Rauchmelderpflicht in den Bundesländern: Alle Infos

Wir befinden uns im Jahr 2018. In ganz Deutschland herrscht die Rauchmelderpflicht. In ganz Deutschland? Nein! Einige von unbeugsamen Politikern regierte Bundesländer hören nicht auf, der allgemeinen Rauchmelderpflicht Widerstand zu leisten.

Spaß beiseite: Die meisten Bundesländer haben bereits eine Rauchmelderpflicht eingeführt. Mit Berlin und Brandenburg wurde vor Kurzem auch in den letzten beiden Bundesländern die Rauchmelderpflicht für Neubauten eingeführt; lediglich Bestandsbauten müssen dementsprechend noch nicht in ganz Deutschland mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Die Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern unterscheidet sich nur in einigen Details: Den Zeitpunkt, wann sie für Bestandsbauten und Neubauten eingeführt wurde bzw. noch wird und wer für die Wartung zuständig ist. Für die Montage/Installation ist in allen Bundesländern der Eigentümer/Vermieter zuständig.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Übersicht der Rauchmelderpflicht in den deutschen Bundesländern

Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2015
Pflicht für Neubauten ab: 23.07.2013
Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO-BW)

Rauchmelderpflicht in Bayern

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2018
Pflicht für Neubauten ab: 01.01.2013
Gesetzliche Grundlage: Art. 46 Abs 4 der Bayrischen Bauordnung (BayBO)

Rauchmelderpflicht in Berlin

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2021
Pflicht für Neubauten ab: 01.01.2017
Gesetzliche Grundlage: Bisher nur Gesetzentwurf des Berliner Senats

Rauchmelderpflicht in Brandenburg

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2021
Pflicht für Neubauten ab: 01.01.2017
Gesetzliche Grundlage: Gesetzentwurf seit 2014 im Landesparlament

Rauchmelderpflicht in Bremen

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2016
Pflicht für Neubauten ab: 01.05.2010
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 Bremische Landesbauordnung (BremLBO)

Rauchmelderpflicht in Hamburg

Zuständig für die Wartung: Eigentümer (Vermieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2011
Pflicht für Neubauten ab: 01.04.2006
Gesetzliche Grundlage: § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Rauchmelderpflicht in Hessen

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2015
Pflicht für Neubauten ab: 24.06.2005
Gesetzliche Grundlage: § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO)

Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Zuständig für die Wartung: Eigentümer (Vermieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2010
Pflicht für Neubauten ab: 18.04.2006
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2016
Pflicht für Neubauten ab: 01.11.2012
Gesetzliche Grundlage: § 44 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2017
Pflicht für Neubauten ab: 01.04.2013
Gesetzliche Grundlage: § 49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW (BauO NRW)

Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Zuständig für die Wartung: Eigentümer (Vermieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 12.07.2012
Pflicht für Neubauten ab: 31.12.2007
Gesetzliche Grundlage: § 44 Abs. 7 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Rauchmelderpflicht in Saarland

Zuständig für die Wartung: Eigentümer (Vermieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2017
Pflicht für Neubauten ab: 01.06.2004
Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 4 Landesbauordnung des Saarlandes (LBO)

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: -
Pflicht für Neubauten ab: 01.01.2016
Gesetzliche Grundlage: § 47 Abs. 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt

Zuständig für die Wartung: Eigentümer (Vermieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: -
Pflicht für Neubauten ab: 01.01.2016
Gesetzliche Grundlage: 15.03.2006
Besonderheit in Sachsen-Anhalt: Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten.

Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein

Zuständig für die Wartung: Besitzer (Mieter)
Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2011
Pflicht für Neubauten ab: 01.04.2005
Gesetzliche Grundlage: § 49 Abs. 4 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

Rauchmelderpflicht in Thüringen

Zuständig für die Wartung: Eigentümer (Vermieter) Pflicht für Bestandsbauten ab: 01.01.2019
Pflicht für Neubauten ab: 29.02.2008
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Besondere Regelung bzgl. Einstehen der Versicherungen: Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.

 

Häufige Fragen zur Rauchmelderpflicht

Welche Gebäude sind von der Rauchmelderpflicht betroffen?

Die DIN 14676 nennt hier „Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“. Die jeweiligen Bauordnungen der Länder orientieren sich an dieser Norm. Grob gesagt betrifft die Pflicht alle Gebäude, die im Prinzip bewohnt sind, so etwa auch Ferienunterkünfte, Containerräume, Hütten und Gartenlauben oder Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast (z. B. Elektrogeräten).

Wer muss für Anschaffung und Installation der Rauchmelder aufkommen?

Hier ist die Regelung deutschlandweit einheitlich: Es ist stets der Eigentümer (bzw. Vermieter), der die Rauchmelder einbauen muss. Das steht zwar so nicht eindeutig in den jeweiligen Bauordnungen – jedoch ist es der Eigentümer, der dafür verantwortlich ist, sie einzuhalten.

Muss ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern dulden?

Der Mieter kann dem Vermieter nicht etwa verbieten, die Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten. Selbst dann nicht, wenn er bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hat. Der Vermieter kann frei entscheiden, welche Modelle an Rauchmeldern er in welchen Räumen anbringt.

Kann ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern vom Vermieter verlangen?

Das kann nicht definitiv beantwortet werden, da in so einem Fall ein Gericht bisher nur Folgendes entschieden hat und jeder andere Einzelfall entsprechend anders entschieden werden könnte:

Ist die Rauchmelderpflicht noch nicht in Kraft bzw. befindet man sich noch in der Übergangszeit (z. B. Bestandsbauten in Berlin und Brandenburg), kann kein Mieter vom Vermieter Rauchmelder für seine Wohnung fordern (Beschluss vom 27.7.2012, LG Landau, Az. 3 T 139/12).

Wer muss die Rauchwarnmelder warten?

Einige Bundesländer haben die Bewohner (also Mieter) gesetzlich dazu verpflichtet, die Wartung der installierten Rauchmelder zu übernehmen – siehe obere Tabelle bzw. Grafik. In allen anderen Ländern, in denen die Wartungspflicht nicht geregelt ist, trifft den Eigentümer die Pflicht.

Welche Modelle an Rauchmeldern entsprechen der gesetzlichen Pflicht?

Rauchmelder müssen in Deutschland der DIN 14604 entsprechen. Zudem ist eine CE-Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben. Beides wird jedoch nicht geprüft, sodass jeder Hersteller beides einfach behaupten kann. Unter den Rauchwarnmeldern gibt es zwar billige wie teure Modelle, jedoch ist der Preis nicht unbedingt ein Indiz für ein Gerät, das nicht den Vorschriften entspricht.

In welchen Räumen muss ein Rauchwarnmelder angebracht sein?

Fast alle Bauordnungen der jeweiligen Länder schreiben vor, dass in allen Schlafräumen und Fluchtwegen dorthin – also Fluren – ein Rauchmelder installiert sein muss. Dazu zählt jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeder Flur oder Treppenaufgang. Für den optimalen Schutz sollten auch alle anderen Räume mit einem Rauchmelder ausgestattet sein – Bad und Küche ausgenommen, wegen der Feuchtigkeit. Jedoch gibt es auch für diese Räume spezielle Modelle, die nicht gleich bei einem eingebrannten Topf Alarm schlagen.

Brauchen Rauchmelder einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?

Wenn die Immobilie von einer Rauchmelderpflicht betroffen ist, muss sich ein Wohnungseigentümer einem Beschluss der Mehrheit beugen, in Gemeinschaftsräumen Rauchmelder zu installieren.

Rauchmelder sind außerdem kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum. Das wurde bereits vom Bundesgerichtshof geklärt (BGH, 08.02.2013, Az. V ZR 238/11).

Können Rauchmelder auf die Betriebskosten (Nebenkosten) umgelegt werden?

Ein Vermieter kann sowohl die Installation als auch die Wartung auf die Betriebskosten – also auf den Mieter – umlegen. Die Installation deswegen, weil es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Diese braucht aber einen entsprechenden Passus im Mietvertrag. Es steht außerdem dem Vermieter frei, für die Wartung einen Dienstleister zu beauftragen.

Welcher Verteilerschlüssel wird für die Kosten der Wartung als umlagefähigen Nebenkosten verwendet?

Die Kosten dafür entsprechen den „sonstigen Betriebskosten“ gemäß §2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Es kann daher die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab hergenommen werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Wer haftet für einen Feuerwehreinsatz bei einem Fehlalarm?

Grundsätzlich werden Feuerwehren auf Gemeinkosten tätig. Einige Gemeindesatzungen sehen aber vor, den Verursacher eines Fehlalarms zur Kasse zu bitten. Oft piepst ein Rauchmelder wegen schwacher Batterie.

Die Gerichte entscheiden bislang unterschiedlich: So ist das Verwaltungsgericht Schleswig der Ansicht, dass für einen Fehlalarm eines nicht vernetzten Rauchmelders der Eigentümer aufkommen muss, da auch dieser rechtlich als Brandmeldeanlage gilt (27.5.2003, Az. 3 A 133/02). Das Verwaltungsgericht Braunschweig aber sieht niemanden in der Gebührenpflicht, trotz mehrerer Fehlalarme und entsprechender Satzungsregelung, da kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgelegen habe.

Brandschutzexperten sind der Ansicht, dass die Feuerwehren keine Kosten erheben sollten, da das eine abschreckende Wirkung für die Verwendung von Rauchmeldern habe.

Was passiert, wenn die Rauchmelderpflicht nicht eingehalten wird?

Zumindest theoretisch besteht die Gefahr, dass Versicherungen im Brandfall versuchen könnten, sich vor ihrer Leistungspflicht befreien. Dazu müsste aber bewiesen werden, ob und wie ein Rauchmelder den Schaden bzw. Brand hätte verhindern oder zumindest verringern können. Ein entsprechender Präzedenzfall existiert noch nicht. Experten betonen stets, dass Rauchmelder nicht den Zweck haben, Brände zu verhüten, sondern in erster Linie Leben retten.

Zumindest in der Thüringer Bauordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass die sog. Einstandspflicht der Versicherungen dadurch unberührt bleibt.

Wer kontrolliert die Rauchmelderpflicht?

Es sind absolut keine aktiven Kontrollen der Rauchmelderpflicht vorgesehen – weder vom Ordnungsamt noch sonst irgendeiner Behörde. Lediglich bei einem Neubau wird bei der Abnahme kontrolliert, ob die Vorschriften der Bauordnung eingehalten wurden. Dazu gehört auch die Installation von Rauchwarnmeldern.

Welche Strafen drohen, wenn die Rauchmelderpflicht ignoriert wird?

Aktuell sind keinerlei Bußgelder oder sonstige Strafen vorgesehen, wenn sich jemand nicht an die Pflicht hält. Zumindest rechtlich bleibt ein Verstoß faktisch folgenlos.


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