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Rundfunkbeitrag: Kein Recht auf Barzahlung

Nur Bares ist Wahres! Diesem Motto folgte ein Journalist und Volkswirtschaftler, der mit Trick 17 den Rundfunkgebühren entgehen wollte.

Nur Bares ist Wahres! Diesem Motto folgte ein Journalist und Volkswirtschaftler, der mit Trick 17 den Rundfunkgebühren entgehen wollte. Weil die Pflichtabgabe bisher ausschließlich per Überweisung entrichtet werden kann, zog er vor Gericht. Das Recht auf Barzahlung sei schließlich im Bundesbankengesetz verankert, so der Kläger. Solange er die monatliche Gebühr von 17,50 Euro pro Monat und Haushalt nicht bar zahlen könne, wolle er eben gar nicht zahlen.

Der sogenannte Bargeld-Trick zog weite Kreise: Viele Beitragszahler wollten der Zahlung des Rundfunkbeitrags entgehen, indem sie dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher: GEZ) die Massenplünderung von heimischen Sparschweinen androhten. Vor Gerichten hielt ein derartiges Vorgehen jedoch nie stand: In zehn von bisher zehn Fällen stellten sich die Richter auf die Seite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofs könnte dem Bargeld-Trick nun endgültig den Riegel vorschieben.

 

Der Kampf ums Bargeld

Bei seinem Feldzug gegen die GEZ gehe es dem Journalisten nicht etwa darum, den Rundfunkbeitrag zu umgehen. Es gehe ihm einzig und allein darum, einen Kampf für das Fortbestehen von Bargeld auszufechten. Der Kläger beruft sich dabei auf § 14 des Bundesbankengesetzes, welcher besagt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Es dürfe also nicht abgelehnt werden.

 

Das Verwaltungsgericht Frankfurt sah dies anders und wies die Klage in der ersten Instanz ab. Es betonte dabei, dass sich aus dem zitierten Paragrafen kein pauschales Recht auf Barzahlung ableiten lasse. Gerade bei der sogenannten Massenverwaltung mit hohem Verwaltungsaufwand könne die elektronische Zahlung zu geringeren Gebühren führen, wovon schließlich alle Beitragszahler profitieren. Zusätzlich verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Barzahlung ja durchaus möglich sei – wenn auch über einen Umweg. Der Kläger könne ohne Probleme eine Bank aufsuchen und dort eine Bareinzahlung auf das Konto des Empfängers tätigen.

 

Der Journalist ging daraufhin in Berufung, welche Mitte Februar 2018 vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel abgelehnt wurde. Allerdings wurde die Revision zugelassen, so dass der Fall in Kürze auch vor dem Bundesverwaltungsgericht landen könnte. Zwar merkte der Kläger an, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, doch zeigte er sich in Anbetracht des jüngsten Urteils wenig hoffnungsvoll: „Etwas Besseres war nicht zu erwarten.“

Bildquelle: Alexas_Fotos / Pixabay

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