Einstiegsgehalt: Was Ihnen zusteht

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Einstiegsgehalt

Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein bestimtmes Einstiegsgehalt: Sie können sich bei einer Forderung eines hohen Einstiegsgehaltes leider nicht auf das Gesetz berufen.

Ihr Einstiegsgehalt erscheint Ihnen viel zu niedrig: Ihre Arbeit muss angemessen bezahlt werden. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit wegen Sittenwidrigkeit dagegen vorzugehen.

Trainees haben auch keinen gesetzlichen Anspruch: Das Traineeship ist kein rechtlicher Begriff und somit auch nicht an bestimmte weiterführende Gesetze gebunden.

Für Beamte gibt es klare Regelungen: Für die jeweilige Beamtenlaufbahn gelten andere Besolungsgruppen für den Einstieg.

Früher oder später stellt sich die Frage nach dem Einsteigsgehalt. Manchmal schon während der Bewerbung, manchmal erst in einer tatsächlichen Gehaltsverhandlung. Das Einstiegsgehalt ist häufig ein Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Was Sie dabei beachten müssen und was Sie am Anfang als Einstiegsgehalt fordern können, lesen Sie hier.

1. Wie hoch ist mein Einstiegsgehalt?

Das Wichtigste gleich vorne weg: Sie haben leider keinen rechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Einstiegsgehalt, da das Gehalt von den beiden Parteien eines Arbeitsverhältnisses – Sie und Ihr neuer Arbeitgeber – frei ausgehandelt werden kann. Lediglich weniger als den gesetzlichen Mindestlohn dürfen Sie nicht verdienen. Bei der Höhe des Einstiegsgehaltes spielen verschiedene Faktoren eine Rolle.

Ihr Abschluss und Ihre Berufserfahrung sind die wohl größten Garanten für ein zufriedenstellendes Gehalt zum Berufseinstieg. Gerade bei einem Studium spielt es auch eine Rolle, wie Sie die Zeit neben der Uni verbracht haben. Wer also nebenher in einem fachbezogenen Bereich gearbeitet oder viele Praktika absolviert hat, darf sich wohl über ein höheres Einstiegsgehalt freuen als jemand, der während des Studiums weniger Eigeninitiative gezeigt hat.

Gut zu wissen: Sehen Sie sich vor Gehaltsverhandlungen oder dem Bewerbungsgespräch unbedingt die Löhne und Gehälter vergleichbarer Jobs an. Zum einen steigen Ihre Chancen auf Ihr Wunschgehalt, wenn Sie Ihren Wert für das Unternehmen kennen. Zum anderen hilft es Ihnen beim Argumentieren warum Sie eben genau jene Summe für gerechtfertigt halten.

Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber, ob das Gehalt angemessen ist oder nicht, gehören aber zu den häufigsten Problemen in einem Arbeitsverhältnis. Das Gesetz vermittelt hier allerdings wenig. Lediglich in extremen Fällen oder bei einer Ungleichbehandlung von Mitarbeitern schaltet sich die Justiz ein.

2. Mein Einstiegsgehalt kommt mir zu niedrig vor: Was kann ich tun?

Tatsächlich kommt es vor, dass Arbeitgeber objektiv gesehen zu wenig Lohn bezahlen. Es ist sogar richterlich entschieden, dass es sich bei einem zu geringen Gehalt um ein sogenanntes sittenwidriges Geschäft oder gar Wucher handeln kann. Denn die von Ihnen erbrachte Leistung wird dann nicht angemessen entlohnt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht bereits 2009 (Az. 5 AZR 436/08). Zu niedrig ist Ihr Einstiegsgehalt dann, wenn Sie monatlich weniger als zwei Drittel des Gehalts eines Angestellten in vergleichbarer Situation verdienen. Vergleichbar bedeutet hier, dass bei der Beurteilung Faktoren wie eventuell gezahlte Tariflöhne innerhalb Ihrer Branche oder aber auch in der Wirtschaftsregion, in der Sie arbeiten wollen, eine Rolle spielen. Zulagen oder Zuschläge sowie Einmalzahlungen zählen aber nicht dazu.

Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dass kein Tarifvertrag in Ihrer Branche existiert. Das bringt natürlich das Problem mit sich, dass Sie nur schwer vergleichen können. Zumal auch Arbeitgeber über andere Gehälter häufig nicht Bescheid wissen. Der gesetzliche Mindestlohn sorgt hier zwar für eine Gehaltsgrundlage – vor Sittenwidrigkeit schützt er aber natürlich nicht.

Gut zu wissen: Handelt es sich tatsächlich um Wucher und legt ein Gericht diesen im Sinne das Strafgesetzbuches aus, drohen einem Arbeitgeber, der einen solch niedrigen Lohn zahlt, eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren.

3. Traineegehalt: Was muss ich beachten?

Wer eine Trainee-Stelle antritt, der weiß in der Regel, dass Ihn kein hohes Einstiegsgehalt erwartet. Zwar gibt es natürlich Branchen, in denen Trainees sich über ein hohes Gehalt freuen dürfen, das sind aber eher Ausnahmefälle. Dafür bekommen Trainees die Chance, als Nachwuchskräfte in einem Unternehmen Fuß zu fassen und praxisbezogen, nach einem Studium oder einer Ausbildung, Erfahrungen zu sammeln. Allerdings haben Sie natürlich auch als Trainee Anspruch auf ein Gehalt, das Ihrer Arbeit und Qualifikation entspricht.

Das Trainee-Programm ist kein juristischer Grundsatz. Das bedeutet, es ist nicht an spezielle Gesetze gebunden. Natürlich haben Sie auch als Trainee die üblichen Arbeitnehmerrechte, allerdings werden die genauen Rahmenbedingungen vom Arbeitgeber selbst festgelegt. Dazu gehört eben auch das Gehalt zu dieser Zeit. Das hängt maßgeblich davon ab, in welcher Branche Sie arbeiten, wie groß das Unternehmen ist, in dem Sie anfangen wollen und letztendlich auch, wo in Deutschland Sie arbeiten möchten.

Gut zu wissen: Der Bundesgerichtshof beschloss bereits 2010, dass ein unangemessen niedriges Einkommen für einen Trainee gegen die guten Sitten nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch verstoßen kann. Es lohnt sich also, das übliche Einstiegsgehalt für die Branche, in der Sie arbeiten möchten, in Erfahrung zu bringen. So können Sie einschätzen, welches Einkommen Sie als Trainee erwartet und was zu wenig sein könnte.

4. Einstiegsbesoldung: Was steht mir als Beamter zu?

Als Beamtin oder Beamter sind Sie in der glücklichen Situation, dass Sie sich über Ihr Einstiegsgehalt keine allzu großen Gedanken machen müssen. Denn egal, welchen beruflichen Weg Sie als Staatsdiener verfolgen, Ihr Gehalt ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ganz klar geregelt. Die Besoldungsgruppen erstrecken sich dabei für Beamte von A2 bis A16. Richter und Staatsanwälte werden in die Besoldungsgruppe R1 bis R10 einsortiert, Hochschulpersonal dagegen in die Besoldungsordnung W1 bis W3, die die frühere Gruppe C nach und nach ablöst. Direktoren oder Präsidenten bestimmter Ämter werden in Besoldungskategorie B1 bis B11 eingeordnet.

Um herauszufinden, wie viel Geld Sie beim Berufseinstieg erwartet, ist es zuerst einmal wichtig zu wissen, welche Beamtenlaufbahn Sie einschlagen. Es gibt in Deutschland Beamtenlaufbahnen im einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Einstiegsbesoldung für die einzelnen Beamtenlaufbahnen ist:

  • einfacher Dienst: A2, A3 oder A4
  • mittlerer Dienst: A6 oder A7
  • gehobener Dienst: A9
  • höherer Dienst: A13

Wichtig: Die genaue Einordnung kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Das gilt auch für die anderen Besoldungsgruppen R und W.

Das Einstiegsgehalt kann sowohl erfreulich hoch als auch ernüchternd niedrig ausfallen. Zwar haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf ein gewisses Einstiegsgehalt, es muss aber angemessen sein. Sind Sie sich unsicher, ob bei Ihrem Einstiegsgehalt alles mit rechten Dingen zugeht? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG helfen Ihnen gerne am Telefon oder per E-Mail weiter.


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