Arbeitgeberwechsel - Infos und Rechtsberatung
Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über (sog. Betriebsübergang gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; es findet also ein Arbeitgeberwechsel statt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den neuen Inhaber oder des alten Arbeitgebers wegen des Betriebsüberganges ist gemäß § 613a Abs. IV BGB unwirksam. Der Arbeitgeberwechsel muss den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich und mit entsprechender Begründung mitgeteilt werden, vgl. § 613a Abs V BGB. Der Arbeitnehmer kann dann dem Arbeitgeberwechsel, also dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung gem. § 613a Abs. VI BGB schriftlich widersprechen.
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