Gewerbezentralregister - Infos und Rechtsberatung
Nach § 149 Gewerbeordnung (GewO) wird beim Bundesamt für Justiz ein Gewerbezentralregister geführt. In diesem Gewerbezentralregister werden nicht alle in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden gespeichert. Es sind unter anderem nur diejenigen, gegen die vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit ergangen sind, erfasst.
Das Gewerbezentralregister ist für diesen Zweck in ein Register für juristische Personen und für natürliche Personen unterteilt. Eintragungsfähige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind solche, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, die Ausübung eines Gewerbes, der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wurde.
Voraussetzung für die Eintragung ist, wie bereits oben bemerkt, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist.
Auf Antrag wird über die gespeicherten Daten Auskunft erteilt und ist gebührenpflichtig. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen Behörde (Einwohnermeldeamt oder Ordnungsamt) gestellt werden. Die Auskunft enthält dann alle über den Antragsteller im Gewerbezentralregister gespeicherten Entscheidungen.
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