testamentsfähig - Infos und Rechtsberatung
Mit dem Begriff "testamentsfähig" ist der juristische Fachbegriff "testierfähig" gemeint, welcher die notwendigen persönlichen Eigenschaften der Person beschreibt, die ein Testament erstellen will.
Liegen diese Eigenschaften nicht vor, so kann die Person auch kein gültiges Testament erstellen, ist also nicht testierfähig. Testierfähig ist gem. § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) derjenige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. Betreuungsbedürftige sind nicht generell testierunfähig. Personen, die nicht lesen oder schreiben können, sind testierfähig, jedoch gehalten, ihr Testament gem. § 2233 Abs. 2 BGB durch eine Erklärung gegenüber dem Notar abgeben. Ein Testament, das durch eine nicht testierfähige Person errichtet wurde, kann angefochten werden.
Wollen Sie ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers anfechten, ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt.
Fragen zur Testamentsfähigkeit/ Testierfähigkeit beantworten die im Erbrecht erfahrenen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.