Ehe: Rechte und Pflichten

Die Ehe nimmt in Deutschland einen besonderen Stellenwert ein und ist verfassungsrechtlich geschützt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“, heißt es in Artikel 6 des Grundgesetzes (GG). Wer eine Ehe eingehen möchte, genießt zwar einige Vorteile, sollte sich jedoch auch über die Pflichten bewusst sein, die damit einhergehen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Verlobung

In aller Regel geht der eigentlichen Eheschließung das Eheversprechen voraus. Während die Heirat an sich mit zahlreichen rechtlichen Konsequenzen einhergeht, ist das Verlöbnis weniger bindend. Sollten Sie doch kalte Füße bekommen, können Sie die Verlobung ebenso formlos wieder aufheben wie Sie sie geschlossen haben. In Einzelfällen kann die sogenannte Entlobung jedoch Folgen mit sich bringen, beispielsweise wenn Ihre Schwiegereltern in spe bereits die Anzahlung für die Hochzeitslocation geleistet haben.

Eheschließung

In Deutschland sind 2018 etwas mehr als 400.000 Paare den Bund fürs Leben eingegangen. Was meist eher mit Liebe und Romantik assoziiert wird, ist rechtlich betrachtet die Einheit zweier Menschen, die bestimmten Regeln unterworfen ist.

Zwar können Sie sich zusätzlich kirchlich trauen lassen, doch ist in Deutschland nur die standesamtliche Trauung rechtskräftig. Der Standesbeamte wird dabei zuvor prüfen, ob Eheverbote vorliegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn einer von Ihnen noch verheiratet ist oder wenn Sie in direkter Linie verwandt sind. Auch die Ehefähigkeit wird genau unter die Lupe genommen: Sind Sie geschäftsfähig und volljährig steht Ihrer Hochzeit nichts mehr im Wege.

Gut zu wissen: Bei binationalen Ehen wird der Standesbeamte überprüfen, ob die Ehefähigkeit auch gemäß des Gesetzes im Heimatland Ihres Partners gegeben ist. Dazu muss dieser ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen. Da das Dokument nur sechs Monate lang gültig ist, will eine binationale Ehe gut geplant sein. Träumen Sie von einer Hochzeit im Ausland müssen unter Umständen auch Sie ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Informieren Sie sich gut, welche Papiere Sie benötigen und welche Regeln Sie befolgen müssen. Bei einer Hochzeit im Ausland gilt nämlich immer das Recht des jeweiligen Ortes.

Seit Oktober 2017 können sich auch gleichgeschlechtliche Paare trauen lassen. Bis dahin konnten schwule und lesbische Pärchen lediglich eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingehen, die aufgrund eingeschränkter Rechte auch als „Ehe light“ bezeichnet wurde. Seit Einführung der Ehe für alle können keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Wer seine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln möchte, kann dies beim Standesamt beantragen.

Ehename

Wenn Sie heiraten, haben Sie die Möglichkeit einen gemeinsamen Ehenamen auszuwählen. Dabei kann es sich entweder um Ihren Namen oder um den Ihres Partners handeln. Alternativ können Sie beide Ihren jeweiligen Namen behalten.

Zwar sind Doppelnamen möglich und auch geläufig, doch können diese nicht zum gemeinsamen Ehenamen erklärt werden. Bekommen Sie Kinder, kann der Doppelname gemäß Namensrecht nicht an diese weitergegeben werden.

Eheliche Pflichten

Gemäß § 1535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichten Sie sich durch eine Ehe in erster Linie dazu, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu gründen. Diese drückt sich in der Regel durch das Führen eines gemeinsamen Haushalts aus.

Zu Ihren ehelichen Pflichten zählen dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge außerdem Beistand und Fürsorge sowie gegenseitiger Respekt.

Wer eine Ehe eingeht, ohne diesen Verpflichtungen nachkommen zu wollen und stattdessen andere Ziele verfolgt, schließt eine sogenannte Scheinehe. Häufig schließen Paare eine Scheinehe, um einen Aufenthaltstitel für einen ausländischen Partner zu erzwingen. Auch der Eintritt in die gesetzliche Erbfolge kann eine derartige Absicht darstellen. Die Grenzen zum Heiratsschwindel sind hier fließend.

Auch der finanzielle Aspekt einer Ehe ist gesetzlich klar geregelt. So sind die beiden Ehepartner gemäß § 1360 BGB einander unterhaltspflichtig. Gehen beispielsweise nur Sie arbeiten, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Partner ebenfalls abgesichert ist. Die grundlegende Unterhaltspflicht geht dabei soweit, dass Sie gewährleisten müssen, dass die Kosten des Haushalts gedeckt werden.

Scheidung

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“, heißt es in § 1353 BGB. Genau genommen ist eine Scheidung rein rechtlich nicht vorgesehen, weshalb Sie im Falle einer zerrütteten Ehe nachweisen müssen, dass diese wirklich nicht mehr zu retten ist.

Bevor die Scheidung rechtskräftig wird, müssen Sie daher das sogenannte Trennungsjahr absolvieren. Dabei müssen Sie „getrennt von Tisch und Bett“ leben, was bedeutet, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen dürfen. Grundsätzlich können Sie zwar räumlich weiterhin zusammenleben, doch dürfen Sie beispielsweise kein gemeinsames Konto führen und auch das Bett nicht miteinander teilen.

Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, hängt vom Güterstand ab, den Sie gewählt haben. Haben Sie per Ehevertrag nichts festgelegt, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dabei wird das Vermögen, das Sie während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, untereinander aufgeteilt. Haben Sie mehr Geld erwirtschaftet, steht Ihrem Partner ein Zugewinnausgleich zu.

Alternativ können Sie sich auch für Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entscheiden. Bei ersterer wird das Vermögen nicht gemeinschaftlich betrachtet: Ihr Geld gehört weiterhin Ihnen. Im Umkehrschluss können Sie aber auch keine Ansprüche gegenüber Ihrem Partner geltend machen. Bei der Gütergemeinschaft hingegen wird das Gesamtvermögen der beiden Ehepartner addiert und aufgeteilt. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft hat der Ex-Partner hier sogar Anspruch auf Vermögen, das schon vor der Ehe erwirtschaftet wurde.

Gut zu wissen: Ein Ehevertrag kann übrigens auch nach der Heirat noch geschlossen werden. Selbst wenn die Scheidung schon absehbar ist, können Sie Ihren Güterstand also noch ändern – allerdings nur, wenn Ihr Partner auch zustimmt.


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