Bereitschaft, Arbeitsweg oder Dienstreise: Was zählt zur Arbeitszeit?

Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Pausen. Wir erklären Ihnen, was dazu zählt und was Sie während Ihrer Arbeitszeit machen dürfen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Vollzeit, Teilzeit, Gleitzeit – Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland variieren. Aber was zählt eigentlich zur Arbeitszeit? Und was darf ich während der Arbeitszeit machen? Diese Fragen beantworten wir hier und erklären Ihnen alles Wichtige zur Arbeitszeit.

Was ist Arbeitszeit?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) versteht darunter die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Pausen (§ 2 Satz 1 ArbZG). Mit anderen Worten: Wenn Ihr Arbeitstag morgens um 8 Uhr beginnt, Sie mittags eine halbe Stunde Pause machen und die Arbeit um 16 Uhr beenden, haben Sie 7,5 Stunden Arbeitszeit geleistet. Lediglich beim Bergbau unter Tage werden die Pausen zur Arbeitszeit gezählt.

Die Vergütung sowie Höhe Ihrer persönlichen Arbeitszeit, also wie viele Arbeitsstunden Sie wöchentlich oder monatlich leisten müssen, regelt Ihr Arbeitsvertrag. Das Arbeitszeitgesetz gibt allerdings vor, dass Sie als Arbeitnehmer maximal 48 Stunden – in Ausnahmefällen vorübergehend 60 Stunden – pro Woche arbeiten dürfen. Genauer können Sie das hier nachlesen: Maximale Arbeitszeit – So lange dürfen Sie höchstens arbeiten.

 

Was zählt als Arbeitszeit?

Während Ihrer Arbeitszeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie die gesamte Zeit tatsächlich arbeiten müssen. Wenn die Arbeit nämlich überraschend ruht – aus technischen oder organisatorischen Gründen – spricht man von einer Betriebspause. In dieser Zeit können Sie nicht arbeiten, müssen sich aber zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten. Deswegen zählt die Betriebspause im Gegensatz zur Ruhepause als Arbeitszeit und wird Ihnen auch bezahlt. Neben der Betriebspause gibt es auch noch die sogenannte Bereitschaft, in der Sie nicht effektiv arbeiten aber eben jederzeit zur Arbeit bereit sein müssen. Es werden drei verschiedene Formen der Bereitschaft unterschieden, von denen zwei auch als Arbeitszeit zählen.

Bereitschaft

Arbeitsbereitschaft Während der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich in der Regel am Arbeitsplatz aufhalten und je nach Bedarf selbstständig die Arbeit aufnehmen. Sie wird auch definiert als eine Zeit der wachen Aufmerksamkeit in einem entspannten Zustand. Gibt es eine Aufgabe für Sie, müssen Sie von sich aus aktiv werden und diese ausführen. Diese Art der Bereitschaft kommt zum Beispiel bei Verkäufern vor, die gerade keine Kunden bedienen, aber jederzeit dazu bereit sein müssen – oder bei einem Transportfahrer, der auf die Weiterfahrt nach dem Entladen des Transportguts wartet. Arbeitsbereitschaft zählt als Arbeitszeit.

Bereitschaftsdienst Beim Bereitschaftsdienst müssen Sie sich im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe – nicht aber am Arbeitsplatz direkt - aufhalten und auf Aufforderung möglichst schnell Ihre Arbeit aufnehmen. Sie müssen aber nicht von sich aus aufmerksam sein, sondern können in dieser Zeit auch fernsehen, lesen oder sogar schlafen – vorausgesetzt, Sie sind sofort erreichbar und bereit zur Arbeit. Zum Beispiel Ärzte, die die Nacht im Krankenhaus verbringen, falls ein Notfall eintrifft, leisten Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienst zählt seit 2004 als Arbeitszeit. Das bedeutet, dass er bezahlt werden muss und Sie auch hier die gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit beachten müssen – ebenso wie ausreichend Ruhepausen und Ruhezeiten. Es gibt aber auch Bereitschaftszeiten, in denen Arbeitnehmer nicht so stark in Ihrer Freizeiteinteilung eingeschränkt sind. Diese sind dann nur in Ausnahmefällen Arbeitszeit. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. März 2021 (Az. C-344/19, C-580/19).

Rufbereitschaft Leisten Sie Rufbereitschaft, steht es Ihnen frei, wo Sie sich aufhalten und mit was Sie sich in dieser Zeit beschäftigen. Sie müssen lediglich auf Abruf bereit sein, das heißt: per Handy oder Piepser erreichbar sein. Diese Art der Bereitschaft leisten zum Beispiel Systemtechniker, die bei Problemen bereit stehen müssen. Die Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Lediglich, wenn Sie tatsächlich zur Arbeit gerufen werden und die Arbeit aufnehmen – man nennt das auch Heranziehungszeit – leisten Sie auch Arbeitszeit, für die Sie bezahlt werden.

Was zählt nicht zur Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit beginnt in der Regel genau dann, wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz stehen oder sitzen und die Arbeit aufnehmen – nicht schon auf dem Weg dorthin.

Arbeitsweg: Auch, wenn Sie diese Zeit eigentlich für Ihre Arbeit aufwenden – die Zeit, die Sie zur Arbeit hin und wieder nach Hause benötigen zählt nicht zur Arbeitszeit und wird Ihnen auch nicht bezahlt. Allerdings sind Sie auf diesem Arbeitsweg versichert, solange Sie keinen Umweg machen.

Dienstreisen: Die Reisezeit bei Dienstreisen wird meistens nicht zur Arbeitszeit gezählt. Vor allem dann nicht, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und sich währenddessen erholen und entspannen können (BAG, Urteil vom 11. Juli 2006, Az. 9 AZR 519/05). Nur, wenn Sie tatsächlich während Ihrer Reise arbeiten, kann die Reisezeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Nach einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht Oktober 2018 müssen auch Reisezeiten bei Auslandsentsendungen als Arbeitszeit vergütet werden (BAG, Urteil vom 17.10.2018, Az.5 AZR 553/17).

Umkleiden: Wenn Sie sich für Ihre Arbeit umziehen müssen, zählt das in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Grund dafür ist, dass Sie sich bereits zu Hause Ihre Dienstkleidung hätten anziehen können. Nur, wenn eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und Sie sich zwingend im Betrieb umziehen müssen, wird diese Umkleidezeit als Arbeitszeit angesehen (BAG, Urteil vom 19. September 2012, Az. 5ARR 678/11).

Was ist während der Arbeitszeit erlaubt – und was nicht?

Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, da es jeder Arbeitgeber individuell handhabt. Normalerweise sind kurze Unterbrechungen der Arbeitszeit – Bildschirmpausen oder Kaffee holen – kein Problem für den Chef und werden nicht von der Arbeitszeit abgezogen.

Auch der Gang zur Toilette sollte jederzeit möglich sein, solange dieses Recht nicht missbraucht wird. Ihr Chef kann Ihnen Toilettenpausen nicht grundsätzlich verbieten oder von vornherein auf eine maximale Dauer oder Frequenz begrenzen. Dadurch würde Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt werden (ArbG Köln, Urteil vom 21.01.2010, Az.: 6 Ca 3846/ 09). Allerdings stellt ein Missbrauch dieses Rechts – falls Sie auf der Toilette beispielsweise lesen oder privat telefonieren – eine Verweigerung Ihrer Arbeitspflichten dar und rechtfertigt eine Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber.

Gut zu wissen: Wenn Sie während der Arbeitszeit auf Toilette gehen ist das keine dienstliche Tätigkeit und aus diesem Grund auch nicht vom gesetzlichen Unfallschutz umfasst – Sie sind also nicht versichert, falls Sie sich während des Austretens verletzen.

Raucherpausen sind ebenfalls in jedem Unternehmen anders geregelt. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen das Rauchen auf dem Betriebsgelände untersagen oder von Ihnen verlangen, sich für eine Raucherpause auszustempeln und die Zeit nachzuarbeiten. Um auf der sicheren Seite zu sein sollten Sie deshalb immer nachfragen, wie solche Dinge in Ihrem Unternehmen gehandhabt werden.

Gleiches empfiehlt sich für privates Surfen im Internet, oder das Benutzen Ihres Privathandys während der Arbeitszeit.

Arbeitszeit: Beratung durch einen Anwalt

Bei der Organisation Ihrer Arbeitszeit hat Ihr Chef ein großes Mitspracherecht – er darf Ihre Rechte aber nicht beschränken. Wenn Sie Streit mit Ihrem Arbeitgeber darüber haben, was zu Ihrer Arbeitszeit zählt, was Sie währenddessen tun dürfen und was nicht, beraten Sie die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne telefonisch oder per E-Mail. Die meisten Fragen lassen sich innerhalb weniger Minuten klären.


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