Arbeiten trotz Krankschreibung: Darf ich das?

Wenn Sie trotz Krankschreibung arbeiten, sind Sie nicht versichert? Wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung zurück zur Arbeit wollen, müssen Sie sich gesundschreiben lassen? Wir räumen mit diesen Mythen aus dem Arbeitsrecht auf und erklären, was Sie tatsächlich beachten müssen, wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung wieder zurück zur Arbeit möchten.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Arbeiten trotz Krankschreibung: Das Wichtigste auf einen Blick

Krankgeschrieben: Darf ich trotzdem zur Arbeit gehen?

Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können, sind Sie als Arbeitnehmer gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihrem Arbeitgeber gegenüber in der Informationspflicht. Sie müssen ihm unverzüglich melden, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger an, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz AU – vom Arzt. Diese müssen Sie nach gesetzlicher Frist spätestens nach dem 3. Krankheitstag bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ihr Arbeitgeber darf allerdings auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordern.

Tipp: In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine kürzere Frist für die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart sein. Wenn Sie sich also nicht sicher sind, ob für Sie die gesetzliche Frist von 3 Arbeitstagen oder eine kürzere Frist gilt, sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Weitere Infos zum Thema finden Sie außerdem in unserem weiterführenden Ratgeber: Krankschreibung: 15 Fragen und Antworten.

Die ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit stellt grundsätzlich kein Arbeitsverbot oder Beschäftigungsverbot dar. Sie ist lediglich eine Einschätzung des Arztes oder der Ärztin darüber, wie lange Sie voraussichtlich krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sind. Sie sind nicht dazu verpflichtet, auch tatsächlich die gesamte Dauer der ärztlichen Krankschreibung zu Hause zu bleiben. Fühlen Sie sich bereits vor Ablauf der angegebenen Zeit wieder wohl, dürfen Sie auch wieder arbeiten. Eine gesetzliche Regelung, die Ihnen das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet, gibt es nicht.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

Wenn Sie trotz andauernder Krankschreibung wieder arbeiten möchten, ist das grundsätzlich möglich.

Dennoch sollten Sie zu allererst mit Ihrem Chef beziehungsweise Ihrer Chefin reden. Diese/r hat gegenüber seinen Arbeitnehmer*innen eine Fürsorgepflicht und entscheidet, ob Sie wieder zur Arbeit kommen dürfen oder nicht. Bestehen Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch anweisen, weiterhin zu Hause zu bleiben und sich komplett auszukurieren.

Das gilt vor allem für Krankheiten, die potenziell ansteckend sind. Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Kolleg*innen anstecken könnten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie nach Hause zu schicken. Dasselbe gilt, wenn Sie offensichtlich (noch) nicht dazu in der Lage sind, Maschinen zu bedienen und sich selbst gefährden würden. Auch hier greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und er kann Ihnen tatsächlich verbieten, die Arbeit anzutreten. Verletzt Ihr Arbeitgeber nämlich seine Fürsorgepflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Gut zu wissen:Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber gesundheitsbedingt nach Hause geschickt oder beschließt dieser, dass Sie während Ihrer Krankschreibung noch nicht wieder zurück zur Arbeit kommen sollen, haben Sie selbstverständlich weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der gesamten Krankschreibung.

Kann der Arbeitgeber mich heimschicken, obwohl ich mich fit fühle und arbeiten möchte?

Ja: Zweifelt Ihr Arbeitgeber an Ihrer selbst eingeschätzten Arbeitsfähigkeit, darf er Ihnen die Arbeit verweigern, bis die Krankschreibung und damit auch die ärztliche Prognose der Arbeitsunfähigkeit endet. Manche Arbeitgeber lehnen grundsätzlich die Angebote der Mitarbeiter zur Arbeitsaufnahme trotz Krankschreibung ab – schließlich tragen sie die Verantwortung, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkung einen Unfall verursacht.

Kann mein Arbeitgeber eine Gesundschreibung fordern?

Das Gerücht, dass man sich gesundschreiben lassen muss, hält sich hartnäckig. Dabei gibt es sowas wie eine Gesundschreibung im deutschen Gesundheitswesen gar nicht. Wenn Sie schneller genesen und noch während der geschätzten Dauer Ihrer Krankschreibung wieder arbeiten möchten, steht dem gesetzlich nichts im Wege: Prinzipiell müssen Sie sich auch nicht vom Arzt oder der Ärztin bescheinigen lassen, dass Sie wieder arbeitsfähig sind.

Ihr Arbeitgeber hat allerdings das Recht, Sie zu einer ärztlichen Untersuchung aufzufordern, wenn er Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit hat. Sollten Sie nämlich tatsächlich noch nicht wieder gesund sein und einen krankheitsbedingten Unfall erleiden, trägt er unter Umständen die Verantwortung.

Bin ich versichert, wenn ich trotz Krankschreibung arbeite?

Ein weiteres Gerücht ist, dass Arbeitnehmer, die trotz einer bestehenden Krankmeldung arbeiten, nicht unfall- oder krankenversichert sind. Aber auch hier gilt Entwarnung: Ihr Versicherungsschutz bleibt ganz normal bestehen, auch wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung wieder arbeiten. Das gilt ebenso für Unfälle auf dem Weg in die Arbeit: Auch hier greift der Versicherungsschutz.

Nur, wenn Sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen und Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit verschweigen, müssen Sie unter Umständen für daraus entstandene Schäden haften. Gleiches gilt für Ihren Arbeitgeber, wenn dieser seine Fürsorgepflicht verletzt.

Weitere Infos zum Thema Arbeits- und Wegeunfällen können Sie in unserem Ratgeber nachlesen: Arbeitsunfall: Worauf haben Sie Anspruch? Was gilt es zu beachten?

Ich bin trotz AU zur Arbeit und fühle mich wieder krank: Muss ich mich neu krankschreiben lassen?

Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie zum Beispiel für zwei Wochen krankgeschrieben und Sie sind schon nach einer Woche wieder zur Arbeit gegangen, weil Sie sich fit gefühlt haben, erlischt die zweite Woche nicht einfach. Sollten Sie feststellen, dass Sie doch noch nicht arbeitsfähig sind, können Sie sich auf die Krankschreibung berufen und die restliche Zeit noch zu Hause bleiben. Sie müssen sich dann nicht nochmal für diese Woche krankschreiben lassen. Auch nicht, wenn Sie schon einen oder mehrere Tage in der Arbeit waren. Allerdings sollten Sie nicht einfach so nach Hause gehen, sondern Ihren Arbeitgeber darüber informieren.

Hält der Zustand der Arbeitsunfähigkeit allerdings über die Dauer der ursprünglichen Krankschreibung hinaus an, benötigen Sie selbstverständlich eine weitere Bescheinigung vom Arzt. Auch in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre anhaltende Krankheit zu informieren.


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