isolierung - Infos und Rechtsberatung
Im Familienrecht unterscheidet man zwischen dem sog. Verfahren im Scheidungsverbund und den sog. isolierten Verfahren. Ein Scheidungsverbund entsteht, wenn eine Scheidung beantragt ist und die Eheleute noch über weitere Punkte vor Gericht streiten. Der Scheidungsverbund tritt jedoch nur bei sog. Folgesachen ein. Folgesachen sind insbesondere solche Familiensachen, in denen für den Fall der Scheidung eine Regelung zu treffen ist, beispielsweise:
- Versorgungsausgleich
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich)
- nachehelicher Unterhalt
- Regelungen über die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind
Nur der Versorgungsausgleich ist mit der Scheidung zwingend durchzuführen. Alle anderen Verfahren werden nur eingeleitet, wenn auch ein Regelungsbedarf besteht. Der Scheidungsverbund soll finanziell schlechter gestellten Ehegatten helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen, da die Kosten für ein gerichtliches Verfahren, welches im Scheidungsverbund geführt wird, zu den Scheidungskosten hinzugerechnet wird und nicht für jedes einzelnen Verfahren die vollen Kosten entstehen. Ist die Scheidung noch nicht beantragt, kann der Scheidungsverbund natürlich auch nicht entstehen. Alle Verfahren, die dann von den Eheleuten eingeleitet werden, werden als isolierte Verfahren bezeichnet. Hierzu zählen in erste Linie die Kindschaftssachen, die häufig direkt nach einer Trennung der Eheleute problematisch werden.
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