Handelsrechtsreformgesetz - Infos und Rechtsberatung
Das Handelsrechtsreformgesetz ist im Wesentlichen zum 01.07.1998 in Kraft getreten und hat eine Vielzahl von zahlreichen Änderungen im Kaufmanns- und Firmenrecht eingeführt.
Geändert wurde auch der Kaufmannsbegriff. Als Kaufmann gilt jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Hierzu zählen alle, die in kaufmännischer Weise einen eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, mithin auch Dienstleister. In den Fällen, in denen das Gewerbe weder nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb notwendig macht, wird der Inhaber des Gewerbebetriebs als Nichtkaufmann behandelt. Allerdings kann durch die Eintragung des Gewerbes in das Handelsregister aber ein sogenannter Kleingewerbetreibender die Kaufmannseigenschaft erwerben und sich durch Löschung dieser Eintragung im Handelsregister wieder daraus zurückziehen. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sind hiervon nicht betroffen.
Änderungen sind auch im Firmenrecht erfolgt, die den neuen Markterfordernissen Rechnung tragen. Das bedeutet, dass alle Kaufleute einen Sach-, Personen- oder sogar "Fantasie"-Firmennamen wählen können. Erforderlich ist allerdings ein Rechtsformzusatz AG, GmbH, OHG, KG erforderlich. Bei Einzelkaufleuten ist der Zusatz "eingetragener Kaufmann" e.K. bzw. "eingetragene Kauffrau" e. Kffr. hinzuzufügen.
Auch im Handelsregisterverfahren wurden Vereinfachungen eingeführt, wie etwa keine jährliche Einreichung von Gesellschafterlisten, keine Eintragung von Stand und Beruf, sondern nur noch Geburtsdatum, Reduzierung der Notarkosten bei Umwandlungen etc.
Eine vollständige Aufführung der Änderungen würde den Rahmen sprengen. Detaillierte Fragen beantworten unsere Kooperationsanwälte gern.