Erschließungsbeitragssatzung - Infos und Rechtsberatung
Aus den sogenannten Erschließungsbeitragssatzungen können Erschließungsbeiträge erhoben werden.
Erschließungsbeiträge können nur aufgrund einer Erschließungsbeitragssatzung erhoben werden (vgl. z.B. Art. 2 I S.1 und Art. 5a KAG Bayern).
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Beitragsbescheid rechtswidrig ist, der ohne oder aufgrund einer nichtigen Satzung, also ohne eine rechtsgültige Beitragssatzung, ergeht. Gegen einen solchen rechtswidrigen Bescheid ist die Beschreitung des Rechtsweges eröffnet.
Erschließungsbeiträge werden für die Errichtung von Erschließungsanlagen erhoben. Mit Hilfe der Erschließungsanlagen wird u. a. die bauliche Nutzung von Grundstücken ermöglicht. Erschließungsanlagen sind daher u.a. öffentliche Straßen, Wege und Plätze, leitungsgebundene Einrichtungen wie Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, Leitungen für Elektrizität, Gas und Wärme, öffentliche Grünanlagen und so weiter.
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