Gehaltsverzicht: Wenn Sie auf Ihr Gehalt verzichten müssen

Ein Gehaltsverzicht kann erforderlich sein, wenn Ihrem Arbeitgeber sonst die Insolvenz droht. In diesem Fall verzichten Sie einmalig auf einen Teil Ihrer Gehaltsansprüche. Lesen Sie hier, wann Sie einem Gehaltsverzicht zustimmen sollten und welche Rechte Sie haben.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Gehaltsverzicht

Rechtliche Grundlage: Rechtlich gesehen müssen Sie auf Ihr Gehalt natürlich nicht verzichten.

Steuern und Sozialversicherung: Beide Gehaltsabzüge passen sich dem geringeren Gehalt an. Allerdings müssen Sie bei den Sozialversicherungsabgaben drei Dinge beachten.

Mindestlohn gilt: Sie dürfen nur zu einem solchen Teil auf Ihr Gehalt verzichten, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird.

Wann muss ich auf mein Gehalt verzichten?

Die Gründe für einen Gehaltsverzicht können vielseitig sein. Zumeist liegt es daran, dass der Arbeitgeber Sie darum bittet, um die Lohnkosten zu senken und so eine eventuelle Schieflage des Unternehmens zu korrigieren. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet einem Gehaltsverzicht zuzustimmen. Es empfiehlt sich also, über eine solche Bitte Ihres Chefs gründlich nachzudenken. Haben Sie sich dann entschlossen auf einen Teil Ihres Gehalts zu verzichten, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen sogenannten Erlassvertrag schließen. Sie können natürlich auch zustimmen, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber das Gehalt später zahlt. Hier ist die Rede von einer Gehaltsstundung.

Geregelt sind die Schuldverhältnisse bei der Gehaltszahlung im Bürgerlichen Gesetzbuch – kurz BGB. Mit einem Erlassvertrag erlassen Sie als Arbeitnehmer und Gläubiger Ihrem Arbeitgeber und Schuldner des Gehalts sozusagen seine Schulden – also Ihren Lohn. Außerdem können Sie auch festlegen, dass gar kein Schuldverhältnis besteht – quasi ein Freundschaftsdienst. Beide Varianten müssen aber vertraglich festgehalten werden, damit es nicht im Nachhinein zu Unklarheiten kommt – das regelt § 397 BGB.

Bei Tarifverträgen gilt, dass für einen Gehaltsverzicht eine sogenannte Öffnungsklausel existieren muss. Diese erlaubt nämlich, dass Regelungen über die Höhe des Gehalts anders als im Tarifvertrag vorgesehen geregelt werden dürfen.

Gut zu wissen: Bei einem Gehaltsverzicht handelt es sich nicht um eine sogenannte Gehaltsumwandlung. Denn bei einer Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Lohns vom Arbeitgeber für die Altersvorsorge oder einen anderen Sachbezug verwendet.

Gehaltsverzicht bei Teilzeit und befristeten Arbeitsverträgen

Als Teilzeitkraft und für Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis gelten beim Gehaltsverzicht strengere Regelungen.

Damit ein Gehaltsverzicht bei Teilzeit und befristeten Arbeitsverträgen möglich ist, dürfen die vereinbarten Regelungen nicht dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entgegenstehen. Also Sie dürfen nicht diskriminiert oder benachteiligt werden. Zum Beispiel wenn von Ihnen als einzigem Teilzeitangestellten verlangt wird, als einziger auf Ihr Gehalt zu verzichten.

Tipp von Kooperationsanwältin Ciyiltepe-Pilarsky

Achten Sie unbedingt darauf, dass ein Gehaltsverzicht sich auf ein mögliches Arbeitslosengeld, das Sie im Falle eines Jobverlustes erhalten, auswirkt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regel auch dann gilt, wenn Sie nur auf Ihr Gehalt verzichtet haben, um Ihren Arbeitgeber vor der Insolvenz zu bewahren (Az. B 11 AL 13/14 R). Überhaupt sollten Sie als Arbeitnehmer vor jeder Erklärung, die Sie ihrem Arbeitgeber gegenüber abgeben und unterschreiben, unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Daraus könnten sich erhebliche Nachteile für Sie ergeben, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind.

Steuern und Sozialversicherung bei Gehaltsverzicht

Wenn Sie auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten, sollten Sie darauf achten, wie hoch Ihre steuerlichen und Ihre Sozialversicherungsabzüge sind. Dabei gelten zwei verschiedene Prinzipien, die für die Berechnung Ihrer Abzüge eine wichtige Rolle spielen.

Das Zuflussprinzip regelt, wie hoch Ihre Lohnsteuer ausfällt. Denn hierbei gilt, dass steuerliche Verpflichtungen erst dann entstehen, wenn Ihnen das Gehalt zufließt. Das bedeutet also, dass Sie im Falle eines Gehaltsverzichtes für den Gehaltsbetrag Steuern entrichten, den Sie tatsächlich erhalten haben.

Anders verhält es sich bei Ihren Sozialversicherungsbeiträgen. Denn hier gilt das Entstehungsprinzip – auch Fälligkeitsprinzip genannt. Das bedeutet, dass Ihre Abzüge bereits dann feststehen, sobald nur ein Anspruch auf das Gehalt vorhanden ist. Salopp gesagt: Wenn Sie auf Ihren Gehaltsanspruch verzichten, ist das aus Sicht der Sozialversicherung Ihr Problem. Sie müssen also selbst darauf achten, dass sich Ihre Beiträge zur Sozialversicherung dem geringeren Gehalt anpassen. Dazu sind folgende drei Voraussetzungen nötig:

  • Der Gehaltsverzicht ist arbeitsrechtlich zulässig.

  • Sie haben den Gehaltsverzicht schriftlich vereinbart.

  • Sie verzichten nicht rückwirkend, sondern nur auf zukünftiges Gehalt.

Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, wird Ihr normales Gehalt für die Berechnung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt und nicht der geringere Betrag. Das entspricht auch der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 1/04 R).

Gut zu wissen: Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur dann beitragspflichtig, wenn Sie das Geld auch tatsächlich erhalten haben – also ähnlich dem Zuflussprinzip. Sollte eine solche Zahlung einfach ausfallen oder Sie verzichten darauf, wird dieses Geld nicht für die Beitragsberechnung hinzugezogen.

Der Mindestlohn gilt auch bei Gehaltsverzicht

Auch wenn Sie sich entschlossen haben, auf Ihr Gehalt zu verzichten: Den Mindestlohn pro Stunde dürfen Sie auch nach dem Gehaltsverzicht nicht unterschreiten. Das regelt § 3 Mindestlohngesetz (MiLoG). Denn dieser besagt, dass ein Verzicht auf den Mindestlohn rechtlich nicht möglich ist. Lediglich ein Vergleich vor Gericht käme infrage, wenn Sie aus einem bestimmten Grund weniger als den Mindestlohn haben möchten.

Der Hintergrund ist, dass Arbeitgeber den Mindestlohn sonst ganz einfach umgehen könnten, indem sie Ihnen auf dem Papier mehr bezahlen, Sie aber von Anfang an zu einem Gehaltsverzicht auffordern.

 


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice