freie Tage - Infos und Rechtsberatung
Viele Bundesländer (mit Ausnahme von Baden Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen - hier sind teilweise aber Gesetzesentwürfe geplant) gewähren Arbeitnehmern freie Tage für die Weiterbildung in Form von so genanntem Bildungsurlaub. Die Weiterbildung soll der beruflichen oder politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen dienen. Es wird von den Bildungsträgern ausdrücklich mitgeteilt, ob eine Weiterbildungsmaßnahme anerkannt im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG) ist.
5 Tage pro Jahr werden grundsätzlich zugestanden, alternativ dürfen Mitarbeiter sogar 10 Tage am Stück nehmen, wenn sie im Folgejahr 2 Jahre zusammenlegen. Wie bei der ganz normalen Urlaubsregelung gilt allerdings, dass der Weiterbildungskandidat seinen Wunsch so früh wie möglich beim Arbeitgeber schriftlich anmeldet, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn des Weiterbildungsmaßnahme.
Der Anmeldung sollen die Unterlagen über die Weiterbildungsveranstaltung und deren Anerkennung i.S.d. AwbG beigefügt werden. Problematisch wird es immer, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Bildungsurlaub verhindern möchte - hier kann ein Anwalt helfen. Der Arbeitgeber muss allerdings innerhalb von drei Wochen dem Arbeitnehmer die Ablehnung mitteilen und die betrieblichen Gründe hierfür benennen.
Im Falle eines Auseinandersetzung über die Zulässigkeit einer Ablehnung durch den Arbeitgeber sollte der Rechtsrat eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin für Arbeitsrecht eingeholt werden.