Duldung - Infos und Rechtsberatung
Bei der Duldung handelt es sich um die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG), also nicht um eine Form der Aufenthaltsgenehmigung.
Vielmehr dokumentiert die Duldung einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt und beseitigt nicht die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG. Allerdings ist der geduldete Aufenthalt nicht strafbar. Die Duldung erlischt mit der Ausreise. Die Duldung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. Ihre Bedeutung liegt darin, dass bei rechtlicher und tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass das Ausländergesetz grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lasse. Vielmehr habe der Ausländer, dessen Ausreise wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht zwangsweise durchsetzbar sei, einen Anspruch auf die der Schriftform (§ 66 Abs. 1.1 AuslG) bedürftige Duldung. Ist für länger als 1 Jahr die Duldung erteilt worden, sind Abschiebungsmaßnahmen einen Monat vorher anzukündigen.
Darüber hinaus kann die Duldung unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG in Ausnahmefällen in eine Aufenthaltsbefugnis umgewandelt werden und eröffnet in diesen Fällen über § 35 AuslG den Zugang zu einem dauerhaften Aufenthalt.