TVöD und TV-L: So bekommen Sie das Gehalt, das Ihnen zusteht

Wer beim Bund, den Kommunen oder den Ländern angestellt ist, wird in der Regel nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) oder dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt. Diese beiden Tarifverträge regeln neben den allgemeinen Arbeitsbedingungen vor allem die Eingruppierung von Staatsangestellten in die jeweiligen Vergütungsgruppen und -stufen. Wie Sie ein gerechtes Gehalt durchsetzen, wenn Ihr Dienstherr zum Beispiel die Höherstufung verweigert oder Sie viel zu niedrig eingruppiert, lesen Sie unter anderem hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

TVöD und TV-L: Das Wichtigste im Überblick

Für wen gilt welcher Tarifvertrag?

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst regeln die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter*innen von Bund, Ländern und Kommunen. Aber Achtung: Dem Tarifvertrag unterliegen nur Angestellte im öffentlichen Dienst. Für Beamte gibt es keine Tarifverträge. Ihre Besoldung wird nach einem neuen Tarifabschluss für die Angestellten aber häufig angepasst. Das bedeutet: Werden Gehaltssteigerungen ausgehandelt, können sich darüber meist auch die Beamten freuen.

Umgangssprachlich ist häufig von „dem“ Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die Rede. Das ist aber nicht ganz korrekt, denn genau genommen gibt es eine Reihe solcher Tarifverträge. Die beiden wichtigsten sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sind Sie bei einer Bundesbehörde angestellt oder arbeiten Sie für einen kommunalen Arbeitgeber, der den Tarifvertrag anwendet, finden Sie Ihre Arbeitsbedingungen im TVöD. Arbeiten Sie bei einer Landeseinrichtung, gilt für Ihr Arbeitsverhältnis in der Regel der TV-L.

Darüber hinaus gibt es Sonder-Tarifverträge für bestimmte Bereiche im öffentlichen Dienst wie Erziehungs- oder Pflegeberufe. Sind Sie sich unsicher, fragen Sie Ihren Dienstherren, ob und welcher Tarifvertrag für Sie gilt. Er muss Ihnen auch Einblick in das Tarifwerk gewähren, damit Sie sich informieren können, welche Rahmenbedingungen für Ihr Arbeitsverhältnis gelten.

TVöD Tabelle

Die Vergütung für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst ist öffentlich einsehbar über die TVöd Tabellen. Diese sind fester Bestandteil eines Tarifwerks und regeln, wer wann wieviel verdient. Wollen Sie also herausfinden, wie hoch Ihr Gehalt in einem neuen Job sein wird, hilft ein Blick in diese Tabellen.

Wie werde ich im TVöD/TV-L eingruppiert?

Der Blick in die entsprechende Gehaltstabelle allein wird wahrscheinlich nicht ausreichen, um sofort ihr Gehalt ablesen zu können. Um die richtige Information zu finden, müssen Sie zwei Dinge wissen:

  1. In welche Entgeltgruppe Sie eingruppiert werden.
  2. In welche Erfahrungsstufe Sie fallen.

Die Entgeltgruppen sehen im TVöD und dem TV-L gleich aus: Insgesamt gibt es 15 Gruppen – gekennzeichnet mit E1 bis E15. Nach welcher Gruppe Sie bezahlt werden, hängt davon ab, welche Aufgabe Sie übernehmen sollen und welche formalen Voraussetzungen Sie dafür erfüllen (müssen). Die Entgeltgruppe ist in einer Stellenausschreibung in der Regel schon angegeben. Grob gilt folgende Einteilung:

  • E1 – E4: Angelernte beziehungsweise ungelernte Beschäftigung.
  • E5 – E8: Beschäftigung nach mindestens zweijähriger Berufsausbildung.
  • E9 – E12: Beschäftigung nach Fachhochschul- oder Bachelorabschluss.
  • E13 – E15: Beschäftigung nach wissenschaftlichem Hochschul- oder Masterabschluss.

Doch auch diese Information reicht noch nicht, um Ihr Gehalt aus der TVöD Tabelle oder der des TV-L herauszulesen. Zusätzlich müssen Sie wissen, in welche Erfahrungsstufe Sie eingruppiert werden. Davon gibt es – je nach Entgeltgruppe und Tarifvertrag – fünf oder sechs. Bleiben Sie über mehrere Jahre bei Ihrem Arbeitgeber, steigen Sie mit der Zeit automatisch in diesen Erfahrungsstufen und bekommen auch automatisch das jeweils höhere Gehalt. In welche Stufe Sie bei Dienstantritt eingruppiert werden, ist allerdings unterschiedlich.

Abhängig ist das von Dauer und Art Ihrer Berufserfahrung. Theoretisch. Praktisch gibt es gerade bei der Einstufung häufig Probleme, weil öffentliche Dienstherren nur einen Teil Ihrer Berufserfahrung berücksichtigen. So kann es Ihnen zum Beispiel passieren, dass Sie als erfahrener Mitarbeiter in einer Landesbehörde angestellt und trotzdem nur in Entgeltstufe 2 oder 3 eingruppiert werden, die eigentlich Berufsanfängern vorbehalten sind. Der Grund dafür: Häufig wird nur die Berufserfahrung voll anerkannt, die Sie beim selben Dienstherren gesammelt haben.

Wechseln Sie also innerhalb des Landes die Behörde, bleiben Ihre Erfahrungsstufen erhalten. Nehmen Sie aber einen Job bei der Behörde eines anderen Bundeslandes an oder steigen Sie neu in den öffentlichen Dienst ein, werden die Vorbeschäftigungen nicht oder nur teilweise als Berufserfahrung angerechnet.

Wie unterscheiden sich TVöD und TV-L?

Ursprünglich haben Länder, Bund und Kommunen gemeinsam agiert, wenn es darum ging, mit den Gewerkschaften Tarifverträge für die Angestellten im öffentlichen Dienst auszuhandeln. Das hat sich geändert, als die Länder diese Tarifgemeinschaft aufgekündigt und begonnen haben, eigene Gehaltstabellen zu verhandeln. Das Ergebnis: Eine Verwaltungsangestellte der Stadt verdient häufig mehr als die Verwaltungsangestellte beim Land – auch wenn beide dieselbe Qualifikation, dieselbe Berufserfahrung und dasselbe Aufgabenprofil haben. Der Grund: Die Kommune, in diesem Fall also die Stadt, zahlt nach TVöD, das Land nach TV-L und dort sind die Gehälter fast in allen Entgeltgruppen niedriger.

Hinzu kommt, dass es im TV-L nur fünf Erfahrungsstufen gibt. Im TVöD gibt es in den meisten Vergütungsgruppen sechs. Für Sie bedeutet das: Werden Sie nach TV-L bezahlt, haben Sie finanziell schneller das Ende der Fahnenstange erreicht als ein Kollege, der nach TVöD bezahlt wird, denn die letzte automatische Gehaltserhöhung entfällt.

Was tun, wenn der Dienstherr die Höhergruppierung verweigert?

Zunächst einmal sollten Sie klären, welcher Fehler in der Eingruppierung tatsächlich vorliegt, denn die Möglichkeiten sind vielfältiger, als Sie vielleicht glauben. Einige Beispiele:

  • Sie haben einen höheren Bildungsabschluss als Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe vermuten lässt. Ein Beispiel: Sie werden in E8 eingruppiert, haben aber einen Bachelorabschluss und würden deshalb eigentlich mindestens in E9 fallen (Achtung: Um die Höhergruppierung zu bekommen, muss die Stelle, die Sie besetzen, auch einen Bachelorabschluss voraussetzen.).
  • Ihre Berufserfahrung wurde nicht zureichend anerkannt. Ein Beispiel: Sie wechseln die Behörde, bleiben aber beim Bund angestellt. Doch in der neuen Stelle sollen Sie wieder in Erfahrungsstufe 2 anfangen.
  • Sie haben auf einen Eingruppierungsfehler hingewiesen und werden in der Folge auch höher gruppiert – allerdings nach §17 TVöD, was bedeutet, dass die Erfahrungsstufenlaufzeit neu beginnt. Ein Beispiel: Sie weisen Ihren Dienstherrn auf Ihren Bachelorabschluss hin und werden von E8 in E9 höhergruppiert. Die Erfahrungsstufen, die Sie beim selben Dienstherrn bereits angesammelt haben, werden nun aber gestrichen und Sie sollen neu in Erfahrungsstufe 1 beginnen.

Alle genannten Beispiele können dazu führen, dass Ihnen ein deutlich höheres Gehalt zusteht, das sich häufig auch relativ leicht durchsetzen lässt – wenn man weiß, wie. Das Problem: Das Tarifrecht ist kompliziert und für einen Laien ist es fast unmöglich zu erkennen, wann der Dienstherr tarifwidrig zu niedrig eingruppiert oder eingestuft hat und wann er lediglich die Spielräume nutzt, die ihm das Tarifwerk zugesteht. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Eingruppierung ein Fehler vorliegt, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  1. Weisen Sie Ihren Dienstherren schriftlich auf den Fehler hin und bitten Sie um Korrektur beziehungsweise Prüfung. Setzen Sie am besten eine Frist, innerhalb der Sie eine Antwort erwarten.
  2. Schalten Sie den Personalrat ein und bitten Sie ihn um Unterstützung.
  3. Wenn Ihr Dienstherr sich weiterhin weigert, Ihrer Forderung nachzukommen, holen Sie sich juristische Unterstützung.

Gut zu wissen: Ausschlussfristen beachten

Geht es nicht um die grundlegende Eingruppierung, sondern zum Beispiel darum, dass Vergütungsbestandteile wie Schichtzuschläge nicht gezahlt oder das Gehalt falsch berechnet wurde, müssen Sie sich besonders beeilen, Ihre Forderungen geltend zu machen. Denn die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Die verkürzen den Zeitraum, in dem Sie Ansprüche stellen können, erheblich.

Welche Ausschlussfristen gelten bei Tarifverträgen?

Sowohl der TVöD, als auch der TV-L enthalten eine sogenannte Ausschlussfrist. Die besagt, dass Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, wenn sie nicht verfallen sollen. Dabei gilt diese Regelung für beide Seiten.

Ein Beispiel: Auf Ihrer Gehaltsabrechnung für den Mai stellen Sie fest, dass der Zuschlag für die Wechselschicht nicht aufgeführt ist, Sie also knapp 100 Euro weniger Geld bekommen, als Ihnen zustünde. Gelten der TVöD oder der TV-L für Ihr Arbeitsverhältnis, greift jetzt die Ausschlussfrist und Sie müssen innerhalb von sechs Monaten Ihren Anspruch auf Nachzahlung geltend machen. Tun Sie das nicht, verfällt er. Andersherum hat aber auch Ihr Dienstherr nur sechs Monate Zeit. Wenn er Ihnen also zum Beispiel die Wechselschichtzulage in einem Monat versehentlich gezahlt hat, obwohl Sie Ihnen gar nicht zustand, kann er nur sechs Monate lang die Überzahlung zurückfordern.

Um zu verhindern, dass Ihre Ansprüche verfallen, ist nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch die Art und Weise wichtig, in der Sie die Forderungen stellen. In diesem Fall bedeutet das: schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift, und die Ansprüche müssen konkret benannt und beziffert werden.

Die Schriftform ist in beiden Tarifverträgen zwingend vorgegeben. Halten Sie sie nicht ein, ist Ihr Antrag unwirksam. Auch eine pauschale Forderung wie „Hiermit mache ich alle mir aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche geltend“ ist nicht zulässig. Stattdessen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber konkret mitteilen, wo Sie einen Fehler seinerseits sehen und welche Ansprüche Sie daraus genau geltend machen.

Gut zu wissen: Informieren Sie sich selbst

Ihr Chef ist nicht verpflichtet, Sie auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Und im Streitfall hilft es Ihnen auch nicht weiter, wenn Sie sich darauf berufen, nichts von der Ausschlussfrist gewusst zu haben. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass Sie selbst in der Pflicht sind, sich zu informieren.