Sorgerechtsentzug - Infos und Rechtsberatung
Mit dem Entzug des Sorgerechtes befasst sich § 1680 BGB. Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (Absatz 1). Dies wird wirksam ohne einen Antrag und ohne gerichtliches Verfahren. Gleiches gilt, wenn bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge einem Sorgerechtsinhaber die gesamte elterliche Sorge entzogen wird (Absatz 3).
Von Amts wegen kann ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet werden bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB). Zum Schutz des Kindes trifft das Familiengericht Maßnahmen bei missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetem Versagen der Eltern usw. Als äußerster Eingriff kommt auch hier der Sorgerechtsentzug in Betracht. Der Entzug des Sorgerechts kann insgesamt oder hinsichtlich einzelner Befugnisse erfolgen, wie z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Anbahnung und Gestaltung des Umgangsrechtes.
Bei Fragen zu Einzelheiten geben Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Deutschen Anwaltshotline aus dem Bereich Familienrecht gerne Auskunft.