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Onlinehändler muss Liefertermin konkret benennen

Wer online Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss den Liefertermin konkret angeben.

Wer online Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss den Liefertermin konkret angeben. Die Formulierung „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ sei nicht ausreichend, urteilte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München.

 

Mediamarkt nutzte die Formulierung „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ für den Verkauf eines Smartphones. Das sei aber irreführend und benachteilige den Verbraucher, urteilte das OLG München. Damit bestätigte es das Urteil der ersten Instanz und gab dem klagenden Verbraucherschutzverband recht.

Liefertermin muss konkretes Datum sein

Für Onlinehändler bedeutet das, dass sie Liefertermine immer konkret angeben müssen. Möglich ist dem Urteil zufolge auch ein Lieferzeitraum statt eines einzelnen Termins. Wichtig ist aber, dass der Kunde klar erkennen kann, bis wann das Produkt spätestens geliefert wird. „Bald“ ist dabei eben nicht konkret genug, denn für den Verbraucher sei nicht klar, ob es sich bei der Lieferfrist um Tage, Wochen oder sogar Monate handle.

Konsequenzen hat das vor allem im Wettbewerbsrecht. Ein Kunde wird selbst kaum eine Klage wegen eines zu unkonkreten Liefertermins anstrengen. Er wird stattdessen schlichtweg bei einem Konkurrenten bestellen, wenn ihm die Aussage zu ungenau ist. Ein Wettbewerber (oder wie in diesem Fall ein Verbraucherschutzverband) kann allerdings juristisch gegen den Verstoß vorgehen und das kann unter Umständen teuer werden.

Die vier wichtigsten Tipps für Onlinehändler

Betreiben Sie einen Online-Shop, sollten Sie deshalb folgende Tipps beherzigen:

Liefertermin als konkretes Datum angeben

Verzichten Sie auf ungenaue Formulierungen wie „bald“, „zeitnah“ oder „demnächst“. Geben Sie stattdessen einen konkreten Termin oder zumindest einen Zeitraum an, bis die Ware Ihren Kunden spätestens erreicht. Andernfalls droht Ihnen im schlimmsten Fall eine kostenpflichtige Abmahnung oder ein teurer Prozess, wie ihn jetzt Mediamarkt verloren hat.

Ehrlich sein beim Liefertermin

Wenn Sie bereits wissen, dass Sie nicht mehr genug Ware auf Lager haben, passen Sie den Liefertermin in Ihren Produktbeschreibungen an. Bleiben Sie bei einer kurzen Lieferfrist, obwohl Ihnen klar ist, dass Sie diese nicht einhalten können, kann das Irreführung sein und wäre ebenfalls verboten. Außerdem kann ihr Kunde bei verspäteter Lieferung vom Kaufvertrag zurücktreten und im schlimmsten Fall Schadenersatz geltend machen.

Keine Hintertürchen beim Liefertermin

Angaben, die den konkreten Liefertermin wieder einschränken, sind ebenso unzulässig. Schreiben Sie also „in der Regel“, „voraussichtlich“ oder „unverbindliche Angabe“ in die Produktbeschreibung, ist auch das nicht erlaubt und kann abgemahnt werden.

Postweg beim Liefertermin einkalkulieren

Die Regelungen zum Liefertermin sollen Verbraucher schützen. Für diesen ist die relevante Angabe, wann die Ware bei ihm eintreffen wird. Wann Sie sie verpacken und versenden, interessiert ihn dagegen eher nicht. Kalkulieren Sie also immer den Versandweg mit ein, wenn Sie Ihren Liefertermin errechnen und geben Sie lieber ein bisschen Puffer dazu als zu knappe Angaben zu machen.

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