Schlechtwettergeld: Infos und Rechtsberatung

Um eine hohe Arbeitslosenquote zu vermeiden, wird wetterabhängigen Branchen seit 1959 die Möglichkeit gegeben, das sogenannte Schlechtwettergeld zu beantragen. Seit 2006 nennt sich diese Leistung Saison-Kurzarbeitergeld und hilft vor allem dem Baugewerbe dabei, Auftragsmangel und Schlechtwetterphasen im Winter finanziell zu überbrücken.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Zur Geschichte des Schlechtwettergeldes:

Das Schlechtwettergeld, das 1959 eingeführt wurde, brachte einen starken Rückgang der Arbeitslosenquote im Baugewerbe mit sich. Im Jahr 2006 wurde es vom Winterausfallgeld abgelöst. Während dabei eine Staffelung der Leistung nach der Anzahl der ausgefallenen Stunden vorgesehen war, haben Angestellte im Baugewerbe seit der Einführung des Saison-Kurzarbeitergelds – auch Saison-Kug genannt – schon ab der ersten ausgefallenen Arbeitsstunde Anspruch auf die beliebte Finanzspritze.

Was genau ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

Während der Wintermonate kann es gerade bei Dienstleistungen im Freien entweder dazu kommen, dass die Aufträge zurückgehen oder dass Arbeiten aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse für eine bestimmte Zeit stillstehen müssen. Damit die Betriebe ihre Mitarbeiter nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen müssen, können Arbeitgeber Saison-Kug beantragen. Bei erheblichen Arbeitsausfällen durch wirtschaftliche oder witterungsbedingte Gründe oder bei unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Art Ersatzleistung.

Definition Schlechtwetterzeit nach § 101 Abs. 1 SGB III:

Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Dezember und endet am 31. März. Eine Ausnahme stellt der Gerüstbau dar: In dieser Branche beginnt die Schlechtwetterphase schon am 1. November.

Wie berechnet sich das Saison-Kug?

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Alle anderen Arbeitnehmern stehen 60 Prozent zu. Die Leistung ist steuerfrei.

Was ist die Nettoentgeltdifferenz?

Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt entspricht dem eigentlichen Bruttoarbeitsentgelt. Das Ist-Entgelt entspricht dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt unter Anrechnung der ausgefallen Arbeitsstunden.


Rechenbeispiel:
Ihr Bruttolohn liegt bei 2.000 Euro. Aufgrund schlechter Wetterverhältnisse verbuchen Sie aktuell einen Arbeitsausfall von 50 Prozent, was bedeutet, dass Sie in der Realität nur einen Bruttolohn von 1.000 Euro haben. Für die Differenz aus Soll und Ist – in diesem Fall 1.000 Euro – erhalten Sie den entsprechenden Leistungssatz, also 60 oder 67 Prozent.


 

Wer hat Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld?

Das Saison-Kurzarbeitergeld steht Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zu. Das Saison-Kug ist unabhängig von der Betriebsgröße und kann vom Arbeitgeber mit einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Muss ich Gründe für den Arbeitsausfall angeben?

Nein. Sie müssen als Arbeitgeber zwar entsprechende Abrechnungsunterlagen bei der Agentur für Arbeit einreichen, aber die Angabe von genauen Gründen ist seit dem 1. November 2016 nicht mehr nötig.

Ergänzende Leistungen

Neben dem Saison-Kurzarbeitsgeld stehen Arbeitnehmern und Arbeitgebern noch drei ergänzende Leistungen zu.

  • Zuschuss-Wintergeld: Wenn Sie zunächst Ihr Arbeitszeitguthaben – also Ihre im Sommer gesammelten Überstunden – aufbrauchen und Ihnen daher noch kein Saison-Kug zusteht, wird der Überstunden-Abbau mit dem sogenannten Zuschuss-Wintergeld (ZWG) honoriert. Für jede ausgefallene Arbeitsstunde erhalten Sie pauschal 2,50 Euro. Im Gerüstbau beträgt das ZWG 1,03 Euro pro Stunde. Der Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Mehraufwands-Wintergeld: Für jede geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erhalten Sie zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag im Februar pauschal 1,00 Euro. Die maximale Anzahl der Stunden im Dezember beträgt 90, im Januar und Februar 180. Auch das sogenannte MWG ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Den Arbeitgebern werden die von ihnen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter, die Saison-Kug beziehen, vollständig zurückerstattet.

Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen sind dementsprechend nahezu kostenneutral und sollten von allen Arbeitgebern in den entsprechenden Branchen beantragt werden.

Bei genaueren Fragen zur Berechnung oder Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld stehen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail beratend zur Seite.


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