Scheckauszahlung - Infos und Rechtsberatung
Der Scheck ist eine besondere Form der Anweisung und darf nur auf eine Bank, Sparkasse oder bestimmte öffentliche Anstalten gezogen werden, vgl. Art. 3, 54 ScheckG. Im Geschäftsverkehr wird herkömmlich zwischen Barscheck und Verrechnungsscheck unterschieden. Barscheck ist ein Scheck, der vom Bezogenen (das ist die angewiesene Bank) in Bargeld einzulösen ist. Ein Verrechnungsscheck (V-Scheck) ist ein Scheck, der von der bezogenen Bank nicht bar an den Inhaber ausgezahlt werden darf, sondern regelmäßig über ein Girokonto eingezogen wird.
Dadurch lässt sich der Zahlungsweg des Scheckinkassos nachverfolgen. Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Scheck bar bezahlt wird, vgl. Art 39 Abs. 1 ScheckG. Das Durchstreichen des Vermerks führt nicht zu einer Barauszahlung, sondern gilt gem. Art. 39 Abs. 3 ScheckG als nicht erfolgt.
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