Kindesvernachlässigung - Infos und Rechtsberatung
Die Kindesvernachlässigung ist das grob pflichtwidrige Verhalten des Personensorgeberechtigten bei der Versorgung, Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes, so dass weitgehende Verwahrlosung droht.
Beispiele sind mangelhafte Ernährung und Bekleidung, extreme Hygienemängel, mangelhafte Beaufsichtigung des Schulbesuchs, emotionale Vernachlässigung, Duldung des Herumtreibens und ungünstiger Einflüsse Dritter. Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine Schutzfunktion in Bezug auf deren körperliches, geistiges und seelisches Wohlergehen. Die Kindesvernachlässigung galt nach dem bis 2008 geltenden Recht als Gefährdungsursache für den Entzug des Sorgerechts gemäß § 1666 BGB, die das Jugendamt den Eltern nachzuweisen hatte. Dieser Nachweis muss heute nicht mehr geführt werden. Die Gefährdung oder Missachtung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls eines Kindes durch die Eltern oder Pflegeeltern führt nach dem neuen § 1666 BGB zum frühzeitigem Eingreifen des Jugendamtes und des Familiengerichts durch die Auferlegung von Geboten und Verboten gegenüber den Eltern, bevor als letztes Mittel den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entzogen wird. Maßgeblich ist nur die Kindeswohlgefährdung und die fehlende Gefahrenabwehr durch die Eltern.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Kindesvernachlässigung oder einen Verdacht und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen, zögern Sie nicht, die Rechtsanwälte der deutschen Anwaltshotline um Rat zu fragen.