könnte später in einem Prozess helfen. 2. Bestreiten eines wirksamen Vertragsschlusses Wenn der Anbieter einen Vertrag nur mit einem gewerblichen Anbieter abschließen wollte, und Sie das nicht waren, dann ist eventuell gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Es handelt sich hier um einen versteckten Dissens. Die Willenserklärung des Vertragsangebots und der Annahme stimmen nicht überein.

Die Folge wäre, dass natürlich auch keine vertragliche Pflicht zur Zahlung von Beiträgen etc. entstanden ist. 3. Anfechtung des (möglicherweise abgeschlossenen) Vertrags nach §§ 119 ff. BGB (u.a. wegen arglistiger Täuschung, oder wegen eines Irrtums) Wichtig ist hier erst einmal nur, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Irrtums zu erklären. Genaueres kann Ihr Anwalt später immer noch hinzufügen. 4. Ausübung des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgesetz § 355 BGB Als Verbraucher können Sie den Vertrag nach § 355 BGB widerrufen und müssen darauf hingewiesen werden. Wenn dies nicht geschieht, läuft die Widerrufsfrist unbeschränkt. Melango hat vermutlich auf den Hinweis verzichtet, weil Sie als gewerblicher Anbieter eingestuft worden sind. Ein gewisses Mitverschulden daran infolge Ihrer eigenen falschen Angaben steht hier immer noch im Raum. Vorsorglich sollten Sie aber bereits jetzt dennoch den Widerrruf nach § 355 BGB erklären. 5. Inhaltskontrolle §§ 305 ff. BGB als Verbraucher Verbraucherschutzorganisationen können unwirksame Klauseln aufgrund von eigenem Recht gerichtlich geltend machen. Sie können möglicherweise unwirksame Klauseln als Verbraucher nur indirekt, also im Rahmen der gerichtlichen Inhaltskontrolle, kontrollieren lassen. 6. Kontakt von Verbraucherschutzorganisationen Mitteilungen Ihres Falles an Verbraucherschutzorganisationen sollten erfolgen. 7. Strafanzeige wegen versuchten Betrugs Zum Betrug ist erforderlich gem. § 263 StGB eine Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Schaden.

Grundsätzlich kommt bei Melango zwar durch die Verwendung von unlauteren Geschäftspraktiken auch eine Strafanzeige in Frage. Im konkreten Fall wird jedoch schon deshalb von einer Strafanzeige abempfohlen, weil ja durch das Anklicken eines falschen Buttons eher Sie erst einmal eine Täuschungshandlung gemacht hatten. - Negative Feststellungsklage Wenn Sie viel Mut haben, könnten Sie daran denken, durch eine negative Feststellungsklage einen Prozess zu provozieren. Insbesondere könnten Sie dadurch einer (möglichen) Manipulation des Gerichtsstands zuvorkommen. Dennoch wird davon abempfohlen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, daß Melango früher oder später von Ihnen sowieso ablassen wird, und die Angelegenheit einfach so versandet. Außerdem können die Gerichte leicht aus anderen Gründen negative Feststellungsklagen abweisen, etwa, weil die geltend gemachten Ansprüche noch nicht einmal schlüssig irgendwelche rechtlichen Positionen beinhalteten. 8. Entwurf eines oben erwähnten einmaligen Anschreibens: An: … (nach Vertragsunterlagen) Per Einschreiben mit Rückschein Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, den von Ihnen mit Schreiben vom … geltend gemachten Anspruch bestreite ich, eine Zahlung erfolgt nicht. Zur weiteren Verhandlung bin ich nicht bereit. Es mangelt bereits an einem Vertrag mit Ihnen, da ich Verbraucher bin und nicht gewerblicher Anbieter, wie Sie irrtümlich annehmen. Etwa erteilte Einzugsermächtigungen werden hiermit widerrufen.

Mangels vertraglicher Beziehungen sind Sie auch nicht berechtigt, geschützte Daten über mich zu speichern. Ich fordere Sie hiermit auf, sämtliche Informationen über mich, die dem Datenschutzgesetz unterliegen, unverzüglich zu löschen. Rein vorsorglich erkläre ich die Anfechtung eines etwaigen Vertrags mit Ihnen wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Irrtums (§ 119 ff. BGB). Ich erkläre auch den Widerruf gem. § 355 BGB und verweise auf die Nichtigkeit der von Ihnen geltend gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. gem. § 305c BGB mit Verweis auf die Ihnen bekannte Rechtsprechung gegen Ihr Unternehmen. Sie haben es versäumt, ordnungegemäß auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Vorsorglich und hilfsweise wird hiermit auch die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung eines etwaigen Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt. Insgesamt darf ich Sie bitten, in Zukunft von weiterer Post oder sonstigen Kontaktversuchen in dieser Angelegenheit an mich abzusehen. Mit freundlichen Grüssen, Unterschrift

Internetabzocke durch Irreführung ahnungsloser Internetsurfer

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

Frage: Ich habe mich ausversehen bei Outlets.de angemeldet. Jetzt wollen die Geld von mir für die Anmeldung. Ich bin aber Harz-4-Empfänger und kann das nicht zahlen. Ich muss leider auch sagen, ich wollte das wieder Kündigen, habe auch angerufen, hat sich aber keiner gemeldet. Ich habe vergessen eine Kündigung zu schreiben. Was kann ich machen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Laut Verbraucherschutzverbänden ist die Seite outlets.de eine hinreichend bekannte sogenannte Internetabzockseite. Ich rate Ihnen deshalb dringend unter keinen Umständen die Forderung zu bezahlen. Auf meiner Homepage finden Sie sämtliche rechtlichen Grundlagen und einige der wenigen Urteilen, die zu der Problematik von Amtsgerichten zwischenzeitlich erlassen worden sind. Grundsätzlich gilt, dass diese Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen, da die dort angebotene Software sogenannte Freeware ist, die kostenlos aus anderen Quellen heruntergeladen werden kann.

Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend transparent, insbesondere hinsichtlich der Zahlungspflicht. Der Umstand, dass von Ihnen innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist keine "Kündigung" ausgesprochen worden ist, wird letztendlich nicht schaden. Die Betreiber dieser Internetabzockseiten setzten sich ohnehin nicht mit den einzelnen Kunden auseinander, da dies für die Betreiber ein viel zu großer Aufwand wäre. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie künftig von Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten Mahnschreiben erhalten werden, mit denen versucht wird, die angebliche Forderung einzutreiben. Diese Mahnschreiben enthalten zum Teil unzulässige Drohungen. So wird zum Beispiel behauptet, dass die Nichtbezahlung der angeblichen Forderung zu einem Eintrag in der Schufa führen würde. Hier weise ich auf einen mir so eben bekannten Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.12.2009 hin, in welchem der Betreiber der Seite outlets.de vom Gericht verboten worden ist, in Mahnschreiben mit Einträgen in die Schufa zu drohen.

Sie sollten sich auf keinen Fall von derartigen Mahnschreiben, die von Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten gestartet werden, nicht beeindrucken lassen. Auch im Hinblick auf diese Mahnschreiben bleibt es dabei, dass Sie auf keinen Fall bezahlen sollten. Es ist lediglich notwendig, zu reagieren, wenn Sie tatsächlich durch gerichtliche Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollten. Es ist allerdings außerordentlich unwahrscheinlich, dass die Seitenbetreiber den gerichtlichen Weg beschreiten, da auch hier die damit verbundenen Kosten und der Zeitaufwand viel zu hoch wären. Ein eventuelles gerichtliches Schreiben erkennen Sie daran, dass es Ihnen förmlich zugestellt wird und die Zustellung in einem gelben Briefumschlag erfolgt. Sollte dies wider Erwarten dennoch eintreten, rate ich dringend, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit einer sachgerechten Verteidigung gegen die Forderung zu beauftragen. In Ihrem Fall wäre auch davon auszugehen, dass Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben könnten. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Seitenbetreiber in der Regel damit zufrieden geben, dass diejenigen, die sich durch die aufgebaute Drohkulisse haben einschüchtern lassen, tatsächlich bezahlen. Es gilt also hier: nur wer keine Angst hat, muss auch seinen Geldbeutel nicht aufmachen. Schließlich rate ich Ihnen, bei dem Seitenbetreiber künftig nicht mehr anzurufen oder diesen anzuschreiben, da es sich letztendlich um Zeit- und Geldverschwendung handelt.

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