Wohnkriterien bei Adoptionen - Infos und Rechtsberatung
Gemäß § 1741 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Annahme eines Kindes (=Adoption) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes (oder seines gesetzlichen Vertreters) und grundsätzlich auch der Einwilligung der Eltern des Kindes. Diese Einwilligungen müssen gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt werden und bedürfen der notariellen Beurkundung. Mit der Annahme erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte, z.B. das Erbrecht.
Adoptivkinder sind formal und gesetzlich alleinige Kinder ihrer sozialen Eltern. Sie sind leiblichen Kindern völlig gleichgestellt und haben die gleichen Rechte. Die Adoptiveltern sind sorgeberechtigt, sie tragen den Unterhalt für das Kind allein, können aber die gleichen Ansprüche gegenüber den Behörden geltend machen wie die leiblichen Eltern. Die Wohnkriterien sind identisch mit denen leiblicher Kinder.
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