Nachlassinsolvenz - Infos und Rechtsberatung
Über einen Nachlass kann das Insolvenzverfahren beantragt werden, wenn Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eingetreten sind.
Sofern der Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens beantragen, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Jedoch ist der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Annahme des Erbes bestimmte Fristen verstrichen sind. Die Insolvenz beschränkt die Haftung auf den Nachlass. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass tritt auch bei Nachlassverwaltung ein. Wenn der Erbe von der Überschuldung des Nachlass erfährt muss er unverzüglich die Insolvenz beantragen, anderenfalls macht er sich gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig, § 1980 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bei drohender oder vermuteter Insolvenz sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
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