Arbeitszeugnis bei Kündigung in der Probezeit?

Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis kündigen oder Ihnen gekündigt wird, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Zeugnis ausstellen. Das gilt auch dann, wenn Sie den neuen Job schon in der Probezeit wieder verlieren oder aufgeben.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Jeder Arbeitnehmer darf, wenn sein Arbeitsverhältnis endet, ein Arbeitszeugnis verlangen. Rechtlich ist dieser Anspruch gleich in mehreren Gesetzen verankert:

  • Gewerbeordnung, § 109
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 630
  • Berufsbildungsgesetz, § 16 (betrifft nur Auszubildende)

Mindestens ein sogenanntes einfaches Zeugnis muss der Arbeitgeber automatisch ausstellen. Darin bescheinigt er lediglich, wie lange Sie bei ihm gearbeitet haben und was Ihre Aufgaben waren. Eine Beurteilung Ihrer Leistungen und Ihres Verhaltens enthält so ein einfaches Zeugnis nicht. Die Beurteilung ist dagegen Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses. Das muss der Arbeitgeber nicht automatisch ausstellen, Sie können es aber einfordern:

„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“ (Gewerbeordnung, § 109, Absatz 1)

Das Gesetz schränkt diesen Anspruch nicht ein. Sie können also ein qualifiziertes Arbeitszeugnis fordern, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit endet. Allerdings kommt es hier in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten, die bis zum Arbeitsgericht führen können. Häufig beruft sich ein Arbeitgeber dann darauf, dass die Zeit, die der Mitarbeiter bei ihm beschäftigt war, viel zu kurz gewesen sei, um sein Verhalten und seine Leistungen zu beurteilen. Mit dieser Begründung verweigern Arbeitgeber immer wieder ein qualifiziertes Zeugnis. Ob sie damit durchkommen, ist abhängig vom Einzelfall. Grundsätzlich erkennt der Gesetzgeber das Argument durchaus an, denn ein Arbeitgeber ist verpflichtet, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. Das ist aber unter Umständen nicht möglich, wenn die Zeit der Zusammenarbeit für eine Beurteilung nicht ausreicht.

Ab wann genau Sie ein Anrecht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben, ist allerdings nicht klar geregelt. In einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Köln schon im Jahr 2000 verhandelte, musste das Unternehmen am Ende einem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis ausstellten, der insgesamt nur sechs Wochen beschäftigt war (Az. 4 Sa 1485/00). Allgemeingültig ist diese Frist aber nicht.

Wenn Sie glauben, dass Ihnen ein qualifiziertes Zeugnis zusteht, Ihr Arbeitgeber das aber anders sieht, bleibt im Zweifel nur der Gang vors Arbeitsgericht, wo Sie das Zeugnis einklagen können.


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