Elternzeit beantragen: Die Top 10 Fragen plus gratis Muster

Während der Elternzeit haben Sie als Eltern die Möglichkeit, von Ihrer Arbeit freigestellt zu werden, um sich mit vollem Einsatz um Ihren Nachwuchs zu kümmern. Sie müssen sich in dieser Zeit aber keine Sorgen um Ihre Finanzen machen – zwar zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt mehr, aber Sie werden anderweitig unterstützt. Der große Vorteil an der Elternzeit ist, dass Sie sich für deren Dauer ganz auf Ihr Kind konzentrieren können, ohne Ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Denn nach Ende der Elternzeit können Sie ganz einfach bei Ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste auf einen Blick

Habe ich einen Anspruch auf Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes, die jedem Arbeitnehmer und Auszubildenden in Deutschland zusteht. Sowohl Mütter als auch Väter können in Elternzeit gehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile brauchen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um in Elternzeit gehen zu können. Auch Großeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit – nämlich dann, wenn ein Elternteil des zu betreuenden Kindes selbst noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Das geht aber natürlich nur, solange kein Elternteil des Kindes Elternzeit beansprucht. Zwei Generationen, die für dasselbe Kind gleichzeitig in Elternzeit gehen, sind also nicht erlaubt.

Wie lange dauert meine Elternzeit?

Sie können pro Kind bis zu 36 Monate Elternzeit beantragen. Diese können Sie zwischen der Geburt und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Inwieweit Sie die Elternzeit aufteilen können, hängt davon ab, wann Ihr Kind geboren wurde:

  • Eltern, deren Kinder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, stehen 3 Zeitabschnitte zu.
  • Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, stehen 2 Zeitabschnitte zu.

Wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, sind auch mehr Zeitabschnitte möglich.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag und der Elternzeit danach.

Sie können selbst entscheiden, wieviel Ihrer Elternzeit Sie in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes nehmen möchten. Vorschriften gibt es für die Zeit zwischen 3. und 8. Geburtstag:

  • Eltern, deren Kinder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können nach dem 3. Geburtstag maximal 24 Monate Ihrer Elternzeit nehmen.
  • Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können nach dem 3. Geburtstag maximal 12 Monate Ihrer Elternzeit nehmen.

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Elternzeit, können aber Elterngeld für Selbstständige beantragen.

Gut zu wissen: Elternzeit bei Adoptiv- und Pflegeeltern

Wenn Sie ein Kind selbst betreuen, erziehen und mit ihm in einem Haushalt leben, können Sie Elternzeit nehmen. Das gilt auch für Adoptiv- und Pflegeeltern.

Elternzeit beantragen: Wie stelle ich einen korrekten Antrag auf Elternzeit?

Für Sie ist erst einmal wichtig: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen die Elternzeit nicht verweigern – vorausgesetzt natürlich, dass Ihr Elternzeitantrag korrekt bei ihm eingegangen ist. Allerdings kann die Formulierung „Antrag“ Verwirrung stiften. Genau genommen beantragen Sie die Elternzeit nämlich gar nicht, Sie weisen lediglich Ihren Arbeitgeber darauf hin, dass Sie diese nehmen werden. Die Grundlage dafür bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Damit bei Ihrem „Antrag“ nichts schiefläuft, finden Sie hier eine kurze Checkliste für den Antrag auf Elternzeit:

  • Wann: Spätestens 7 Wochen bevor Sie in Elternzeit gehen möchten. Dabei muss zugleich die gewünschte Länge der Elternzeit schriftlich erklärt werden. Wollen Sie die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag nehmen, beträgt die Frist 13 Wochen.
  • Wie: Mit einem formlosen Schreiben.
  • Wo: Bei Ihrem Arbeitgeber. Lassen Sie sich den Eingang am besten schriftlich bestätigen.

Kostenloses Muster "Antrag auf Elternzeit" zum Download

Gut zu wissen: Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Elternzeit

Rein rechtlich ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Das bedeutet, dass die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitsvergütung entfallen. Nebenpflichten wie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers bleiben dagegen bestehen. Auch leistungsbezogene Sonderleistungen entfallen, weil sie auf erbrachten Arbeitsleistungen beruhen.

Elterngeld: Was muss ich finanziell beachten?

Während der Elternzeit sollte Ihre erste Sorge Ihrem Nachwuchs gelten und nicht dem Arbeitsplatz oder gar finanziellen Fragen. Da Ihr Arbeitgeber in aller Regel während dieser Zeit weder Lohn noch Gehalt bezahlt, werden Sie durch das Elterngeld unterstützt. Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn:

  • Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben,
  • Sie mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt leben,
  • Sie das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • Sie sich in Elternzeit oder Elternteilzeit befinden und
  • Sie die Einkommensgrenze im Geburtsjahr des Kindes nicht überschreiten. Die Grenze liegt bei Elternpaaren bei 300.000 Euro, bei Alleinerziehenden bei 250.000 Euro.

Frage aus unserer Online-Beratung:Elternzeit und Anwendbarkeit des Zuflussprinzips


 

Tipp: Elterngeld beantragen

Mit dem Antrag auf Elternzeit geht nicht automatisch ein Antrag auf Elterngeld einher. Dieses müssen Sie gesondert beantragen. Im Ratgeber zum Thema Elterngeld und ElterngeldPlus lesen Sie hier, wie Sie Elterngeld beantragen können und was Sie dabei beachten müssen.

Elternzeit für Väter: Habe ich dieselben Rechte?

Natürlich können Sie auch als Vater in Elternzeit gehen – und zwar genauso lange wie Mütter, nämlich drei Jahre. Auch die oben beschriebene Regelung, dass Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte einteilen können, gilt dann für Sie. Arbeitgeber dürfen auch Vätern die Elternzeit nicht verweigern. Väter dürfen direkt nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit gehen. Diese Zeit überschneidet sich dann zwangsläufig mit der Schutzfrist des Mutterschutzes. Für die Zeit von acht bis zwölf Wochen nach der Geburt wären Sie in diesem Fall also beide zuhause bei Ihrem Kind.

Umgangssprachlich häufig verwendete Begriffe wie Vaterurlaub oder Vätermonate sind in der Regel dasselbe wie Elternzeit für Väter. Meistens ist damit auch gemeint, dass der Vater gleichzeitig mit der Mutter Elterngeld bezieht.

Elternzeit verlängern: Wie beantrage ich eine Verlängerung der Elternzeit?

Die Gründe, die Elternzeit zu verlängern können vielfältig sein. Vielleicht haben Sie vor der ersten Elternzeit befürchtet, dass Ihnen in den drei Jahren zuhause die Decke auf den Kopf fallen könnte und deshalb zunächst nur ein oder zwei Jahre Elternzeitangemeldet. Oder Sie finden leider doch nicht rechtzeitig einen Platz in einer Kindertagesstätte und müssen Ihre Elternzeit verlängern.

Wie Sie eine Verlängerung der Elternzeit erwirken können, hängt davon ab, wie lange Ihre ursprünglich genommene Elternzeit war.

  • Ein Jahr Elternzeit: Hier muss der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einer Verlängerung erst noch geben. Das liegt daran, dass sie eigentlich im Voraus festlegen müssen, wieviel Elternzeit Sie in den ersten beiden Lebensjahren, dem sogenannten „Bindungszeitraum“ nehmen wollen. Aber keine Sorge: Ihr Arbeitgeber darf die Verlängerung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
  • Zwei Jahre Elternzeit: Hier ist die Verlängerung etwas einfacher. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet Ihrem Antrag auf Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen. Voraussetzung ist aber, dass Sie ihn spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Elternzeit informieren.

So könnte Ihr Antrag auf Verlängerung der Elternzeit beispielsweise aussehen:

 

Ort, Datum

Antrag auf Verlängerung der Elternzeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau ……,

hiermit möchte ich meine Elternzeit zur Betreuung meines Kindes ..... (Name) verlängern. Der Grund ist, dass …. (Grund angeben).

Meine bereits genommene Elternzeit vom … (Datum) bis zum … (Datum) möchte ich also bis zum …. verlängern. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Antrags schriftlich. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
 

________________

Unterschrift

Ende der Elternzeit: Und jetzt?

Zuallererst wichtig für Sie: Sie haben nach Ihrer Elternzeit in jedem Fall den Anspruch, zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückzukehren. Auch Gehaltseinbußen haben Sie nicht zu befürchten.

In der Praxis kann es jedoch passieren, dass Sie den absolut selben Arbeitsplatz nach Ihrer Elternzeit nicht wieder erhalten. Schließlich musste Ihr Arbeitgeber Ihre während der Elternzeit fehlende Arbeitskraft ausgleichen. Allerdings muss er Ihnen dann einen vergleichbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, der Sie weder unter- noch überfordert. Außerdem dürfen Ihnen keine Einbußen beim Einkommen entstehen.

Es ist zudem möglich, dass Ihre Elternzeit vorzeitig endet. Zum Beispiel dann, wenn Sie selbst währenddessen kündigen. Es kann dann sein, dass Sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld haben und eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten auferlegt bekommen. Haben Sie vor, Ihren Job zu kündigen, überlegen Sie sich das besonders während der Elternzeit sehr gut und holen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat ein.

Sonderfall: Was gilt in der Elternteilzeit?

Mütter und Väter haben nicht nur die Möglichkeit, eine komplette Auszeit zugunsten ihrer Kinder zu nehmen, sondern können alternativ auch in Elternteilzeit arbeiten. Dabei sollten Sie aber ein paar Dinge beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Zunächst ist es wichtig, dass Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht und die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden beträgt. Zudem muss die Elternteilzeit innerhalb der eigentlichen Elternzeit stattfinden und mindestens zwei Monate andauern.

Ihr Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Der Rechtsprechung nach ist der Arbeitnehmer auch grundsätzlich nicht daran gehindert, erst im Laufe der Elternzeit einen Antrag auf Elternteilzeit zu stellen. In unserem weiterführenden Artikel finden Sie alles, was Sie über Elternteilzeit wissen müssen

Gut zu wissen: Teilzeitbeschäftigung nach Elternzeit oder Elternteilzeit

Sie haben nach dem Ende der Elternzeit oder Elternteilzeit keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung an Ihrem alten Arbeitsplatz. Selbst dann, wenn Sie vorher in Elternteilzeit waren.

Grundsätzlich hat aber jeder Arbeitnehmer, der mindestens 6 Monate in einem Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitenden arbeitet, ein Recht auf Teilzeit. Mehr Informationen zum Thema Teilzeit finden Sie in unserem Ratgebertext.

 

Urlaubsanspruch: Was passiert mit meinem Urlaub nach und während der Elternzeit?

Ihr Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit noch zustand, steht Ihnen nach wie vor zu. Sie verlieren also keinen Tag Urlaub, weil Sie in Elternzeit gehen. Wenn Sie also zu Beginn Ihrer Elternzeit noch zehn Urlaubstage übrig hatten, können Sie diese auch nach der Elternzeit nehmen – auch wenn diese drei Jahre dauert.

Eine verbreitete Annahme ist, dass der Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch während der Elternzeit jeden vollen Monat um ein Zwölftel kürzen kann. Das ist tatsächlich der Fall, bedarf aber einer sogenannten „empfangsbedürftigen Willenserklärung“ Ihnen gegenüber. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber darf diese Praxis anwenden, ohne dass Sie dem zustimmen müssen, aber er muss Sie vorher informieren. Diese Erklärung ist an keine besondere Form gebunden, sollte von Ihrem Arbeitgeber aber begründet werden.

2015 urteilte dazu das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 725/13).
Darum ging es in dem Urteil: Die Erklärung kann auch noch abgegeben werden, nachdem Sie bereits wieder aus der Elternzeit zurück sind. Allerdings nicht mehr, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Versäumt Ihr Arbeitgeber also eine derartige Erklärung und endet das Arbeitsverhältnis, so muss er Ihnen den ungekürzten Urlaub ausbezahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Das gilt aber nur, wenn Sie während Ihrer Elternzeit nicht in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Was Sie sonst noch über Ihren Urlaubsanspruch in Elternzeit wissen müssen, lesen Sie hier.

Mutterschutz- und Elternzeit-­Verordnung: Was gilt für Beamtinnen und Beamte

Die Mutterschutz- und Elternzeit-­Verordnung (MuSchEltZV) regelt die Elternzeit für Beamte. Die Regelungen sind ähnlich zu denen für Angestellte: Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des  8. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit steht beiden Eltern zu. Sie können sie auch anteilig jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Während der Elternzeit können Beamtinnen und Beamten auf Antrag bis zu 32 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Die Frist für den Antrag auf Elternzeit direkt nach der Geburt liegt in der Regel auch für Beamtinnen und Beamten bei 7 Wochen.


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