Lebenspartnerschaftsgesetz - Infos und Rechtsberatung
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde für eine Lebenspartnerschaft, die nicht den Voraussetzungen des Ehepartners erfüllt, d.h. unterschiedlichen Geschlechts sind, Rechte wie die in einer Ehe geschaffen.
Gemäß § 1 Abs. 1 LPartG wird die Partnerschaft begründet, wenn keine der Erklärenden in einer Ehe ist oder Lebenspartnerschaft mit Dritten hat und wenn es sich nicht um Verwandte gerader Linien oder voll- oder halbbürtige Geschwister handelt. Gem. § 1 Abs. 3 Nr.2,3 LPartG ist Inzest verboten.
Auch bei der Lebenspartnerschaft existieren Rechte wie ein gemeinsamer Familienname, Unterhalt, Schlüsselgewalt für den Partner, Fürsorgepflicht für den anderen.
Die Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt ähnlich wie bei der Scheidung vor dem Familiengericht. Bei Trennung müssen Namensrecht, Güterstand, Unterhaltsverpflichten und natürlich auch das Sorgerecht für die Kinder und des Partners geregelt werden.
Alles in Allem ist es ein Institut, was der Ehe gleichgestellt wird, damit es keine Benachteiligung für Gleichgeschlechtliche vor dem Gesetz gibt.
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