Treuepflicht des Arbeitnehmers: Was umfasst sie genau?

Will man sich als Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten informieren, wirft man am besten einen Blick in den Arbeitsvertrag. Doch es gibt auch gewisse Regelungen und Aufgaben, die dort nicht explizit vereinbart werden müssen. Diese Nebenpflichten ergeben sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, die in jedem Beschäftigungsverhältnis gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Die Treuepflicht im Arbeitsrecht

Die Treuepflicht findet ihren Ursprung in den Regelungen zu allgemeinen Schuldverhältnissen: Der Schuldner muss die Leistung zu erbringen, wie es Treu und Glaube erfordern.

Auf das Arbeitsrecht bezogen, bedeutet das: Sie als Arbeitnehmer müssen sich so verhalten, dass Sie dem Betrieb, in dem Sie angestellt sind, nicht schaden.

Die Treuepflicht ist weitreichender als die Arbeitspflicht, denn sie betrifft das Verhalten des Angestellten im Allgemeinen, auch wenn es nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.

Was ist die Treuepflicht?

Den Kern eines jeden Arbeitsverhältnisses bildet die Arbeitspflicht als vertragliche Hauptpflicht. Kurz gesagt: Sie erbringen die Arbeitsleistung und Ihr Arbeitgeber entlohnt sie dafür. Davon abgesehen ergeben sich aber auch noch Nebenpflichten. Eine davon ist die Treuepflicht.

Ihren Ursprung hat die Treuepflicht in den Regelungen zu allgemeinen Schuldverhältnissen. Dabei gilt, dass der Schuldner seine Leistung so erbringen muss, „wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“ erfordern (§ 242 BGB). Überträgt man diesen Grundsatz auf das Arbeitsrecht, ergibt sich folgendes: Sie als Arbeitnehmer müssen Ihre Arbeit so verrichten, wie es Treu und Glauben erfordern. Kurzum: Sie dürfen dem Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, also nicht schaden.

Regelungen, die sich aus der Treuepflicht ergeben, müssen nicht im Arbeitsvertrag definiert werden. Sie gelten unabhängig von vertraglichen Regelungen.

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers als Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das Gegenstück zur Treuepflicht ist die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers: Sie müssen Ihre Leistung ordentlich erbringen und Ihr Arbeitgeber hat als Gegenleistung Sorge dafür zu tragen, dass Ihre Interessen gewahrt werden. So muss er beispielsweise gewährleisten können, dass Ihr Arbeitsplatz sicher ist (Schutzpflicht) und dass mit Ihren personenbezogenen Daten vertraulich umgegangen wird.

Treuepflicht: An welche Regeln muss ich mich halten?

Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Das bedeutet, dass Sie durch das Unterlassen bestimmter Handlungen vermeiden müssen, Ihrem Arbeitgeber und seinem Unternehmen zu schaden.

Einige Unterlassungspflichten, die sich aus der Treuepflicht ergeben:

  • Wettbewerbsverbot: Sie dürfen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten.
  • Sie dürfen keine Schmiergelder und anderweitige Bestechungsmittel akzeptieren.
  • Sie müssen Aussagen unterlassen, die dem Ruf des Unternehmens schaden.
  • Verschwiegenheitspflicht: Sie dürfen keine Firmeninterna preisgeben.
  • Bei Krankheiten müssen Sie alle Aktivitäten unterlassen, die Ihrer Gesundung im Weg stehen.

Gut zu wissen: Grundsätzlich wird bei (vermeintlichen) Verstößen gegen die Treuepflicht immer der Einzelfall geprüft. Das liegt daran, dass hier häufig das Interesse des Arbeitnehmers mit dem Interesse des Arbeitgebers kollidiert. Es bedarf also einer sogenannten Interessensabwägung. Äußert der Arbeitnehmer sich beispielsweise negativ über seinen Betrieb, fällt das unter sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Arbeitgeber hingegen hat ein Interesse daran, dass sein Angestellter derartige Aussagen unterlässt. Es muss dann genau geprüft werden, wie schwer der vermeintliche Verstoß war und wessen Interesse in diesem Fall überwog.

 

Neben den oben genannten Unterlassungspflichten, sieht die Treuepflicht in einigen Fällen auch eine Pflicht zum aktiven Handeln vor.

Einige Pflichten zum Handeln, die sich aus der Treuepflicht ergeben:

  • Wird Ihnen zu viel Lohn überwiesen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber von selbst darauf hinweisen. Denn auf die schutzwürdigen Interessen Ihres Chefs – worunter auch das Interesse auf die korrekte Zahlung von Lohn fällt – müssen Sie Rücksicht nehmen.
  • Voraussichtliche Arbeitsverhinderungen müssen Sie rechtzeitig mitteilen. Eindeutige Fristen gibt es dafür nicht, da der bevorstehende Ausfall nicht immer schon weit im Voraus ersichtlich ist.
  • Sie sind verpflichtet, Auskunft über von Ihnen ausgeführte Arbeiten zu erteilen.
  • Schäden oder Störungen (z. B. defekte Maschinen) müssen von Ihnen angezeigt werden.

Grundsätzlich bemisst sich das Ausmaß Ihrer Treuepflicht an unterschiedlichen Faktoren: So werden an einen langjährigen Mitarbeiterhöhere Anforderungen gestellt als an einen neuen Angestellten. Auch Ihr individuelles Verhältnis zu Ihrem Chef kann als Indikator für den Umfang Ihrer Treuepflicht herangezogen werden: Verstehen Sie sich sonst gut und bringt Sie ein ausnahmsweise nicht genehmigter Urlaubsantrag dazu, sich auf Social Media schlecht über ihr Unternehmen zu äußern, kann dieser spontane öffentliche Wutausbruch durchaus einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellen. Auch die Hierarchieebene auf der Sie sich befinden, ist wichtig: Je mehr Verantwortung Sie tragen, desto empfindlicher sind Arbeitgeber in der Regel bei Verstößen gegen die Treuepflicht.

Mögliche Sanktionen: Was passiert bei Verstößen gegen die Treuepflicht?

Wenn Sie gegen die Treuepflicht verstoßen, müssen Sie mit unterschiedlichen Sanktionen rechnen. Die meisten Verstöße gehen zunächst mit einer Abmahnung einher: Sie werden dann explizit auf Ihr Fehlverhalten hingewiesen und dazu aufgefordert, dies in Zukunft zu unterlassen.

Ändern Sie Ihr Verhalten nicht und kommt es zu weiteren Pflichtverstößen, kann auf die Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung folgen.

Hat Ihr Fehlverhalten dazu geführt, dass Ihrem Chef wirtschaftliche Einbußen entstanden sind, kann er auch Schadenersatz von Ihnen fordern. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und für eine fremde Firma Kunden abwerben.

Wo liegen die Grenzen der Treuepflicht?

Stark vereinfacht verpflichtet Sie die Treuepflicht dazu, immer im Interesse des Betriebs zu handeln und alle Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Betrieb schaden.

Einige Arbeitgeber erachten diese sehr offene Definition als eine Art Freifahrtschein und stellen aufgrund dessen willkürlich Regelungen auf: So gibt es beispielsweise Chefs, die Ihren Angestellten Extremsportarten in der Freizeit verbieten, weil sie das Verletzungsrisiko als zu hoch erachten. Eine derartige Regel kann nicht durch die Treuepflicht begründet werden und ist dementsprechend unwirksam: Die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers bleibt ihm selbst überlassen.

Auch das Ableisten von Überstunden kann unter Ihre Treuepflicht als Arbeitnehmer fallen. Ist Not am Mann und muss ein Projekt unbedingt heute noch beendet werden, kann Ihr Chef Sie auch dazu auffordern, Überstunden zu leisten. Haben Sie dann keinen triftigen Grund, weshalb Sie diese so kurzfristig nicht erbringen können, kann das durchaus als Verstoß gegen Ihre Treuepflicht gewertet werden – vor allem, wenn sich daraus wirtschaftliche Einbußen für Ihren Arbeitgeber ergeben. Fordert Ihr Chef allerdings sehr regelmäßig Überstunden von Ihnen, sind ihm durch das Arbeitszeitgesetz Grenzen gesetzt: Er darf nicht von Ihnen fordern, dass Sie die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten – auch nicht mit Verweis auf Ihre Treuepflicht!


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice